SGB V: Was das Krankenversicherungsgesetz für Pflegebedürftige bedeutet

SGB V: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt seit dem 1. Januar 1989 die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland und sichert rund 73,3 Millionen Versicherten den Anspruch auf medizinische Behandlung, häusliche Krankenpflege und Rehabilitation.

Wenn ein geliebter Mensch plötzlich Pflege braucht, stehen Angehörige vor einem Paragrafendschungel, der im Alltag kaum zu durchdringen ist: Welches Gesetz gilt? Welche Kasse zahlt? Wer hilft weiter? Das SGB V ist dabei eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen, weil es festlegt, welche medizinischen Leistungen Ihre Krankenkasse übernimmt, auch dann, wenn die Pflege zu Hause stattfindet.

SGB V

Was regelt das SGB V, und warum betrifft es auch Pflegebedürftige?

  • Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) seit 1. Januar 1989
  • Es umfasst 15 Kapitel mit rund 326 Paragrafen
  • Rund 73,3 Millionen Menschen sind gesetzlich krankenversichert
  • Für Pflegebedürftige sind besonders die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege, Rehabilitation und Palliativversorgung relevant

Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Nach § 1 SGB V ist die Krankenversicherung eine Solidargemeinschaft, die Gesundheit erhalten, wiederherstellen oder verbessern soll. Für Pflegebedürftige sind vor allem die Leistungen des Dritten Kapitels relevant: häusliche Krankenpflege, Rehabilitation, Hilfsmittel und Palliativversorgung.

Die wichtigsten SGB-V-Paragrafen für die häusliche Pflege Übersicht der fünf pflegerelevanten Paragrafen des SGB V: § 37 Häusliche Krankenpflege, § 37b Spezialisierte Palliativversorgung, § 38 Haushaltshilfe, § 39a Hospizleistungen, § 39c Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad SGB V, Fünf Paragrafen, die Pflegebedürftige zu Hause direkt betreffen § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege Ärztlich verordnete Maßnahmen: Wundversorgung, Injektionen, Medikamentengabe zu Hause § 37b SGB V Spezialisierte Palliativversorgung SAPV: spezialisierte ambulante Palliativversorgung für schwerstkranke Menschen in der letzten Lebensphase § 38 SGB V Haushaltshilfe Bei Krankenhaus oder ambulanter OP: Haushaltshilfe über Krankenkasse, wenn Kinder unter 12 im Haushalt § 39a SGB V Hospizleistungen Stationäre und ambulante Hospiz- leistungen für Menschen in der letzten Lebensphase § 39c SGB V Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad Krankenkasse finanziert Kurzzeitpflege auch wenn noch kein Pflegegrad anerkannt wurde Stand: September 2026 | Quelle: SGB V i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988, zuletzt geändert Juli 2026
Fünf Paragrafen des SGB V, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der häuslichen Versorgung direkt betreffen.
SGB V

SGB V und SGB XI: Wer zahlt was?

  • SGB V (Krankenkasse): medizinisch notwendige Behandlungspflege, Rehabilitation, SAPV, Hospiz, Haushaltshilfe
  • SGB XI (Pflegekasse): Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag (131 €)
  • Beide Systeme können und sollen parallel genutzt werden

Die Krankenkasse zahlt nach SGB V alle medizinisch notwendigen Leistungen: Behandlungspflege, Hilfsmittel, Rehabilitation sowie SAPV und Hospizleistungen. Die Pflegekasse übernimmt nach SGB XI Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung. Beide Systeme ergänzen sich — und wer beide Ansprüche kennt und nutzt, sichert die bestmögliche Versorgung.

Leistung Kostenträger Rechtsgrundlage
Behandlungspflege (Wundversorgung, Injektionen) Krankenkasse § 37 SGB V
SAPV (spezialisierte Palliativversorgung) Krankenkasse § 37b SGB V
Haushaltshilfe bei Krankheit Krankenkasse § 38 SGB V
Hospizleistungen Krankenkasse § 39a SGB V
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad Krankenkasse § 39c SGB V
Pflegegeld (ab Pflegegrad 2) Pflegekasse § 37 SGB XI
Verhinderungspflege Pflegekasse § 39 SGB XI
Entlastungsbetrag (131 € monatlich) Pflegekasse § 45b SGB XI

Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Pflegegrad unverzüglich nach dem Krankheitsereignis, damit die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich bleibt. Parallel dazu kann Ihr Hausarzt sofort die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V verordnen, um die medizinische Versorgung lückenlos zu sichern.

Sie sind unsicher, welche Leistungen Ihnen zustehen? Unsere kostenlose Pflegeberatung ordnet für Sie ein, welche Ansprüche aus der Pflegeversicherung (SGB XI) im konkreten Fall gelten und wie Sie die verfügbaren Budgets für eine Betreuung zu Hause optimal ausschöpfen.

