Pflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz 2026: Ihre Rechte als pflegender Angehöriger, verständlich erklärt

Pflegezeitgesetz 2026

Pflegezeitgesetz: Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht, sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Zusätzlich sind bis zu zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei akuten Pflegefällen möglich.

Ein Sturz im Bad, ein Schlaganfall am Frühstückstisch, eine plötzliche Diagnose – oft ist es ein einziger Moment, der alles verändert. Wenn Mutter, Vater oder Partner pflegebedürftig werden, mischen sich Sorge, Überforderung und die drängende Frage, wie sich Beruf und Betreuung verbinden lassen. Für genau diese Situation hat der Gesetzgeber klare Rechte geschaffen. Wir erklären Ihnen, wie das Pflegezeitgesetz Sie schützt und welche Wege es Ihnen konkret eröffnet.

Pflegezeitgesetz

Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das seit 2008 die Vereinbarkeit von Beruf und häuslicher Pflege regelt. Es gibt Beschäftigten das Recht auf eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu betreuen. Ergänzt wird es durch das Familienpflegezeitgesetz (FPflegeZG), das eine Reduzierung der Arbeitszeit über bis zu 24 Monate ermöglicht.

Pflegezeitgesetz

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Drei Freistellungsformen: 10 Tage akut, 6 Monate Pflegezeit, 24 Monate Familienpflegezeit
  • Rechtsanspruch für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitenden
  • Voraussetzung: mindestens Pflegegrad 1 (oder voraussichtliche Pflegebedürftigkeit)
  • Besonderer Kündigungsschutz während der gesamten Freistellungsdauer
  • Zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie (BAFzA) zur finanziellen Absicherung

Laut § 1 PflegeZG ist das Ziel des Gesetzes, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das Gesetz trat im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft und wurde seitdem mehrfach angepasst, zuletzt am 22. Dezember 2025.

Pflegezeitgesetz

Warum das Pflegezeitgesetz für viele Familien unverzichtbar ist

Deutschland altert. Heute pflegen rund fünf Millionen Menschen einen nahen Angehörigen zu Hause, viele von ihnen sind gleichzeitig berufstätig. Ohne gesetzlichen Schutz wäre der Job in einem solchen Moment in Gefahr. Das Pflegezeitgesetz sichert Ihnen nicht nur die Freistellung, sondern auch Ihren Arbeitsplatz. Es verhindert, dass Familien vor der Wahl stehen, entweder zu pflegen oder erwerbstätig zu bleiben.

Für Betroffene bedeutet das konkret: Sie müssen keinen Urlaub opfern, keine Kündigung riskieren und sich nicht heimlich freinehmen. Das Pflegezeitgesetz schafft einen rechtlich gesicherten Rahmen, in dem Pflege und Beruf beide ihren Platz haben, ohne dass Sie sich zwischen beidem entscheiden müssen.

Pflegezeitgesetz

Wer hat Anspruch auf Pflegezeit?

Der Anspruch auf Pflegezeit richtet sich an alle Beschäftigten, deren Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte hat und deren naher Angehöriger mindestens Pflegegrad 1 aufweist. Zu den Beschäftigten zählen dabei nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Praktikanten und arbeitnehmerähnliche Personen, unabhängig von der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses.

Für die 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung gilt diese Betriebsgrößen-Grenze nicht. Auch in kleineren Unternehmen dürfen Sie diesen Notfallanspruch nutzen. Wichtig: Für die Freistellung reicht bereits eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit aus, Sie müssen also nicht warten, bis der Pflegegrad offiziell bewilligt ist.

Wer zählt als naher Angehöriger?

Der Gesetzgeber hat den Kreis der nahen Angehörigen im Pflegezeitgesetz bewusst weit gefasst. Nach § 7 PflegeZG gehören dazu:
  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
  • Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners (Stiefkinder)
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder

Auch unverheiratete Paare in fester Lebensgemeinschaft haben den vollen Anspruch. Diese moderne Auslegung war dem Gesetzgeber wichtig, damit niemand aus formalen Gründen leer ausgeht.

