Fast 4 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig – mehr als 3 Millionen davon werden in den eigenen vier Wänden gepflegt, zumeist durch Angehörige. Doch auch diese pflegenden Privatpersonen können verhindert sein – sei es durch eigene Krankheit, Urlaub oder andere Gründe. Zur Entlastung dieser Pflegepersonen und zur Überbrückung von Engpässen ist im SGB XI ein Anspruch auf Verhinderungspflege festgeschrieben.
Erfahren Sie mehr über Ihre Ansprüche: Mit der Verhinderungspflege können Pflegepersonen eine Pause einlegen!
Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege? Wo muss man die Ersatzpflege beantragen und was wird erstattet? Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen erhalten Sie in unserem Kurzratgeber – bei weiteren Fragen stehen Ihnen die Experten von Pflege zu Hause Küffel gerne für eine Beratung zur Verfügung!
Wichtige private oder berufliche Termine, eigene Erkrankung oder einfach einmal ein Erholungsurlaub – es gibt viele Gründe, warum eine private Pflegeperson sich nicht selbst um die Pflege von Angehörigen kümmern kann. Mit der Verhinderungspflege wird eine qualifizierte Ersatzpflege und Betreuung gewährleistet.
Um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Grund der Inanspruchnahme muss nicht angegeben werden – auch wenn die Krankenkasse ggf. danach fragt.
Die Ersatzpflege kann für bis zu 6 Wochen bzw. 42 Tage im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Unser Tipp: Prüfen Sie immer auch, ob ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht. Diese kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, sodass insgesamt 2.418€ für ersatzweise geleistete Pflege zur Verfügung stehen.
Ob die Verhinderungspflege auf das Pflegegeld angerechnet wird, hängt davon ab, ob Sie eine reguläre oder stundenweise Verhinderungspflege beantragen.
Nehmen Sie eine stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch, werden nur die Kosten auf den maximalen Betrag (1.612 €) angerechnet, jedoch nicht die Zeit auf die maximale Leistungsdauer (42 Tage).
Unser Tipp: Achten Sie im Antrag auf Pflegevertretung darauf, die richtigen Zeiten anzugeben. Benötigen Sie die Ersatzpflege nur für einige Stunden am Tag, sollten Sie das konkret vermerken, da die Pflegekasse andernfalls im Regelfall von einer Ersatzpflegezeit von mehr als 8 Stunden ausgeht und entsprechend verrechnet.
Zur Verhinderungspflege zählen sowohl Grundpflege als auch hauswirtschaftliche Versorgung – nicht aber medizinische Behandlungspflege. Daher kann die Ersatzpflege grundsätzlich von jeder Person übernommen werden, z.B. durch Angehörige, Freunde und Nachbarn, aber auch von ambulanten Pflegediensten und anderen Dienstleistern. Alternativ ist eine Unterbringung in einer von der Pflegekasse anerkannten Pflegeeinrichtung möglich.
Zur Erstattung der Kosten für die Ersatzpflege müssen Sie bei Ihrer Pflegekasse einen sogenannten „Antrag auf Leistungen der Pflegekassen bei Verhinderung einer Pflegeperson“ stellen.
Unser Tipp: Der Anspruch auf Ersatzpflege verjährt erst nach 4 Jahren. Wurde die pflegebedürftige Person in dieser Zeit von einer Ersatzperson oder einem Dienstleister gepflegt, können Sie den entsprechenden Antrag samt Belegen bei Ihrer Pflegekasse einreichen.
So schön es auch ist, Angehörigen den Wunsch zu erfüllen, im eigenen Zuhause gepflegt zu werden: Die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen ist sowohl psychisch als auch physisch eine große Herausforderung. Daher sollte die Pflegeperson auch an die eigenen Wünsche und Bedürfnisse denken. Mit der Verhinderungspflege können Sie sich die benötigten Auszeiten nehmen – vom entspannten Theaterabend bis zum wohlverdienten Erholungsurlaub, aber auch für dienstliche Termine. Und falls Sie einmal erkranken ist es hilfreich, liebe Angehörige in guten Händen zu wissen.
Sollten Sie daher noch Fragen zur Verhinderungspflege haben, sprechen Sie uns an: Die Experten von Pflege zu Hause Küffel informieren Sie gern über alles, was rund um das Thema Pflege wichtig ist!
Ansprechpartnerin
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