Pflege zu Hause Küffel
Familienpflegezeit & Pflegezeit
Familienpflegezeit und Pflegezeit
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Familienpflegezeit & Pflegezeit: Alles zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz

Ein schwerer Sturz im Haushalt, ein plötzlicher Schlaganfall oder eine rapide fortschreitende Erkrankung – oft ist es ein unerwartetes Ereignis, das von einem Tag auf den anderen alles verändert. Plötzlich ist ein geliebter Mensch pflegebedürftig. Aus eigener Erfahrung wissen wir: In diesem Moment mischen sich große Sorge, emotionale Überforderung und die drängende Frage, wie sich die neue Situation im Alltag organisieren lässt.

Wer arbeitet und gleichzeitig für seine Eltern oder den Partner da sein möchte, steht vor einer enormen Herausforderung. Um Sie in dieser fordernden Phase zu entlasten, hat der Gesetzgeber klare Rahmenbedingungen geschaffen, die auch im Jahr 2026 eine sichere rechtliche Basis bilden. Im Zentrum stehen dabei das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.

Diese Gesetze regeln, wie Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit befreien lassen können, um sich dem Wichtigsten zu widmen: der Fürsorge für Ihre Familie. Dieser Beitrag liefert Ihnen alle essenziellen Informationen, klar strukturiert und verständlich aufbereitet.

Ein älteres Familienpaar, das zusammenlächelt und sich glücklich fühlt

Das Wichtigste in Kürze: Familienpflegezeit auf einen Blick

  • Kernanspruch: Sie können Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
  • Mindestarbeitszeit: Während der Freistellung müssen Sie im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Rechtsanspruch: Besteht in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
  • Finanzielle Hilfe: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA), um den Gehaltsverlust abzufedern.
  • Sicherheit: Ab dem Moment der Ankündigung (8-12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Maßnahme genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.

Voraussetzung: Der Angehörige benötigt mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse) und die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.

Die drei Säulen der Freistellung: Familienpflegezeit und Pflegezeit im Überblick

Jede Pflegesituation ist einzigartig. Manchmal bedarf es nur weniger Tage, um nach einem Krankenhausaufenthalt eine Betreuung zu organisieren. In anderen Fällen ist eine langfristige Begleitung über viele Monate hinweg nötig. Das Gesetz teilt die Freistellung von der Arbeitsleistung daher in drei Modelle auf, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu ermöglichen.

1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Notfallpflege)

Tritt eine akute Pflegesituation ein, haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. Diese Regelung dient dazu, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in der ersten Notlage sicherzustellen.
  • Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  • Zweck: Organisation einer bedarfsgerechten Pflege in einer akuten Notsituation.
  • Finanzierung: Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung der Pflegekasse, ca. 90 % des Nettoentgelts).

2. Pflegezeit (bis zu sechs Monate)

Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, kann die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz nutzen. Sie ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate.

  • Dauer: Bis zu sechs Monate.
  • Art: Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung.
  • Voraussetzung: Gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

3. Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate)

Wenn eine längerfristige Begleitung im Alltag notwendig ist, kommt das Familienpflegezeitgesetz zum Tragen. Die Familienpflegezeit erlaubt es Ihnen, Ihre wöchentliche Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren. Um den Bezug zur Berufspraxis nicht zu verlieren, müssen Sie währenddessen eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche einhalten (im Jahresdurchschnitt).

  • Dauer: Bis zu 24 Monate.
  • Art: Teilweise Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit).
  • Voraussetzung: Gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten.

Pflege/Betreuung
Ältere Frau mit Gehstock und eine freundliche Pflegekraft gehen im Park spazieren.

Pflegebedürftige Angehörige unterstützen: Wer kann die Freistellung in Anspruch nehmen?

Um gesetzliche Familienpflegezeit in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Voraussetzung für die Freistellung ist die nachgewiesene Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, dessen Versorgung zwingend in den eigenen vier Wänden stattfindet.

Wer zählt als „naher Angehöriger“?

Der Begriff ist weit gefasst. Zu den nahen Angehörigen zählen rechtlich:

  • Eltern und Schwiegereltern
  • Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Kinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Großeltern und Stiefeltern des Beschäftigten
  • Geschwister

Voraussetzungen für die Freistellung

Damit Sie sich pflegend um Ihre Angehörigen kümmern können, müssen Sie diese Kriterien gegenüber Ihrem Arbeitgeber belegen:

  1. Häusliche Umgebung: Sie müssen den pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Ausnahmen gelten bei der Sterbebegleitung).
  2. Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Der Pflegebedarf muss belegt werden. Dies geschieht beim Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MDK).
  3. Pflegegrad: In der Regel ist mindestens Pflegegrad 1Pflegegrad 1 erforderlich.

Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz im Detail

Wer eine längere Betreuung plant, muss die Unterschiede der beiden großen Gesetze kennen, um die richtige Freistellung zu wählen.

1. Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (bis zu 6 Monate)

Das Pflegezeitgesetz richtet sich an Beschäftigte, die sich für einen überschaubaren Zeitraum intensiv kümmern müssen.
  • Art der Auszeit: Sie haben die Wahl zwischen einer vollständigen Freistellung (Sie arbeiten gar nicht) oder einer teilweisen Reduzierung Ihrer Arbeitszeit.
  • Anspruch: Ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

2. Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (bis zu 24 Monate)

Das Familienpflegezeitgesetz zielt auf die langfristige Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ab.
  • Art der Auszeit: Hier ist nur eine teilweise Freistellung möglich.
  • Mindestarbeitszeit: Ihre wöchentliche Arbeitszeit muss während dieser Phase mindestens 15 Stunden betragen (im Jahresdurchschnitt).
  • Anspruch: Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt bei Unternehmen mit mehr als 25 Mitarbeitern.

Wichtiger Hinweis: Die Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit

Wenn Sie beide Modelle miteinander verknüpfen möchten, gibt der Gesetzgeber klare Regeln vor. Um Ihren rechtlichen Anspruch und Ihren Kündigungsschutz zu behalten, müssen Sie bei einer Kombination zwingend auf diese zwei Punkte achten:

  • Nahtloser Übergang: Ein fließender Übergang ist gesetzlich zwingend erforderlich. Die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen (oder umgekehrt). Eine Unterbrechung – beispielsweise durch eine kurzzeitige Rückkehr in die reguläre Arbeitszeit – ist zwischen den beiden Freistellungsmodellen rechtlich nicht zulässig.
  • Maximale Höchstdauer: Sie können beide Freistellungen nacheinander nutzen, aber die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen darf durch die Kombination insgesamt niemals überschritten werden.

Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Fristen und Ankündigung

Transparenz und klare Kommunikation sind essenziell. Wenn Sie eine Freistellung planen, gibt der Gesetzgeber feste Fristen vor, an die Sie und Ihr Arbeitgeber sich halten müssen.

Eine ältere Frau ist am Mobiltelefon. Sie bespricht ein Dokument. Dabei erhält sie Neuigkeiten.

Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?

  • Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage): Unverzüglich nach Eintreten der Notsituation.
  • Für die Pflegezeit (bis zu 6 Monate): Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung.
  • Für die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate): Sie müssen diese dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen.
  • Bei Kombination: Soll die Familienpflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Pflegezeit folgen (oder umgekehrt die Pflegezeit an die Familienpflegezeit), muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen.
Ein älteres Paar bespricht ein Dokument

Form der Ankündigung

Die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber muss zwingend schriftlich erfolgen. Dabei muss sie zwingend spezifische Elemente enthalten.

  • Den genauen Zeitraum (Beginn der Familienpflegezeit sowie das voraussichtliche Ende).
  • Den Umfang der Arbeitszeitreduzierung (wie viele Stunden Sie noch arbeiten).
  • Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (z. B. an welchen Wochentagen).
  • Die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse als Nachweis.

Hierbei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Wer Familienpflegezeit nach § 2 in Anspruch nimmt, schließt eine verbindliche Vereinbarung ab.

Eine Frau mittleren Alters sitz am Laptop und macht sich Notizen

Ihr Kündigungsschutz: Das Zusammenspiel der Fristen

Ein enorm wichtiger Aspekt für Ihre Sicherheit: Ein besonderer Kündigungsschutz sichert Ihren Arbeitsplatz ab. Hierbei ist es wichtig, zwischen Ihrer Ankündigungspflicht und dem Beginn des Schutzes zu unterscheiden:

  • Ihre Pflicht: Sie müssen die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorab ankündigen.
  • Ihr Schutz: Der Kündigungsschutz greift exakt ab dem Moment, in dem Sie die Ankündigung beim Arbeitgeber einreichen.
  • Die rechtliche Grenze: Wenn Sie fair sein möchten und die Freistellung schon sehr frühzeitig (z. B. vier Monate im Voraus) ankündigen, greift der Schutz nicht sofort. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Kündigungsschutz höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Maßnahme startet.

Der Schutz endet ganz regulär mit der Beendigung der Familienpflegezeit beziehungsweise Pflegezeit.