Ab welchem Pflegegrad greift das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz setzt voraus, dass der Angehörige pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Das bedeutet: mindestens Pflegegrad 1. Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit vorhanden sind, die mindestens 12,5 Punkte im Begutachtungsverfahren ergeben. Auch eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit reicht aus, zum Beispiel direkt nach einem Krankenhausaufenthalt, bevor die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst stattgefunden hat.

Beispiel aus der Praxis

Frau Meier (58, angestellt in einem Unternehmen mit 40 Mitarbeitenden) erfährt am Dienstag, dass ihre Mutter nach einem Schlaganfall aus dem Krankenhaus entlassen wird. Ein Pflegegrad ist noch nicht festgestellt. Frau Meier kann dennoch sofort die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nutzen, die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter reicht als Grundlage. Parallel stellt sie den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage bei akuter Pflegesituation

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG greift, wenn eine Pflegesituation plötzlich eintritt, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem unerwarteten Notfall. Sie dürfen dann bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Erstversorgung Ihres Angehörigen zu organisieren. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht: Sie informieren Ihren Arbeitgeber, sobald es Ihnen möglich ist

Checkliste: Pflegezeit beim Arbeitgeber beantragen
Haken Sie erledigte Punkte direkt ab, so behalten Sie den Überblick über alle Schritte.
Voraussetzungen prüfen
Unterlagen beschaffen
Ankündigung und Antrag
Finanzielle Absicherung
Rechtliche Grundlage: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025. Diese Checkliste ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung.

Als finanziellen Ausgleich zahlt die Pflegekasse in dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts und wird direkt bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt. Wichtig: Das Pflegeunterstützungsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt und hat damit Auswirkungen auf die jährliche Steuererklärung.

Info-Icon
Pflegezeitgesetz

Was die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von einem Kranktag unterscheidet

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz ist kein Krankentag und kein Urlaub. Sie ist ein eigenständiger gesetzlicher Anspruch. Das hat praktische Folgen: Ihr Urlaubsanspruch bleibt vollständig erhalten, und Ihr Arbeitgeber darf die Fehlzeiten nicht als reguläre Abwesenheit werten. Der Anspruch gilt pro pflegebedürftigem Angehörigen, das heißt, bei mehreren pflegebedürftigen Familienmitgliedern kann er grundsätzlich mehrfach entstehen.

Praxistipp: Bescheinigung schnell besorgen
Sie müssen für die Bestätigung der akuten Pflegesituation nicht zwingend auf einen Arzttermin warten. Auch qualifizierte Pflegefachpersonen dürfen diese Bescheinigung ausstellen. Sie benötigen dieses Dokument sowohl für Ihren Arbeitgeber als auch für den Antrag bei der Pflegekasse. Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld möglichst innerhalb der ersten Woche, rückwirkende Zahlungen sind nur begrenzt möglich.

Mehrere Familienmitglieder können sich die zehn Tage aufteilen und gleichzeitig oder nacheinander nutzen. Wenn Bruder und Schwester die Erstorganisation gemeinsam stemmen, kann jeder fünf Tage nehmen, oder einer nimmt alle zehn. Das Gesetz schreibt keine Aufteilung vor.

Pflegezeitgesetz

Was in den 10 Tagen organisiert werden sollte

Zehn Arbeitstage klingen zunächst knapp. Erfahrungsgemäß reicht diese Zeit für die wichtigsten Erstmaßnahmen, wenn man sie strukturiert nutzt. Dazu gehören:

  • Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen
  • Ärztliche Situation klären und Medikamente organisieren
  • Häusliche Betreuungslösung für die Zeit danach prüfen
  • Pflegehilfsmittel beantragen (Pflegebett, Rollator, Duschstuhl)
  • Finanzielle Situation überblicken und ggf. längere Freistellung ankündigen
  • Entlastungsleistungen der Pflegekasse nach § 45b SGB XI prüfen
Altenheim
Sicher, liebevoll, individuell:
Wenn die Betreuung im Alltag zu viel wird, sind wir für Sie da.
Pflege wirft viele Fragen auf. Wenn eine liebevolle Betreuung rund um die Uhr die richtige Antwort für Ihre Familie ist, helfen wir Ihnen direkt weiter.
Pflegezeitgesetz
Pflegezeitgesetz

Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Freistellung nach § 3 PflegeZG

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG erlaubt Ihnen eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege in häuslicher Umgebung übernehmen und Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Ankündigung muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich in Textform, also per Brief oder E-Mail, erfolgen.

