Pflegezeitgesetz 2026
Ein Sturz im Bad, ein Schlaganfall am Frühstückstisch, eine plötzliche Diagnose – oft ist es ein einziger Moment, der alles verändert. Wenn Mutter, Vater oder Partner pflegebedürftig werden, mischen sich Sorge, Überforderung und die drängende Frage, wie sich Beruf und Betreuung verbinden lassen. Für genau diese Situation hat der Gesetzgeber klare Rechte geschaffen. Wir erklären Ihnen, wie das Pflegezeitgesetz Sie schützt und welche Wege es Ihnen konkret eröffnet.
Was ist das Pflegezeitgesetz?
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 2008 die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege regelt. Es gibt Beschäftigten das Recht auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu betreuen. Ergänzt wird es durch das Familienpflegezeitgesetz (FPflegeZG), das eine Reduzierung der Arbeitszeit über bis zu 24 Monate ermöglicht.

Das Wichtigste auf einen Blick
- Drei Freistellungsformen: 10 Tage akut, 6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit
- Rechtsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden
- Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1 (oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit)
- Besonderer Kündigungsschutz während der gesamten Freistellungsdauer
- Zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie (BAFzA) zur finanziellen Absicherung
Laut § 1 PflegeZG ist das Ziel des Gesetzes, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Gesetz trat im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft und wurde seitdem mehrfach angepasst, zuletzt am 22. Dezember 2025.
Warum das Pflegezeitgesetz für viele Familien unverzichtbar ist
Deutschland altert. Heute pflegen rund fünf Millionen Menschen einen nahen Angehörigen zu Hause, viele von ihnen sind gleichzeitig berufstätig. Ohne gesetzlichen Schutz wäre der Job in einem solchen Moment in Gefahr. Das Pflegezeitgesetz sichert Ihnen nicht nur die Freistellung, sondern auch Ihren Arbeitsplatz. Es verhindert, dass Familien vor der Wahl stehen, entweder zu pflegen oder erwerbstätig zu bleiben.
Für Betroffene bedeutet das konkret: Sie müssen keinen Urlaub opfern, keine Kündigung riskieren und sich nicht heimlich freinehmen. Das Pflegezeitgesetz schafft einen rechtlich gesicherten Rahmen, in dem Pflege und Beruf beide ihren Platz haben, ohne dass Sie sich zwischen beidem entscheiden müssen.
Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?
Der Anspruch auf Pflegezeit richtet sich an alle Beschäftigten, deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat und deren naher Angehöriger mindestens Pflegegrad 1 aufweist. Zu den Beschäftigten zählen dabei nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Praktikanten und arbeitnehmerähnliche Personen, unabhängig von der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses.
Für die 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt diese Betriebsgrößen-Grenze nicht. Auch in kleineren Unternehmen dürfen Sie diesen Notfallanspruch nutzen. Wichtig: Für die Freistellung reicht bereits eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit aus, Sie müssen also nicht warten, bis der Pflegegrad offiziell bewilligt ist.
Wer zählt als naher Angehöriger?
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder)
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Auch unverheiratete Paare in fester Lebensgemeinschaft haben den vollen Anspruch. Diese moderne Auslegung war dem Gesetzgeber wichtig, damit niemand aus formalen Gründen leer ausgeht.
Ab welchem Pflegegrad greift das Pflegezeitgesetz?
Beispiel aus der Praxis
Frau Meier (58, angestellt in einem Unternehmen mit 40 Mitarbeitenden) erfährt am Dienstag, dass ihre Mutter nach einem Schlaganfall aus dem Krankenhaus entlassen wird. Ein Pflegegrad ist noch nicht festgestellt. Frau Meier kann dennoch sofort die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen, die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter reicht als Grundlage. Parallel stellt sie den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage bei akuter Pflegesituation
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG greift, wenn eine Pflegesituation plötzlich eintritt, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem unerwarteten Notfall. Sie dürfen dann bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Erstversorgung Ihres Angehörigen zu organisieren. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht: Sie informieren Ihren Arbeitgeber, sobald es Ihnen möglich ist
Als finanziellen Ausgleich zahlt die Pflegekasse in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts und wird direkt bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt. Wichtig: Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und hat damit Auswirkungen auf die jährliche Steuererklärung.
