Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Alles zu Anspruch & Beantragung Ihrer 42 € pro Monat für die Pflege
Wenn ein geliebter Mensch pflegebedürftig wird, verändert sich das Leben für die ganze Familie oft von einem Tag auf den anderen. Aus eigener Erfahrung wissen wir, wie überfordernd die neue Situation, die Bürokratie und die Organisation der Pflege zu Hause sein können. Die Frage, wie man den Alltag bewältigt, ohne dass die eigene Kraft oder die Würde der Eltern auf der Strecke bleibt, beschäftigt viele Angehörige.
Ein wichtiger Baustein, um Entlastung zu schaffen und die Selbstständigkeit in der vertrauten Umgebung so lange wie möglich zu erhalten, sind Pflegehilfsmittel. Sie sind nicht nur praktische Alltagshelfer, sondern ein gesetzliches Recht, das Ihnen zusteht.
Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was Pflegehilfsmittel genau sind, wer einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel hat und wie Sie diese ganz einfach beantragen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anspruch: Besteht ab Pflegegrad 1, sofern die Person häuslich gepflegt wird.
- Zwei Arten: Es gibt technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe).
- Kostenlose Pauschale: Für Verbrauchsmittel zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro pro Monat.
- Kein Rezept nötig: Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel brauchen Sie meist keine ärztliche Verordnung, ein einfacher Antrag reicht.
- Leihgaben: Größere technische Geräte werden oft leihweise zur Verfügung gestellt, Zuzahlung maximal 25 Euro.
Was sind Pflegehilfsmittel? Definition und Abgrenzung
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder dem pflegebedürftigen Menschen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Mittel, sofern sie notwendig sind. Oft herrscht jedoch große Verwirrung bei Angehörigen: Was ist der genaue Unterschied zwischen einem „Hilfsmittel“ und einem „Pflegehilfsmittel“? Diese Unterscheidung ist wichtig, um den Antrag auf diese Leistungen an der richtigen Stelle zu stellen.
Der Unterschied: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel einfach erklärt
Um Frustrationen bei der Beantragung zu vermeiden, hilft ein Blick auf die Zuständigkeiten:
| Kriterium | Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Prothese) | Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Desinfektion) |
| Zielsetzung | Sichern den Erfolg einer Heilbehandlung oder gleichen eine Behinderung aus. | Sollen die Pflege erleichtern und Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern. |
| Zuständigkeit | Krankenkasse (Krankenversicherung nach SGB V) | Pflegekasse (Pflegeversicherung nach SGB XI) |
| Verordnung | Zwingend ein ärztliches Rezept erforderlich. | Kein ärztliches Rezept zwingend nötig, Antrag bei der Pflegekasse reicht (Empfehlung vom Arzt oder einer Pflegefachkraft hilft jedoch). |
| Ort der Nutzung | Überall (zuhause, unterwegs, stationär). | Grundsätzlich für die häusliche Pflege. |
Hinweis: Viele Menschen sprechen umgangssprachlich oft nur von „Hilfsmitteln“, meinen aber die Leistungen der Pflegekasse. Wir nutzen in diesem Text die exakten Begriffe, um Ihnen maximale rechtliche Sicherheit zu geben.
Krankenversicherung oder Pflegekasse – Wer zahlt bei Überschneidungen?
Einige Hilfsmittel, wie beispielsweise bestimmte Antidekubitus-Matratzen, können sowohl als medizinisches Hilfsmittel (Krankenkasse) als auch als Pflegehilfsmittel (Pflegekasse) gelten. In solchen Grenzfällen prüft die Pflegekasse, ob das Hilfsmittel eventuell von der Krankenkasse bezahlt werden muss.
Dabei gilt: Die Krankenkasse hat die vorrangige Leistungspflicht, sofern das Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert oder eine Behinderung ausgleicht. Die Kassen klären dies im Zweifel intern für Sie.
Anspruch auf Pflegehilfsmittel: Wer bekommt die Unterstützung?
- Anerkannte Pflegebedürftigkeit: Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Der Anspruch besteht gleichermaßen bei Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
- Häusliches Umfeld: Die Pflege muss privat zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im Rahmen des betreuten Wohnens stattfinden. Wer dauerhaft in einem vollstationären Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch, da das Heim für die Ausstattung zuständig ist.