Vollständige oder teilweise Freistellung

Sie können wählen, ob Sie ganz aussetzen oder Ihre Arbeitszeit reduzieren. Bei einer Teilfreistellung vereinbaren Sie den neuen Umfang gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Eine gesetzliche Mindestarbeitszeit gibt es bei der Pflegezeit nicht, theoretisch können Sie auch auf wenige Stunden pro Woche reduzieren, solange Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einigen. Für viele Familien ist die Teilzeitvariante attraktiv, weil sie die Verbindung zum Beruf erhält und gleichzeitig genug Raum für die Pflege lässt.

Beispiel: Teilweise Pflegezeit mit 20 Stunden
Herr Schmidt (50, Vollzeitstelle mit 40 Stunden/Woche) kündigt bei seinem Arbeitgeber eine teilweise Pflegezeit an. Er möchte seinen Vater mit Pflegegrad 3 morgens versorgen. Arbeitgeber und Herr Schmidt vereinbaren eine Reduzierung auf 20 Stunden pro Woche für vier Monate. Herr Schmidt behält damit die Hälfte seines Bruttogehalts und beantragt ergänzend ein zinsloses Darlehen beim BAFzA, um die finanzielle Lücke zu schließen.

Sonderfall: Außerhäusliche Betreuung pflegebedürftiger Kinder

Das Pflegezeitgesetz gilt nicht nur für die Pflege im eigenen Haushalt. Wenn ein pflegebedürftiges minderjähriges Kind in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird und Sie als Elternteil trotzdem intensiv eingebunden sind, kann ebenfalls Pflegezeit in Anspruch genommen werden. Diese Regelung betrifft vor allem Eltern von Kindern mit schweren Behinderungen oder chronischen Erkrankungen.

Sonderfall: Begleitung in der letzten Lebensphase

Möchten Sie einen Angehörigen in seinen letzten Wochen begleiten, greift eine besondere Regelung: Für die Sterbebegleitung stehen bis zu drei Monate Pflegezeit zur Verfügung, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Damit ist auch in kleinen Unternehmen sichergestellt, dass Sie in dieser besonderen Zeit an der Seite Ihres Angehörigen sein können. Es reicht aus, wenn der Angehörige an einer Erkrankung leidet, die voraussichtlich zum Tod führen wird, ein konkreter Sterbebegleiter-Nachweis ist nicht erforderlich.

Vorzeitige Beendigung der Pflegezeit

Ist Ihr Angehöriger unerwartet nicht mehr pflegebedürftig, verstirbt oder muss die häusliche Pflege aus zwingenden Gründen aufgegeben werden (zum Beispiel bei unumgänglichem Heimeinzug), endet die Pflegezeit automatisch vier Wochen nach Eintritt der Änderung. In allen anderen Fällen ist eine vorzeitige Beendigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Sie können also nicht kurzfristig beschließen, früher zurückzukehren, ohne Rücksprache gehalten zu haben.
Pflegezeitgesetz

Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz kombinieren

Das Familienpflegezeitgesetz (FPflegeZG) ergänzt das Pflegezeitgesetz um eine längere, dafür flexiblere Variante. Beschäftigte reduzieren ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche und das für bis zu 24 Monate. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten. Beide Gesetze lassen sich kombinieren, wobei die Gesamtdauer aller Freistellungen pro pflegebedürftigem Angehörigen 24 Monate nicht überschreiten darf.