Finanzielle Absicherung: Was besteht während der Familienpflegezeit?

Ein reduziertes Gehalt oder eine komplette Freistellung von der Arbeitsleistung reißt oft ein Loch in die Haushaltskasse. Wenn Sie weniger arbeiten, sinkt logischerweise auch Ihr Einkommen. Wie ist Ihre finanzielle und soziale Absicherung im Jahr 2026 geregelt? Der Gesetzgeber federt dies durch zwei wichtige Bausteine ab.

Älterer Mann am Laptop

1. Der Einkommensausgleich: Das staatliche Darlehen

Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren für die Freistellung eine reduzierte Arbeitszeit (oder eine Null-Runde). Für die nicht gearbeitete Zeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Um diesen Einkommensverlust auszugleichen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

  • Zuständigkeit: Beantragt wird es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
  • Berechnung: Das Darlehen deckt den Nettoentgeltverlust pauschal bis zu 80 % ab, abhängig von Ihrem Einkommen und den vereinbarten Arbeitsstunden (basierend auf den letzten sechs Monaten vor Freistellung).
  • Rückzahlung: Sobald die Familienpflegezeit endet, wird das empfangene Darlehen in Raten zurückgezahlt.

Sonderfall Härtefall

Sollten Sie nach der Auszeit selbst pflegebedürftig werden oder in besondere finanzielle Not geraten, prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Möglichkeiten einer Stundung oder eines Darlehenserlasses.

Familienpflegezeit & Pflegezeit

2. Ihre Sozialversicherung: Rente, Krankenkasse und Arbeitslosengeld

Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nutzt, muss sich keine Sorgen um seinen Schutz im Krankheitsfall oder bei der Rente machen – allerdings müssen Sie Ihren Status kennen:

  • Bei teilweiser Freistellung (Familienpflegezeit): Da Sie eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche einhalten, bleiben Sie ganz normal über Ihren Arbeitgeber voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Schutz läuft lückenlos weiter.
  • Bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit): Wenn Sie gar nicht arbeiten, entfällt Ihr Gehalt komplett. Unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage) zahlt dann die Pflegekasse des Angehörigen auf Antrag Beiträge in Ihre Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie sich unter Umständen freiwillig versichern – hier erstattet die Pflegekasse auf Antrag die Beiträge bis zur Mindestbemessungsgrenze.

Informationen zur Familienpflegezeit: Besonderheiten und Änderungen

Das Leben ist nicht immer planbar. Der Gesundheitszustand eines Menschen kann sich unerwartet verbessern oder rapide verschlechtern. Für diese Fälle sieht das Gesetz klare Regelungen vor.
Ein älteres Paar sitzt am Tisch und bespricht etwas am Tablet

Was passiert, wenn die Pflege endet?

Sollte der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig sein oder ist die häusliche Pflege unmöglich geworden (z. B. durch einen zwingenden Umzug ins Heim), ändert sich die rechtliche Grundlage.

  • Meldepflicht: Sie müssen dem Arbeitgeber den Eintritt der veränderten Umstände unverzüglich mitteilen.
  • Rückkehr: Die Pflegezeit oder Familienpflegezeit endet in diesem Fall vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sie kehren dann zu Ihrer regulären Arbeitszeit zurück.

Wechsel der Pflegeperson

Manchmal müssen sich Familienmitglieder bei der Pflege abwechseln. Sollte ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund (z. B. eigene Erkrankung) notwendig sein, muss dies frühzeitig mit allen Arbeitgebern abgestimmt werden, damit der Wechsel mit der Freistellung nahtlos funktioniert.

Verlängerung und Verkürzung

  • Verlängerung: Eine für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Auszeit kann bis zur Maximaldauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
  • Verkürzung: Die Familienpflegezeit kann vorzeitig (ohne Tod oder Heimeinzug des Angehörigen) nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beendet werden.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Ein besonders sensibler Bereich ist die Sterbebegleitung. Für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten nach dem Pflegezeitgesetz verlangen – und dies gilt auch, wenn die Person in einem Hospiz und nicht mehr zu Hause betreut wird.

Ablauf: So nehmen Sie Ihre Freistellung rechtssicher in Anspruch

Damit im Ernstfall alles reibungslos funktioniert, empfehlen wir Ihnen diese chronologische Vorgehensweise:
Eine ältere Frau im Rollstuhl mit einer Pflegerin zu Hause in der Weihnachtszeit
1. Akutphase überbrücken
Nutzen Sie bei plötzlichem Bedarf die 10-tägige Arbeitsverhinderung.