- Erleichterung der Pflege: Die Produkte müssen notwendig sein, um die Pflege zu erleichtern (z. B. für die pflegenden Angehörigen) oder um die Beschwerden zu lindern.
Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis: Welche Arten gibt es?
5. Zusammenfassende Pflegehilfsmittel Liste (Produktgruppen)
Das offizielle Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes ist die maßgebliche Liste für alle Kassen. Um Ihnen die Orientierung zu erleichtern, haben wir die wichtigsten Produktgruppen (PG), die für die häusliche Pflege relevant sind, in der folgenden Übersicht zusammengefasst.
| Produktgruppe (PG) | Bezeichnung der Hilfsmittel | Beispiele aus der Praxis | Erstattung / Kosten (Stand 2026) |
| PG 50 | Zur Erleichterung der Pflege | Pflegebetten, Notrufsysteme | In der Regel leihweise Überlassung; bei Kauf 10 % Zuzahlung, maximal 25 Euro je Hilfsmittel |
| PG 51 | Zur Körperpflege | Duschstühle, Badewannenlifte | 10 % Zuzahlung, maximal 25 Euro je Hilfsmittel |
| PG 52 | Zur selbstständigeren Lebensführung | Lagerungshilfen, Umsetzhilfen | 10 % Zuzahlung, maximal 25 Euro je Hilfsmittel |
| PG 53 | Zur Linderung von Beschwerden | Antidekubitus-Matratzen | 10 % Zuzahlung, maximal 25 Euro je Hilfsmittel |
| PG 54 | Zum Verbrauch bestimmte Mittel | Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutz | 42 Euro Pauschale pro Monat, zuzahlungsfrei |
| PG 55 | Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | Gedächtnis-Apps, Sturz-Sensoren | Kostenübernahme für im DiPA-Verzeichnis gelistete Anwendungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag |
Expertentipp
Wenn Sie diese Liste ausdrucken oder digital bereithalten, können Sie bei der nächsten Begutachtung durch den MDK gezielt ansprechen, welche dieser Hilfsmittel Ihren Pflegealltag konkret erleichtern würden. Oft werden diese Empfehlungen dann direkt in das Gutachten aufgenommen, was die spätere Kostenübernahme durch die Pflegekasse deutlich beschleunigt.
42 Euro Pauschale monatlich: Ihr gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Einer der größten Posten im Pflegealltag sind die laufenden Kosten für Hygieneartikel. Gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI haben Pflegebedürftige einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist hier klar geregelt: Die Kasse erstattet maximal 42 Euro im Monat für diese Produkte. Dies wird oft als 42 Euro Pauschale oder Pflege-Pauschale bezeichnet.
Wie erhalte ich die 42 € pro Monat?
Um Angehörige zu entlasten, gibt es spezialisierte Anbieter wie unseren Partner Prosenio und Apotheken, die Ihnen eine maßgeschneiderte „Pflegebox“ oder ein Pflegepaket mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch direkt nach Hause senden. Wenn Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, funktioniert das meist so:
- Sie wählen den Inhalt Ihrer Box (das Pflegemittel) nach Ihrem individuellen Bedarf aus (z. B. Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen).
- Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung.
- Der Anbieter (Apotheke, Online-Dienstleister) rechnet die 42 Euro monatlich direkt mit der Pflegekasse ab.
Für Sie bedeutet das: Sie bekommen Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro direkt geliefert, ohne in Vorleistung treten zu müssen. Sie können sich das Geld nicht als Bargeld auszahlen lassen, die 42 Euro sind zweckgebunden für Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.
Unser Service für Sie: Wir helfen Ihnen bei der Beantragung!
Die Bürokratie rund um die Pflege kann entmutigend sein. Deshalb lassen wir Sie hier nicht allein: Als Teil unseres ganzheitlichen Beratungsangebots unterstützen wir Sie gerne dabei, die 42-Euro-Pauschale gemeinsam mit unserem Partner Prosenio in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen bei den Formalitäten, damit die Versorgung schnell und reibungslos bei Ihnen zu Hause ankommt. Sprechen Sie uns einfach darauf an!
Einmal beantragen, dauerhaft versorgt sein
Viele Angehörige haben die Sorge, jeden Monat einen neuen bürokratischen Hürdenlauf absolvieren zu müssen. Hier können wir Sie beruhigen: Die Genehmigung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gilt in der Regel unbefristet.