Freistellung für pflegende Angehörige
Freistellungsform Max. Dauer Umfang Betriebsgröße Lohnersatz
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung 10 Arbeitstage Vollständige Freistellung Alle Betriebe Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % netto)
Pflegezeit 6 Monate Ganz oder teilweise Mehr als 15 Beschäftigte Zinsloses Darlehen (BAFzA)
Familienpflegezeit 24 Monate Reduzierung auf min. 15 Std./Woche Mehr als 25 Beschäftigte Zinsloses Darlehen (BAFzA)
Sterbebegleitung 3 Monate Ganz oder teilweise Alle Betriebe Zinsloses Darlehen (BAFzA)

Ein realistisches Kombinations-Szenario

Ein häufiges Modell in der Praxis: Zunächst nutzen Sie sechs Monate vollständige Pflegezeit, um die häusliche Pflege aufzubauen und stabile Strukturen zu schaffen. Danach wechseln Sie in 18 Monate Familienpflegezeit mit reduzierter Wochenarbeitszeit. So bleiben Sie fachlich im Beruf verankert und behalten dennoch genügend Zeit für die Betreuung. Die Gesamtdauer beträgt dabei exakt 24 Monate, und bleibt damit im gesetzlichen Rahmen.

Die Ankündigungsfristen unterscheiden sich: Für die Pflegezeit gelten zehn Arbeitstage, für die Familienpflegezeit acht Wochen vor Beginn. Beamtinnen und Beamte haben eigene, weitgehend vergleichbare Regelungen im jeweiligen Beamtenrecht des Bundes oder der Länder. Eine zunächst kürzer beantragte Familienpflegezeit lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen verlängern, solange die Gesamtdauer im gesetzlichen Rahmen bleibt.

Gleichzeitige Inanspruchnahme durch mehrere Familienmitglieder

Mehrere Beschäftigte können gleichzeitig Pflegezeit für denselben Angehörigen nehmen, zum Beispiel zwei Geschwister, die sich die Betreuung ihrer Mutter teilen. Voraussetzung: Die Gesamtdauer von 24 Monaten pro Angehörigem gilt übergreifend, nicht für jede Person separat. Stimmen Sie die Zeiträume frühzeitig ab, um keine Überschneidungen zu erzeugen, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten.
Ein älteres Paar bespricht ein Dokument

Finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit

Während der 6-monatigen Pflegezeit gibt es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Damit Sie in dieser Zeit nicht in eine finanzielle Lücke geraten, hat der Gesetzgeber ein zinsloses Darlehen geschaffen. Es wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und deckt bis zur Hälfte des ausfallenden Nettoentgelts.

Pflegeunterstützungsgeld: Was es leistet und was es nicht leistet

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Es wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen ausgezahlt, nicht von der eigenen Krankenkasse. Wer also zwei pflegebedürftige Elternteile hat, verfügt über separate Ansprüche für jeden von ihnen. Das Pflegeunterstützungsgeld steht damit ausschließlich für die akute Phase der kurzfristigen Arbeitsverhinderung zur Verfügung und ist nicht auf andere Freistellungszeiträume übertragbar.

Beispielrechnung Pflegeunterstützungsgeld
Frau Berger hat ein monatliches Nettogehalt von 2.400 Euro (bei 22 Arbeitstagen entspricht das 109 Euro netto pro Tag). Für 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung erhält sie rund 90 Prozent dieses Tagessatzes, also rund 98 Euro pro Tag, vom Pflegeunterstützungsgeld. Das ergibt für zehn Tage eine Gesamtleistung von rund 980 Euro. Die verbleibenden 10 Prozent tragen Beschäftigte selbst.

Das zinslose Darlehen des BAFzA: Antragstellung und Rückzahlung

Für die 6-monatige Pflegezeit und die Familienpflegezeit gibt es das zinslose Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es deckt bis zur Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts. Den Antrag stellen Sie vor Beginn der Freistellung direkt beim BAFzA, möglichst frühzeitig, da die Bearbeitung einige Wochen dauern kann. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Die Rückzahlung beginnt spätestens ein Jahr nach Ende der Freistellung in gleichmäßigen Monatsraten. Die Laufzeit der Rückzahlung entspricht in der Regel der Dauer des Darlehens. Geraten Sie nach der Rückkehr in finanzielle Schwierigkeiten, etwa durch eigene Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit, können Sie beim BAFzA eine Stundung oder in besonderen Härtefällen einen Teilerlass beantragen.