Was die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von einem Kranktag unterscheidet
Praxistipp: Bescheinigung schnell besorgen
Sie müssen für die Bestätigung der akuten Pflegesituation nicht zwingend auf einen Arzttermin warten. Auch qualifizierte Pflegefachpersonen dürfen diese Bescheinigung ausstellen. Sie benötigen dieses Dokument sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für den Antrag bei der Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld möglichst innerhalb der ersten Woche, rückwirkende Zahlungen sind nur begrenzt möglich.
Mehrere Familienmitglieder können sich die zehn Tage aufteilen und gleichzeitig oder nacheinander nutzen. Wenn Bruder und Schwester die Erstorganisation gemeinsam stemmen, kann jeder fünf Tage nehmen, oder einer nimmt alle zehn. Das Gesetz schreibt keine Aufteilung vor.
Was in den 10 Tagen organisiert werden sollte
Zehn Arbeitstage klingen zunächst knapp. Erfahrungsgemäß reicht diese Zeit für die wichtigsten Erstmaßnahmen, wenn man sie strukturiert nutzt. Dazu gehören:
- Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen
- Ärztliche Situation klären und Medikamente organisieren
- Häusliche Betreuungslösung für die Zeit danach prüfen
- Pflegehilfsmittel beantragen (Pflegebett, Rollator, Duschstuhl)
- Finanzielle Situation überblicken und ggf. längere Freistellung ankündigen
- Entlastungsleistungen der Pflegekasse nach § 45b SGB XI prüfen
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Freistellung nach § 3 PflegeZG
Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt Ihnen eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege in häuslicher Umgebung übernehmen und Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich in Textform, also per Brief oder E-Mail, erfolgen.
Vollständige oder teilweise Freistellung
Beispiel: Teilweise Pflegezeit mit 20 Stunden
Herr Schmidt (50, Vollzeitstelle mit 40 Stunden/Woche) kündigt bei seinem Arbeitgeber eine teilweise Pflegezeit an. Er möchte seinen Vater mit Pflegegrad 3 morgens versorgen. Arbeitgeber und Herr Schmidt vereinbaren eine Reduzierung auf 20 Stunden pro Woche für vier Monate. Herr Schmidt behält damit die Hälfte seines Bruttogehalts und beantragt ergänzend ein zinsloses Darlehen beim BAFzA, um die finanzielle Lücke zu schließen.
Sonderfall: Außerhäusliche Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Sonderfall: Begleitung in der letzten Lebensphase
Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit
Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz kombinieren
Das Familienpflegezeitgesetz (FPflegeZG) ergänzt das Pflegezeitgesetz um eine längere, dafür flexiblere Variante. Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche und das für bis zu 24 Monate. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten. Beide Gesetze lassen sich kombinieren, wobei die Gesamtdauer aller Freistellungen pro pflegebedürftigem Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten darf.
| Freistellung für pflegende Angehörige | ||||
| Freistellungsform | Max. Dauer | Umfang | Betriebsgröße | Lohnersatz |
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | 10 Arbeitstage | Vollständige Freistellung | Alle Betriebe | Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % netto) |
| Pflegezeit | 6 Monate | Ganz oder teilweise | Mehr als 15 Beschäftigte | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
| Familienpflegezeit | 24 Monate | Reduzierung auf min. 15 Std./Woche | Mehr als 25 Beschäftigte | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
| Sterbebegleitung | 3 Monate | Ganz oder teilweise | Alle Betriebe | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
Ein realistisches Kombinations-Szenario
Die Ankündigungsfristen unterscheiden sich: Für die Pflegezeit gelten zehn Arbeitstage, für die Familienpflegezeit acht Wochen vor Beginn. Beamtinnen und Beamte haben eigene, weitgehend vergleichbare Regelungen im jeweiligen Beamtenrecht des Bundes oder der Länder. Eine zunächst kürzer beantragte Familienpflegezeit lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängern, solange die Gesamtdauer im gesetzlichen Rahmen bleibt.
Gleichzeitige Inanspruchnahme durch mehrere Familienmitglieder
Finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit
Während der 6-monatigen Pflegezeit gibt es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Damit Sie in dieser Zeit nicht in eine finanzielle Lücke geraten, hat der Gesetzgeber ein zinsloses Darlehen geschaffen. Es wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und deckt bis zur Hälfte des ausfallenden Nettoentgelts.