Wichtig: Lassen Sie sich die akute Pflegesituation umgehend bestätigen.

Eine enorme Erleichterung im Notfall: Sie müssen dafür nicht mehr zwingend auf einen Arzttermin warten. Auch qualifizierte Pflegefachpersonen dürfen diese Bescheinigung mittlerweile ausstellen. Sie benötigen dieses Dokument zwingend für Ihren Arbeitgeber und zur Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes bei der Kasse.

2. Pflegegrad beantragen
Falls noch nicht geschehen, kontaktieren Sie zügig die Pflegekasse, um den Prozess zur offiziellen Feststellung der Pflegebedürftigkeit anzustoßen.
3. Gespräch suchen
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich informell über die Situation.
4. Entscheidung treffen
Klären Sie im Familienkreis: Wer das Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen möchte, sollte prüfen, ob eine vollständige Freistellung (max. 6 Monate) oder eine Teilzeitlösung (max. 24 Monate) sinnvoller ist.
5. Schriftliche Ankündigung beim Arbeitgeber
Reichen Sie Ihren Antrag fristgerecht ein. Die Fristen unterscheiden sich je nach Modell: Für die Familienpflegezeit gilt eine Frist von spätestens acht Wochen vor Beginn. Für die Pflegezeit (bis zu sechs Monate) müssen Sie die Freistellung spätestens zehn Arbeitstage vorab ankündigen.
6. Finanzen regeln
Beantragen Sie parallel das Darlehen beim BAFzA, damit die Zahlungen pünktlich starten.

Das alles klingt nach viel Bürokratie in einer ohnehin schon belastenden Situation. Die gute Nachricht: Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. Wenn Sie unsicher sind, stehen Ihnen kostenfreie, neutrale Beratungsangebote zur Verfügung:

  • Pflegestützpunkte: Hier erhalten Sie vor Ort individuelle und kostenlose Beratung rund um das Thema Pflegeorganisation.
  • Pflegekassen: Auch Ihre Kasse ist gesetzlich zu einer umfassenden Pflegeberatung verpflichtet.
  • Beratungstelefone: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bietet telefonische Hilfe an.

Unser Tipp: Scheuen Sie sich nicht, diese Hilfe zu nutzen. Oft hilft auch der Erfahrungsaustausch mit anderen Angehörigen, die bereits erfolgreich Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben.

Händedruck
Familienpflegezeit & Pflegezeit

Wenn die gesetzliche Freistellung endet: Wie geht es danach weiter?

Die Betreuung eines Angehörigen zu Hause ist ein Akt tiefer Verbundenheit. Doch das Gesetz setzt klare Grenzen: Die Höchstdauer der Pflege- und Familienpflegezeit ist je pflegebedürftigem nahen Angehörigen auf exakt 24 Monate begrenzt (gerechnet in Monaten nach Beginn der Freistellung).

Ist dieser Anspruch auf Pflegezeit einmal ausgeschöpft, stehen viele Familien vor einem Problem. Wer die Familienpflegezeit erneut verlängern möchte, stößt rechtlich auf eine Wand: Nach Beendigung der Familienpflegezeit gibt es für dieselbe Person keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit oder eine weitere Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz mehr.

Was passiert also, wenn Sie wieder voll in den Beruf zurückkehren müssen, die Betreuung zu Hause aber weiterhin zwingend notwendig ist? Viele Familien stehen dann vor der schmerzhaften Frage: Bleibt jetzt nur noch das Pflegeheim? Der Gedanke, die Eltern in eine Einrichtung zu geben, löst oft ein schlechtes Gewissen und Zerrissenheit aus.

Eine ältere Frau sitzt im Rollstuhl und wird von einer Pflegekraft betreut, die ihr laut vorliest.

Die würdevolle Alternative: Betreuung in den eigenen vier Wänden

Wir wissen aus eigener Erfahrung: Die vertraute Umgebung ist durch nichts zu ersetzen. Das Ende der gesetzlichen Freistellung – oder auch der Punkt, an dem die Doppelbelastung schlichtweg zu groß wird – muss nicht bedeuten, dass Ihr Angehöriger sein Zuhause verlassen muss.

Eine bewährte, sichere und liebevolle Lösung ist die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, oft als „24 Stunden Pflege“ bezeichnet. Hierbei zieht eine Betreuungskraft (meist aus Osteuropa) mit in den Haushalt ein.

Welche Vorteile bietet dieses Modell für Ihre Familie?