Weitere finanzielle Bausteine kennen und nutzen

Neben Pflegeunterstützungsgeld und Darlehen gibt es weitere Leistungen, die die Pflegezeit finanziell erträglicher machen. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, das Ihr Angehöriger bei häuslicher Pflege monatlich erhält, kann an Sie als pflegende Person weitergegeben werden. Bei Pflegegrad 2 sind das aktuell 347 Euro pro Monat, bei Pflegegrad 4 bereits 800 Euro. Zusätzlich können Aufwendungen für eine professionelle Pflegeunterstützung unter bestimmten Voraussetzungen als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Eine Frau mittleren Alters sitz am Laptop und macht sich Notizen

Kündigungsschutz und soziale Absicherung während der Pflegezeit

Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG ist ein zentraler Pfeiler des Pflegezeitgesetzes. Er beginnt bereits mit der Ankündigung der Pflegezeit, frühestens jedoch zwölf Wochen vor Beginn der Freistellung, und endet erst mit dem Auslaufen der Freistellung. In dieser Zeit darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen, unabhängig davon, ob betriebliche, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen würden.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Ausnahmen vom Kündigungsschutz sind nur in besonderen Fällen möglich und erfordern stets die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Das ist in der Praxis eine hohe Hürde. Eine außerordentliche Kündigung wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten, etwa schwerem Vertrauensbruch, bleibt theoretisch möglich, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft und in der Praxis selten erfolgreich.

Rentenversicherung während der Pflegezeit

Wer einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und dabei nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, gilt gemäß § 44 SGB XI als Pflegeperson. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Damit werden Rentenanwartschaften aktiv aufgebaut, obwohl Sie beruflich pausieren, ein unterschätzter Schutz, der langfristig erheblich ist.

Die konkreten Rentenbeiträge richten sich nach dem Pflegegrad des Angehörigen und der wöchentlichen Pflegezeit. Bei Pflegegrad 5 und umfangreicher Pflege können auf diese Weise Rentenanwartschaften entstehen, die einem monatlichen Beitrag von mehreren hundert Euro entsprechen.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was Sie jetzt klären müssen

Während einer vollständigen Freistellung entfällt die Absicherung über den Arbeitgeber. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob Sie über den Ehepartner oder Lebenspartner beitragsfrei familienversichert bleiben können. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet (aktuell 505 Euro pro Monat bei geringfügiger Beschäftigung, sonst nach individuellen Regelungen). Ist eine Familienversicherung nicht möglich, sollten Sie sich freiwillig weiterversichern. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Informieren Sie sich dafür rechtzeitig bei Ihrer Pflegekasse.
Dokument
Pflegezeitgesetz

Pflegezeit beantragen: Schritt für Schritt

Das Pflegezeitgesetz gibt Ihnen den rechtlichen Anspruch, aber Sie müssen ihn aktiv geltend machen. Die richtige Vorgehensweise schützt Sie vor Missverständnissen und sichert alle Ihre Rechte.
  1. Pflegebedürftigkeit klären: Lassen Sie einen Arzt oder eine Pflegefachperson die Pflegebedürftigkeit bescheinigen. Stellen Sie gleichzeitig den Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
  2. Freistellung schriftlich ankündigen: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich (per E-Mail oder Brief). Nennen Sie die voraussichtliche Dauer und ob Sie ganz oder nur teilweise freigestellt werden möchten.
  3. Nachweis erbringen: Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vor, die die Pflegebedürftigkeit und die häusliche Pflegesituation belegt. Eine Pflegefachperson oder ein Arzt kann diese ausstellen.
  4. BAFzA-Darlehen beantragen: Wenn Sie finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit benötigen, stellen Sie den Antrag auf das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, möglichst vor Beginn der Freistellung.
  5. Sozialversicherung klären: Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse und der Pflegekasse über Ihre Versicherungssituation während der Freistellung, insbesondere zur Renten- und Krankenversicherung.