Sie müssen erst dann wieder aktiv werden, wenn:
- Sich Ihr Bedarf ändert (z. B. mehr Desinfektionsmittel statt Handschuhe).
- Die pflegebedürftige Person in ein Heim umzieht oder verstirbt.
Ansonsten läuft die Versorgung zuverlässig im Hintergrund, bis die Pflege endet.
Schritt-für-Schritt Anleitung: Pflegehilfsmittel beantragen
Wahl der Bezugsquelle: Apotheke vor Ort oder Online-Anbieter?
Der Ablauf für Verbrauchsmittel (Die Pflegebox)
- Bedarf ermitteln: Welche Produkte benötigen Sie monatlich? (z. B. 2x Händedesinfektion, 1x Handschuhe, 1x Bettschutz).
- Antrag ausfüllen: Sie müssen einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Die meisten Dienstleister halten das fertige Formular für Sie bereit. Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn an den Anbieter zurück.
- Genehmigung: Der Dienstleister reicht den Antrag bei der Pflegekasse ein. Sobald die Genehmigung vorliegt (was meist dauerhaft gilt), erhalten Sie Ihr Pflegepaket fortlaufend.
Der Ablauf für technische Pflegehilfsmittel (z. B. ein Pflegebett)
- Pflegefachliche Empfehlung: Auch wenn ein Arztrezept nicht zwingend vorgeschrieben ist, beschleunigt eine Empfehlung durch den Arzt (Muster 16) oder durch eine Pflegefachkraft (z. B. bei der MD-Begutachtung) die Genehmigung enorm.
- Sanitätshaus kontaktieren: Gehen Sie mit der Empfehlung in ein Sanitätshaus. Hier berät man Sie und erstellt einen Kostenvoranschlag. Im Jahr 2026 läuft dieser Prozess dank des E-Rezepts für Hilfsmittel oft vollständig digital ab.
- Antrag stellen: Das Sanitätshaus reicht den Kostenvoranschlag direkt bei der Kasse ein.
- Lieferung: Nach der Genehmigung liefert das Sanitätshaus das Gerät (meist leihweise) und weist Sie in die Nutzung ein.
Akutfall: Das Entlassmanagement nach dem Krankenhaus
Oft entsteht der Bedarf für Pflegehilfsmittel völlig unvorbereitet nach einem Sturz, einem Schlaganfall oder einer akuten Erkrankung im Krankenhaus. Wenn die Entlassung bevorsteht, zählt jeder Tag, um die Wohnung vorzubereiten. Hier greift das sogenannte Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V).
Was Sie wissen müssen: Krankenhausärzte dürfen in solchen Akutsituationen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu 7 Tagen Hilfsmittel (wie Rollatoren oder Toilettenstühle) direkt verordnen. Damit wird sichergestellt, dass die Versorgung beim Übergang nach Hause lückenlos ist und die Sicherheit der pflegebedürftigen Person garantiert bleibt.
Unser Experten-Tipp
Sprechen Sie den Sozialdienst des Krankenhauses so früh wie möglich aktiv auf das Entlassmanagement an. Die Klinik kann so bereits vor der Entlassung die Lieferung eines Pflegebettes oder anderer technischer Hilfsmittel durch ein Sanitätshaus in die Wege leiten. Dies schließt die gefährliche Versorgungslücke zwischen Klinik und dem eigenen Zuhause.
Kostenübernahme und Zuzahlungen: Was zahlen Versicherte?
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis zum Maximalbetrag von 42 € übernimmt die Kasse die Kosten zu 100 %. Sie müssen keine Zuzahlung leisten. Werden pro Monat mehr Materialien verbraucht, müssen Sie die Differenz selbst tragen.
- Technische Pflegehilfsmittel: Für langlebige Geräte, die nicht leihweise überlassen werden, sieht der Gesetzgeber eine Eigenbeteiligung der Versicherten vor. Diese beträgt 10 Prozent der Kosten, jedoch maximal 25 Euro pro Pflegehilfsmittel.
- Befreiung: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung komplett befreit. Zudem können Sie bei Ihrer Kasse einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung stellen, wenn Ihre finanzielle Belastungsgrenze (meist 2 % des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 %) im Kalenderjahr überschritten ist.