Pflegeunterstützungsgeld: Was es leistet und was es nicht leistet
Beispielrechnung Pflegeunterstützungsgeld
Frau Berger hat ein monatliches Nettogehalt von 2.400 Euro (bei 22 Arbeitstagen entspricht das 109 Euro netto pro Tag). Für 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung erhält sie rund 90 Prozent dieses Tagessatzes, also rund 98 Euro pro Tag, vom Pflegeunterstützungsgeld. Das ergibt für zehn Tage eine Gesamtleistung von rund 980 Euro. Die verbleibenden 10 Prozent tragen Beschäftigte selbst.
Das zinslose Darlehen des BAFzA: Antragstellung und Rückzahlung
Die Rückzahlung beginnt spätestens ein Jahr nach Ende der Freistellung in gleichmäßigen Monatsraten. Die Laufzeit der Rückzahlung entspricht in der Regel der Dauer des Darlehens. Geraten Sie nach der Rückkehr in finanzielle Schwierigkeiten, etwa durch eigene Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit, können Sie beim BAFzA eine Stundung oder in besonderen Härtefällen einen Teilerlass beantragen.
Weitere finanzielle Bausteine kennen und nutzen
Kündigungsschutz und soziale Absicherung während der Pflegezeit
Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist ein zentraler Pfeiler des Pflegezeitgesetzes. Er beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung, und endet erst mit dem Auslaufen der Freistellung. In dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, unabhängig davon, ob betriebliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen würden.
Ausnahmen vom Kündigungsschutz
Rentenversicherung während der Pflegezeit
Die konkreten Rentenbeiträge richten sich nach dem Pflegegrad des Angehörigen und der wöchentlichen Pflegezeit. Bei Pflegegrad 5 und umfangreicher Pflege können auf diese Weise Rentenanwartschaften entstehen, die einem monatlichen Beitrag von mehreren hundert Euro entsprechen.
Kranken- und Pflegeversicherung: Was Sie jetzt klären müssen
Pflegezeit beantragen: Schritt für Schritt
- Pflegebedürftigkeit klären: Lassen Sie einen Arzt oder eine Pflegefachperson die Pflegebedürftigkeit bescheinigen. Stellen Sie gleichzeitig den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
- Freistellung schriftlich ankündigen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich (per E-Mail oder Brief). Nennen Sie die voraussichtliche Dauer und ob Sie ganz oder nur teilweise freigestellt werden möchten.
- Nachweis erbringen: Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die die Pflegebedürftigkeit und die häusliche Pflegesituation belegt. Eine Pflegefachperson oder ein Arzt kann diese ausstellen.
- BAFzA-Darlehen beantragen: Wenn Sie finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit benötigen, stellen Sie den Antrag auf das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, möglichst vor Beginn der Freistellung.
- Sozialversicherung klären: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse und der Pflegekasse über Ihre Versicherungssituation während der Freistellung, insbesondere zur Renten- und Krankenversicherung.
Wichtig: Textform genügt
Das Pflegezeitgesetz verlangt keine notarielle Beglaubigung oder ein besonderes Formular. Eine einfache E-Mail an Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung reicht aus, solange alle wesentlichen Informationen enthalten sind: Wunschdatum, voraussichtliche Dauer und gewünschter Umfang der Freistellung. Speichern Sie diese Nachricht als Nachweis.
Was tun, wenn der Arbeitgeber die Pflegezeit verzögert?
Da die Pflegezeit ein Rechtsanspruch ist, kann Ihr Arbeitgeber sie nicht ablehnen, er kann allenfalls den genauen Umfang bei einer Teilfreistellung mit Ihnen verhandeln. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder versucht, die Freistellung zu blockieren, empfiehlt es sich, das Gespräch schriftlich zu dokumentieren und im Zweifel rechtliche Beratung zu suchen. Viele Gewerkschaften und Sozialverbände bieten hierfür kostenlose Erstberatung an.
Wenn die Pflegezeit nicht ausreicht: Professionelle Unterstützung zu Hause
Sechs oder auch 24 Monate klingen zunächst nach viel Zeit. In der Realität stellt sich für viele Familien nach einigen Wochen die Frage: Wie geht es weiter? Pflege ist oft ein Marathon, kein Sprint. Die Erschöpfung häuslich pflegender Angehöriger ist gut dokumentiert: Viele berichten, dass sie nach wenigen Monaten körperlich und emotional an ihre Grenzen stoßen, auch wenn die Liebe zu dem pflegebedürftigen Menschen unverändert groß ist.
Was nach der Pflegezeit kommt: Die häufigsten Szenarien
- Rückkehr in den Beruf mit Unterstützung: Eine professionelle Betreuungskraft übernimmt die Tagesversorgung, während Sie wieder arbeiten. Der Angehörige bleibt zu Hause.