Wichtig: Textform genügt

Das Pflegezeitgesetz verlangt keine notarielle Beglaubigung oder ein besonderes Formular. Eine einfache E-Mail an Ihren Vorgesetzten oder die Personalabteilung reicht aus, solange alle wesentlichen Informationen enthalten sind: Wunschdatum, voraussichtliche Dauer und gewünschter Umfang der Freistellung. Speichern Sie diese Nachricht als Nachweis.

Beratungssituation - AI generated

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Pflegezeit verzögert?

Da die Pflegezeit ein Rechtsanspruch ist, kann Ihr Arbeitgeber sie nicht ablehnen, er kann allenfalls den genauen Umfang bei einer Teilfreistellung mit Ihnen verhandeln. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder versucht, die Freistellung zu blockieren, empfiehlt es sich, das Gespräch schriftlich zu dokumentieren und im Zweifel rechtliche Beratung zu suchen. Viele Gewerkschaften und Sozialverbände bieten hierfür kostenlose Erstberatung an.

Pflegezeitgesetz

Wenn die Pflegezeit nicht ausreicht: Professionelle Unterstützung zu Hause

Sechs oder auch 24 Monate klingen zunächst nach viel Zeit. In der Realität stellt sich für viele Familien nach einigen Wochen die Frage: Wie geht es weiter? Pflege ist oft ein Marathon, kein Sprint. Die Erschöpfung häuslich pflegender Angehöriger ist gut dokumentiert: Viele berichten, dass sie nach wenigen Monaten körperlich und emotional an ihre Grenzen stoßen, auch wenn die Liebe zu dem pflegebedürftigen Menschen unverändert groß ist.

Was nach der Pflegezeit kommt: Die häufigsten Szenarien

Familien, die das Ende der Pflegezeit planen, stehen vor ähnlichen Fragen. Drei Szenarien treten besonders häufig auf:
  • Rückkehr in den Beruf mit Unterstützung: Eine professionelle Betreuungskraft übernimmt die Tagesversorgung, während Sie wieder arbeiten. Der Angehörige bleibt zu Hause.
  • Wechsel in Familienpflegezeit: Sie reduzieren die Arbeitszeit für bis zu weitere 18 Monate und pflegen weiterhin teilweise selbst.
  • Kombination: Sie kehren in Teilzeit zurück und ergänzen die Eigenversorgung durch eine stundenweise oder ganztägige Betreuungskraft.

24 Stunden Betreuung als tragende Lösung

Eine 24 Stunden Pflege durch eine Betreuungskraft aus Osteuropa kann die Pflegezeit sinnvoll ergänzen oder nahtlos anschließen. Ihr Angehöriger bleibt in seiner vertrauten Umgebung, Sie kehren entlastet in den Beruf zurück, und die Familie gewinnt neue Kraft. Pflege zu Hause Küffel begleitet Familien seit mehr als 15 Jahren auf diesem Weg, ausgezeichnet als Testsieger der Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017, unter 266 geprüften Anbietern).

Verhinderungspflege als Brücke während der Pflegezeit

Auch während der Pflegezeit selbst können Sie sich Unterstützung holen. Die Verhinderungspflege aus der Pflegeversicherung finanziert eine Ersatzbetreuung, wenn Sie einmal ausfallen, sei es für einen Arzttermin, ein Wochenende oder einen dringend nötigen Urlaub. Wer Pflege und Beruf verbindet, sollte dieses Recht kennen und nutzen. Erfahrene Familien empfehlen, diesen Anspruch nicht aufzusparen, sondern regelmäßig zur eigenen Erholung einzusetzen.