  • Erhalt der Lebensqualität: Ihr Angehöriger verbleibt in seinem geliebten Umfeld, schläft in seinem eigenen Bett und behält seinen gewohnten Lebensrhythmus bei.
  • Echte, spürbare Entlastung: Die ständige Sorge und die körperliche Belastung fallen von Ihren Schultern. Sie müssen keine Pflegekraft mehr sein.
  • Eins-zu-Eins-Betreuung: Im Gegensatz zu einer stationären Einrichtung konzentriert sich die Betreuungskraft voll und ganz auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Angehörigen.
  • Sicherheit und Geborgenheit: Es ist immer jemand vor Ort – auch nachts oder wenn Sie arbeiten sind. Das beugt Stürzen, Vereinsamung und Ängsten vor.

Eine alte Dame im Rollstuhl ist mit Pflegerin unterwegs im Park

Ihr verlässlicher Partner für die Umsetzung

Damit dieses Modell reibungslos, legal und menschlich fair funktioniert, braucht es einen vertrauensvollen Partner an Ihrer Seite. Pflege zu Hause Küffel begleitet Familien seit über 15 Jahren genau auf diesem Weg. Als Testsieger der Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und Pionier der Qualitätsnorm DIN SPEC 33454 legen wir höchsten Wert auf Transparenz, qualifiziertes Personal und eine liebevolle Vermittlung.

Ganz gleich, ob der Zeitraum für die in Anspruch genommene Familienpflegezeit demnächst abläuft oder Sie schon heute Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf benötigen: Lassen Sie uns unverbindlich sprechen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihnen Entlastung bringt – damit Sie einfach wieder Tochter, Sohn oder Partner sein können.

FAQ – Häufige Fragen zu Pflege- und Familienpflegezeit

Gilt der Freistellungsanspruch auch für unverheiratete Paare?
Ja. Der Gesetzgeber hat den Begriff der nahen Angehörigen bewusst modern und weit gefasst. Auch wenn Sie mit der pflegebedürftigen Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, haben Sie den vollen gesetzlichen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen.
Wie und wann muss ich das zinslose Darlehen zurückzahlen?
Sobald das Ende der Familienpflegezeit erreicht ist, beginnt regulär die Rückzahlungsphase. Das vom Bundesamt gewährte Darlehen wird nach der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt. Sollten Sie bei Ende der Freistellung unerwartet in finanzielle Schwierigkeiten geraten (beispielsweise durch eigene Pflegebedürftigkeit), kann auf Antrag eine Stundung oder ein Erlass der Restschuld geprüft werden.
Kann ich die Auszeit abbrechen, wenn sich die Pflegesituation plötzlich ändert?
Grundsätzlich können Sie eine vereinbarte Familienpflegezeit nur vorzeitig beenden, wenn Ihr Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt. Es gibt jedoch eine gesetzliche Ausnahme: Ist der Angehörige unerwartet nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Betreuung wird unmöglich (etwa durch einen unumgänglichen Heimeinzug), endet die Maßnahme automatisch vier Wochen nach Eintritt dieser Änderung. Diese Regel greift immer dann, wenn die Person nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege aus zwingenden Gründen nicht mehr durchführbar ist.
Kann ich eine zu kurz beantragte Freistellung nachträglich verlängern?
Das ist prinzipiell möglich. Eine zunächst für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Familienpflegezeit kann bis zur gesetzlichen Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber dieser Verlängerung zustimmt. Auch eine Freistellung nach Absatz 1 (also die klassische vollständige Pflegeauszeit) kann im beiderseitigen Einvernehmen auf die maximalen sechs Monate ausgedehnt werden.
Wie wechsle ich rechtssicher von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit?
Wenn Beschäftigte Pflegezeit oder Familienpflegezeit miteinander kombinieren möchten, gelten strenge Ankündigungsfristen, die im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz verankert sind. Soll sich die Familienpflegezeit unmittelbar an eine vorherige Pflegezeit nach § 3 anschließen, muss die Mitteilung an den Chef spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit eingereicht werden.

Wichtig ist dabei der nahtlose Übergang: Die neue Maßnahme muss zwingend unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen. Ihr Antrag muss die genaue Dauer der Familienpflegezeit sowie den gewünschten Umfang der Arbeitszeitreduzierung enthalten. Sämtliche organisatorischen Absprachen sollten zwingend vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen, um den Kündigungsschutz nicht zu gefährden.

Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.

Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.

Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.

Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.

Familienpflegezeit & Pflegezeit
Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpflege
Familienpflegezeit & Pflegezeit