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Voraussetzungen für die häusliche Krankenpflege nach SGB V

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V besteht, wenn die Behandlung im Krankenhaus dadurch vermieden oder verkürzt werden kann. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung; der beauftragte Pflegedienst muss einen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben. Betreuungskräfte aus dem Vermittlungsmodell ersetzen keine ärztlich verordnete Behandlungspflege: Die Betreuungskraft unterstützt den sicheren Alltag und schenkt echte menschliche Nähe, der ambulante Pflegedienst übernimmt die medizinischen Aufgaben.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) erfordert immer eine ärztliche Verordnung
  • Hilfsmittel (§ 33 SGB V) müssen vor der Anschaffung verordnet werden
  • Rehabilitationsleistungen (§ 40 SGB V) können Pflegebedarf langfristig reduzieren
  • SAPV (§ 37b SGB V) und Hospizleistungen (§ 39a SGB V) greifen bei schwerstkranken Menschen zu Hause

Wie lassen sich Betreuungskraft und Pflegedienst in Ihrer Situation kombinieren? Unsere erfahrenen Mitarbeiter zeigen Ihnen, wie beide Leistungen ineinandergreifen und welche Kosten die Pflegekasse übernimmt.

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Wie die 24 Stunden Pflege zu Hause die Lücken schließt, die SGB V offen lässt

Nach einem Klinikaufenthalt oder einer neuen Diagnose stellt sich oft die Frage, wie sich medizinische Versorgung nach SGB V und der praktische Alltag zu Hause verbinden lassen. Genau hier setzt unsere Arbeit an.

Wir vermitteln eine Betreuungskraft aus Osteuropa, die im Modell „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft“ bei Ihrem Angehörigen wohnt und Grundpflege, aktivierende Pflege sowie den Haushalt übernimmt. Für medizinische Aufgaben wie die Medikamentengabe oder Verbandswechsel arbeitet die Betreuungskraft vor Ort Hand in Hand mit Ihrem vertrauten ambulanten Pflegedienst.

Seit über 15 Jahren vertrauen Familien auf Pflege zu Hause Küffel — ausgezeichnet von der Stiftung Warentest mit viermal ‚SEHR GUT‘ (test 05/2017), zertifiziert nach ISO 9001:2015 sowie Mitentwickler und zugleich zertifiziert nach DIN SPEC 33454. Unser Qualitätsversprechen: schnelle Vermittlung von Pflegepersonal, monatliche Qualitätsvisite und 24/7-Notfallhilfe. Alle Kosten legen wir transparent offen – keine versteckten Gebühren, keine Überraschungen.

Nach Ihrer Anfrage: Wie es weitergeht

  1. Eingangsbestätigung Sobald Ihre Anfrage bei uns eingeht, erhalten Sie eine Bestätigungsmail. In der Regel melden wir uns innerhalb eines Werktages telefonisch bei Ihnen.
  2. Kostenloses Beratungsgespräch Im ersten Gespräch klären wir Ihre Pflegesituation, besprechen, welche Leistungen der Pflegekasse (SGB XI) infrage kommen, und zeigen Ihnen, wie eine Betreuungskraft in Ihre Versorgung integriert werden kann.
  3. Individuelle Bedarfsanalyse Unser examiniertes Pflegepersonal erstellt gemeinsam mit Ihnen eine Pflegeplanung, die Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung aufeinander abstimmt.
  4. Vermittlung der passenden Betreuungskraft Nach der Bedarfsklärung suchen wir für Sie eine geeignete Betreuungskraft aus unserem geprüften Pool und sind auch über die Einarbeitungsphase hinaus stets für Sie erreichbar.

Viele Familien erleben das erste Gespräch mit uns als echten Wendepunkt: Statt Ratlosigkeit kommt Klarheit, statt Alleinsein kommt ein verlässlicher Partner an ihrer Seite. So verstehen wir Pflege.

Weiterlesen im Pflege-Ratgeber: Vertiefende Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zur Pflegeversicherung nach SGB XI, zur Kurzzeitpflege sowie zur Verhinderungspflege. Für den Einstieg empfehlen wir zusätzlich unseren Pflege-Ratgeber und die Übersicht zur 24 Stunden Pflege.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen SGB V und SGB XI?

Das SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung und übernimmt medizinisch notwendige Leistungen wie Behandlungspflege, Rehabilitation und Hilfsmittel. Das SGB XI regelt die Pflegeversicherung und finanziert Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung bei anerkanntem Pflegegrad. Beide Systeme können gleichzeitig genutzt werden.

Kann ich häusliche Krankenpflege nach SGB V auch ohne Pflegegrad bekommen?

Ja. Die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V setzt keinen anerkannten Pflegegrad voraus. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die belegt, dass die Behandlungspflege zu Hause medizinisch notwendig ist.

Übernimmt die Krankenkasse nach SGB V auch die Kosten einer Betreuungskraft?

Nein. Die Krankenkasse finanziert nach SGB V ausschließlich medizinische Behandlungspflege durch zugelassene Pflegedienste. Kosten für eine Betreuungskraft werden über die Pflegekasse (SGB XI) refinanziert. Beide Leistungen können parallel laufen.

Was ist die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V?

Die SAPV richtet sich an schwerstkranke Menschen mit einer nicht heilbaren Erkrankung und besonders komplexem Pflegebedarf, die zu Hause oder im Hospiz versorgt werden möchten. Die Krankenkasse trägt die Kosten vollständig bei vorliegender ärztlicher Verordnung.

Wie beantrage ich Leistungen nach SGB V für die häusliche Pflege?

Der erste Schritt ist immer der Arzt: Er stellt die Verordnung aus, zum Beispiel für häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) oder Hilfsmittel (§ 33 SGB V). Bei Fragen zur Antragstellung unterstützen spezialisierte Pflegeberater wie das Team von Pflege zu Hause Küffel.

Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.

Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.

Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.

Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.

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Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpflege
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