So begleiten wir Sie

  • Kostenlose Erstberatung durch examiniertes Pflegepersonal
  • Unterstützung bei Anträgen zu Pflegegrad, Verhinderungspflege und Refinanzierung
  • Vermittlung einer passenden Betreuungskraft binnen weniger Tage
  • Rechtssicherheit gemäß DIN SPEC 33454 und ISO 9001:2015 (TÜV Rheinland)
  • 24/7-Notfallhilfe und schneller Ersatz bei Ausfall

Gemäß dem Branchenstandard DIN SPEC 33454, bei dessen Entwicklung wir als Pionier mitgewirkt haben, arbeiten wir transparent und rechtssicher: mit Mindestlohn, A1-Bescheinigung und fairen Bedingungen für unsere Betreuungskräfte. Für Familien bedeutet das Sicherheit ohne rechtliche Grauzonen. Weitere Themen rund um die häusliche Betreuung finden Sie in unserem Ratgeber Pflege.

FAQ: Häufige Fragen zum Pflegezeitgesetz

Wie lange kann ich Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nehmen?

Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG beträgt bis zu sechs Monate pro pflegebedürftigem Angehörigen. Bei Sterbebegleitung sind bis zu drei Monate möglich. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In Kombination mit der Familienpflegezeit dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate pro Angehörigem nicht überschreiten.

Bekomme ich Geld während der Pflegezeit?

Während der zehn Tage kurzzeitiger Arbeitsverhinderung erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse (rund 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts). Für die 6-monatige Pflegezeit und die Familienpflegezeit gibt es keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Sie können jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie (BAFzA) beantragen, das bis zur Hälfte des Nettoentgelts abdeckt. Zusätzlich kann das Pflegegeld des Angehörigen nach § 37 SGB XI an Sie weitergegeben werden.

Kann mein Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Nein. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten haben Sie einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Der Arbeitgeber kann die vollständige Freistellung nicht verweigern, solange Sie die formalen Voraussetzungen erfüllen und die Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen einhalten. Bei einer teilweisen Freistellung ist der genaue Zuschnitt der Arbeitszeit einvernehmlich festzulegen, hier besteht ein gewisser Verhandlungsspielraum.

Gilt der Freistellungsanspruch auch für unverheiratete Paare?

Ja. Das Pflegezeitgesetz hat den Begriff der nahen Angehörigen bewusst weit gefasst. Auch wenn Sie mit der pflegebedürftigen Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, haben Sie den vollen gesetzlichen Anspruch auf Pflegezeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Familienpflegezeit. Eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Voraussetzung.

Was passiert, wenn mein Angehöriger während der Pflegezeit ins Pflegeheim kommt?

Ist Ihr Angehöriger unerwartet nicht mehr pflegebedürftig, verstirbt oder muss die häusliche Pflege aus zwingenden Gründen aufgegeben werden (etwa durch einen Heimeinzug), endet die Pflegezeit automatisch vier Wochen nach Eintritt der Änderung. Sie müssen Ihren Arbeitgeber über die Änderung unverzüglich informieren. Der Kündigungsschutz gilt für diese Übergangszeit weiter.

Kann ich Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander kombinieren?

Ja. Beide Freistellungen lassen sich pro Angehörigem miteinander verbinden, wobei die Gesamtdauer 24 Monate nicht überschreiten darf. Ein typisches Modell: sechs Monate vollständige Pflegezeit, danach 18 Monate Familienpflegezeit mit reduzierter Wochenarbeitszeit. So bleiben Sie fachlich im Beruf und behalten dennoch Zeit für die Pflege. Die Ankündigungsfristen müssen für jede Phase neu eingehalten werden.

Wie funktioniert kurzzeitige Arbeitsverhinderung, wenn kein Pflegegrad vorliegt?

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG setzt lediglich eine akute Pflegesituation voraus, nicht zwingend einen bereits festgestellten Pflegegrad. Eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit reicht aus. Sie benötigen eine Bescheinigung eines Arztes oder einer Pflegefachperson, die die Situation bestätigt. Den Pflegegrad können Sie parallel zur Inanspruchnahme der Arbeitsverhinderung bei der Pflegekasse beantragen.