- Wechsel in Familienpflegezeit: Sie reduzieren die Arbeitszeit für bis zu weitere 18 Monate und pflegen weiterhin teilweise selbst.
- Kombination: Sie kehren in Teilzeit zurück und ergänzen die Eigenversorgung durch eine stundenweise oder ganztägige Betreuungskraft.
24 Stunden Betreuung als tragende Lösung
Verhinderungspflege als Brücke während der Pflegezeit
So begleiten wir Sie
- Kostenlose Erstberatung durch examiniertes Pflegepersonal
- Unterstützung bei Anträgen zu Pflegegrad, Verhinderungspflege und Refinanzierung
- Vermittlung einer passenden Betreuungskraft binnen weniger Tage
- Rechtssicherheit gemäß DIN SPEC 33454 und ISO 9001:2015 (TÜV Rheinland)
- 24/7-Notfallhilfe und schneller Ersatz bei Ausfall
Gemäß dem Branchenstandard DIN SPEC 33454, bei dessen Entwicklung wir als Pionier mitgewirkt haben, arbeiten wir transparent und rechtssicher: mit Mindestlohn, A1-Bescheinigung und fairen Bedingungen für unsere Betreuungskräfte. Für Familien bedeutet das Sicherheit ohne rechtliche Grauzonen. Weitere Themen rund um die häusliche Betreuung finden Sie in unserem Ratgeber Pflege.
FAQ: Häufige Fragen zum Pflegezeitgesetz
Wie lange kann ich Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nehmen?
Bekomme ich Geld während der Pflegezeit?
Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
Gilt der Freistellungsanspruch auch für unverheiratete Paare?
Was passiert, wenn mein Angehöriger während der Pflegezeit ins Pflegeheim kommt?
Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander kombinieren?
Wie funktioniert kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn kein Pflegegrad vorliegt?
Die drei Freistellungsoptionen im Vergleich, Stand
| Freistellungsmöglichkeiten im Vergleich | |||
| Merkmal | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung |
Pflegezeit bis 6 Monate |
Familienpflegezeit bis 24 Monate |
| Gesetzliche Grundlage | § 2 PflegeZG | § 3 PflegeZG | FPflegeZG |
| Maximale Dauer | bis zu 10 Arbeitstage | bis zu 6 Monate | bis zu 24 Monate |
| Umfang der Freistellung | Vollständig | Vollständig oder teilweise | Teilweise (mind. 15 Std./Woche) |
| Mindest-Betriebsgröße | Keine Mindestgröße | mehr als 15 Beschäftigte | mehr als 25 Beschäftigte |
| Ankündigungsfrist | Keine (unverzüglich) | 10 Werktage (Textform) | 8 Wochen (Textform) |
| Lohnersatz / Förderung | Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % Netto) | Zinsloses Darlehen (BAFzA) | Zinsloses Darlehen (BAFzA) |
| Kündigungsschutz | Ja | Ja (§ 5 PflegeZG) | Ja |
| Typischer Anwendungsfall | Akuter Pflegefall, erste Organisation | Intensive häusliche Pflege über Wochen/Monate | Dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit |
| Kombinierbar? | Ja, vorab nutzbar | Ja, max. 24 Monate gesamt | Ja, max. 24 Monate gesamt |
| Alle Angaben nach PflegeZG und FPflegeZG, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025. Individuelle Abweichungen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen möglich. | |||
Wie dringend und wie lange benötigen Sie die Freistellung von der Arbeit?
Klicken Sie die Situation an, die am besten passt. Die Empfehlung klappt darunter auf.
Akut und kurzfristig, innerhalb weniger Tage
Ein Pflegefall ist unerwartet eingetreten. Ich brauche sofort Zeit, um die Versorgung zu organisieren.
Mittelfristig, einige Wochen bis zu 6 Monate
Ich möchte mich für eine begrenzte Zeit vollständig oder teilweise um die Pflege kümmern.
Dauerhaft, ich möchte Teilzeit arbeiten und parallel pflegen
Die Pflege wird mich langfristig begleiten. Ich möchte meinen Beruf reduziert fortführen.
Sterbebegleitung, mein Angehöriger befindet sich in der letzten Lebensphase
Ich möchte einen nahestehenden Menschen in seinen letzten Wochen begleiten.
Angaben nach PflegeZG und FPflegeZG, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025. Dieser Schnell-Check ersetzt keine Rechtsberatung.
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.