Qualitätsmerkmale: Darauf sollten Sie bei der Auswahl in der häuslichen Pflege achten
Es reicht nicht aus, einfach irgendwelche Produkte zu bestellen. Qualitativ hochwertige Materialien schützen nicht nur die Gesundheit Ihres Angehörigen, sondern auch Ihre eigene.
- Handschuhe: Achten Sie bei Latex-Allergien zwingend auf puderfreie Nitril-Handschuhe.
- Desinfektionsmittel: Für die häusliche Pflege sollten Desinfektionsmittel „begrenzt viruzid PLUS“ sein, um auch vor hartnäckigen Viren (wie Noroviren) zu schützen.
- Nachhaltigkeit im Pflegealltag: Immer mehr Familien entscheiden sich ganz bewusst gegen reine Einwegprodukte. Waschbare Bettschutzeinlagen (die bei 95 Grad gewaschen werden können) sind umweltfreundlicher, komfortabler für den Patienten und werden ebenfalls über die 42 Euro Pauschale abgerechnet.
Entlastung im Pflegealltag: Wenn Pflegehilfsmittel allein nicht mehr reichen
Pflegehilfsmittel sind eine immense Hilfe. Ein gutes Pflegebett schont den Rücken, Desinfektionsmittel schützen die Gesundheit und Hausnotrufe geben Sicherheit. Doch wir bei Pflege zu Hause Küffel wissen aus über 15 Jahren Erfahrung: Gibt es technische Lösungen für alles? Nein. Technik und Material können keine menschliche Zuwendung ersetzen.
Wenn Sie als Angehörige spüren, dass die Kraft schwindet, dass Sie nachts nicht mehr durchschlafen können oder die ständige Sorge Sie zermürbt, ist es Zeit, über weitere Unterstützung nachzudenken. Das eigene Leben und die Familie dürfen nicht unter der Pflegeverantwortung zusammenbrechen. Die Alternative zum Pflegeheim, vor dem viele ältere Menschen Angst haben, ist die liebevolle Betreuung in den eigenen vier Wänden.
Dafür vermitteln wir erfahrene und fürsorgliche Betreuungskräfte für die sogenannte 24 Stunden Pflege. Von der Bedarfsanalyse über die transparente Vertragsgestaltung bis hin zur fortlaufenden Betreuung: Wir sind der vertrauensvolle Partner an Ihrer Seite.
Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, wie wir Ihnen die Last von den Schultern nehmen und Ihrem Angehörigen ein würdevolles Leben voller Geborgenheit im eigenen Zuhause ermöglichen können.
Haben Sie Fragen zur Organisation der häuslichen Pflege oder suchen Sie eine verlässliche Betreuungskraft? Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir sind für Sie da!
FAQ – Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54): Das sind Artikel für die tägliche Hygiene wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen. Nur für diese Gruppe erhalten Sie die 42 Euro Pauschale.
- Technische Pflegehilfsmittel (PG 50–53): Hierbei handelt es sich um langlebige Geräte wie Pflegebetten, Hausnotrufsysteme oder Badewannenlifte. Diese werden meist leihweise zur Verfügung gestellt oder mit einer einmaligen Zuzahlung (max. 25 €) bezuschusst.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA – PG 55): Dies sind zertifizierte Apps zur Unterstützung der Pflege (z. B. Gedächtnistraining). Wichtig: DiPAs sind eine eigenständige Leistung und werden separat von der Pflegekasse vergütet. Die Kosten hierfür werden also nicht von Ihren 42 Euro für die Pflegebox abgezogen.
Der Antrag ist unkompliziert:
- Anbieter wählen: Entscheiden Sie sich für einen Online-Box-Anbieter oder eine Apotheke vor Ort.
- Antrag ausfüllen: Sie unterschreiben einmalig ein Formular (Antrag auf Kostenübernahme), in dem Sie die benötigten Produkte auswählen.
- Einreichung: Der Anbieter sendet den Antrag an die Pflegekasse.
- Dauerhafte Versorgung: Nach der Genehmigung erhalten Sie Ihre Produkte monatlich (per Post oder Abholung). Die Genehmigung gilt meist unbefristet, solange die häusliche Pflege besteht. In Akutsituationen nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Versorgung zudem über das Entlassmanagement beschleunigt werden.
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.