Die drei Freistellungsoptionen im Vergleich, Stand 

Freistellungsmöglichkeiten im Vergleich
Merkmal Kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
Pflegezeit
bis 6 Monate
Familienpflege­zeit
bis 24 Monate
Gesetzliche Grundlage § 2 PflegeZG § 3 PflegeZG FPflegeZG
Maximale Dauer bis zu 10 Arbeitstage bis zu 6 Monate bis zu 24 Monate
Umfang der Freistellung Vollständig Vollständig oder teilweise Teilweise (mind. 15 Std./Woche)
Mindest-Betriebsgröße Keine Mindestgröße mehr als 15 Beschäftigte mehr als 25 Beschäftigte
Ankündigungsfrist Keine (unverzüglich) 10 Werktage (Textform) 8 Wochen (Textform)
Lohnersatz / Förderung Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % Netto) Zinsloses Darlehen (BAFzA) Zinsloses Darlehen (BAFzA)
Kündigungsschutz Ja Ja (§ 5 PflegeZG) Ja
Typischer Anwendungsfall Akuter Pflegefall, erste Organisation Intensive häusliche Pflege über Wochen/Monate Dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit
Kombinierbar? Ja, vorab nutzbar Ja, max. 24 Monate gesamt Ja, max. 24 Monate gesamt
Alle Angaben nach PflegeZG und FPflegeZG, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025. Individuelle Abweichungen durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen möglich.
Schnell-Check: Welche Freistellungsoption passt zu Ihrer Situation?

Wie dringend und wie lange benötigen Sie die Freistellung von der Arbeit?

Klicken Sie die Situation an, die am besten passt. Die Empfehlung klappt darunter auf.

Akut und kurzfristig, innerhalb weniger Tage

Ein Pflegefall ist unerwartet eingetreten. Ich brauche sofort Zeit, um die Versorgung zu organisieren.

Empfehlung: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) Sie können sofort und ohne Ankündigungsfrist bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Ihr Arbeitgeber muss dies nicht vorab genehmigen. Als Lohnersatz erhalten Sie in dieser Zeit Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse, in der Regel rund 90 Prozent Ihres Nettoentgelts. Diese Option gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Mittelfristig, einige Wochen bis zu 6 Monate

Ich möchte mich für eine begrenzte Zeit vollständig oder teilweise um die Pflege kümmern.

Empfehlung: Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (§ 3 PflegeZG) Sie haben Anspruch auf bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung, sofern Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Die Ankündigung muss mindestens 10 Werktage vorab in Textform erfolgen. Während der Pflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Besonderer Kündigungsschutz besteht ab der Ankündigung.
Dauerhaft, ich möchte Teilzeit arbeiten und parallel pflegen

Die Pflege wird mich langfristig begleiten. Ich möchte meinen Beruf reduziert fortführen.

Empfehlung: Familienpflegezeit (FPflegeZG) Sie können Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren. Voraussetzung: Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 25 Personen. Die Ankündigung muss 8 Wochen vorab erfolgen. Auch während der Familienpflegezeit steht Ihnen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung. Tipp: Kombinieren Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit, die Gesamtdauer darf jedoch 24 Monate nicht überschreiten.
Sterbebegleitung, mein Angehöriger befindet sich in der letzten Lebensphase

Ich möchte einen nahestehenden Menschen in seinen letzten Wochen begleiten.

Empfehlung: Sterbebegleitung nach § 3 Abs. 6 PflegeZG Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase, zum Beispiel in einem Hospiz, gilt ein besonderer Anspruch auf bis zu 3 Monate Freistellung. Diese Regelung gilt auch in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten und muss spätestens 10 Werktage vorab angekündigt werden. Auch hier besteht Kündigungsschutz und die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens.

Angaben nach PflegeZG und FPflegeZG, zuletzt geändert am 22. Dezember 2025. Dieser Schnell-Check ersetzt keine Rechtsberatung.

Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.

Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.

Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.

Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.

Pflegezeitgesetz
Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpflege
Pflegezeitgesetz