Grundsicherung im Alter / SGB XII
Grundsicherung im Alter / SGB XII
Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Antrag nach SGB XII

Grundsicherung im Alter: Anspruch, Höhe und Antrag nach SGB XII

Grundsicherung im Alter: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialleistung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII, §§ 41–46b) für Menschen, deren Einkommen und Vermögen den notwendigen Lebensunterhalt nicht decken. Anspruch besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung.

Wenn die Rente der Eltern nicht ausreicht oder eine dauerhafte Erwerbsminderung die finanzielle Grundlage bedroht, entstehen viele Fragen auf einmal: Wer zahlt was? Werden die Kinder herangezogen? Und wie lässt sich eine würdevolle Betreuung zu Hause weiter finanzieren? Wir führen Sie durch die wichtigsten Regelungen der Grundsicherung nach SGB XII, klar, sachlich und mit besonderem Blick auf pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen.

Grundsicherung im Alter / SGB XII

Was ist Grundsicherung im Alter? (SGB XII, §§ 41–46b)

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sozialleistung für bedürftige Senioren und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte
  • Rechtsgrundlage: Viertes Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46b)
  • Träger sind die Sozialämter, die Deutsche Rentenversicherung berät
  • Leistung wird ab dem Monat der Antragstellung gewährt
  • Kinder werden nur bei einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 Euro herangezogen

Die Grundsicherung im Alter bezeichnet die staatliche Absicherung des notwendigen Lebensunterhalts für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Geregelt ist sie im Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs. Anders als das Bürgergeld richtet sich die Grundsicherung nach SGB XII nicht an Arbeitsuchende, sondern an Personen, die nicht mehr oder nicht ausreichend am Erwerbsleben teilnehmen können.

Grundsicherung im Alter vs. Hilfe zum Lebensunterhalt: Die wichtigsten Unterschiede
Merkmal Grundsicherung im Alter
(§§ 41–46b SGB XII)
Hilfe zum Lebensunterhalt
(§§ 27–40 SGB XII)
Zielgruppe Personen ab Regelaltersgrenze (oder auch dauerhaft voll Erwerbsgeminderte)
Für Senioren
Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und keine andere Leistung erhalten
Übergangslösung
Dauer der Leistung Grundsätzlich dauerhaft, solange Bedürftigkeit besteht (mindestens 12 Monate je Bewilligung) Zeitlich begrenzt, bis die ursächliche Notlage behoben ist
Unterhaltspflicht der Kinder Kinder werden erst ab einem Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 Euro herangezogen Unterhaltspflichtige Angehörige können stärker in die Pflicht genommen werden
Zuständige Stelle Sozialamt des Wohnorts (Kommunaler Träger der Sozialhilfe) Ebenfalls Sozialamt, in manchen Ländern auch überörtliche Träger
Antragsweg Beim Sozialamt oder, bei Rentenbezug, auch über die Deutsche Rentenversicherung Ausschließlich beim Sozialamt
Leistungsbeginn Frühestens ab dem Monat der Antragstellung Frühestens ab dem Monat der Antragstellung
Rechtsgrundlage SGB XII, Viertes Kapitel, §§ 41–46b SGB XII, Drittes Kapitel, §§ 27–40
Stand: Juli 2026. Rechtsgrundlagen können sich durch Gesetzesänderungen verschieben. Individuelle Beratung empfohlen.

Zuständig sind die örtlichen Sozialämter. Sie prüfen die Voraussetzungen, berechnen den individuellen Bedarf und zahlen die Leistungen aus. Die Deutsche Rentenversicherung informiert Rentner auf Wunsch über einen möglichen Anspruch, der Antrag selbst wird jedoch beim Sozialamt gestellt.

Warum die Grundsicherung so wichtig ist

Altersarmut betrifft in Deutschland einen erheblichen Teil der Rentnerinnen und Rentner. Besonders betroffen sind Menschen mit Erwerbsbiografien, die durch Phasen von Teilzeitarbeit, Selbstständigkeit, Pflege von Angehörigen oder Arbeitslosigkeit geprägt wurden. Frauen sind statistisch häufiger betroffen als Männer, weil Erwerbsunterbrechungen durch Kindererziehung die Rentenansprüche senken.

Die Grundsicherung nach SGB XII ist in diesen Fällen kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Schätzungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zufolge nutzen jedoch nicht alle Berechtigten die ihnen zustehenden Leistungen. Der häufigste Grund: die Sorge, dass Kinder oder andere Angehörige zahlen müssen. Diese Sorge ist, wie weiter unten erklärt, für die allermeisten Familien unbegründet.

Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Bürgergeld: die wichtigsten Unterschiede

Viele Familien verwechseln die Grundsicherung im Alter mit anderen Sozialleistungen. Eine klare Abgrenzung hilft bei der Einordnung.
Grundsichernde Leistungen im Überblick
Leistung Zielgruppe Rechtsgrundlage
Grundsicherung im Alter Personen ab Regelaltersgrenze oder dauerhaft voll erwerbsgemindert SGB XII, §§ 41–46b
Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) Bedürftige unter Regelaltersgrenze, vorübergehend erwerbsgemindert SGB XII, §§ 27–40
Bürgergeld Erwerbsfähige bedürftige Personen und ihre Haushalte SGB II

Der wesentliche Unterschied zwischen Grundsicherung im Alter und der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt in der Zielgruppe: Die Grundsicherung ist auf Dauer angelegt und richtet sich an Menschen, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht mehr zur Verfügung stehen. Die HLU ist dagegen für vorübergehende Notlagen gedacht. Beide Leistungen stammen aus demselben Gesetzbuch, dem SGB XII, und werden von den Sozialämtern verwaltet.

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Grundsicherung im Alter / SGB XII
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Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?

Anspruch besteht, wenn diese Bedingungen erfüllt sind

  • Regelaltersgrenze erreicht ODER dauerhaft voll erwerbsgemindert (mind. 18 Jahre alt)
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Einkommen und Vermögen reichen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt
  • Kein gesetzlicher Ausschlussgrund (z. B. Aufenthalt im Ausland von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen)

Anspruch auf Grundsicherung im Alter hat, wer die maßgebliche Altersgrenze erreicht hat. Diese steigt seit 2012 schrittweise an. Für den Jahrgang 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, für frühere Jahrgänge etwas darunter. Alternativ genügt eine volle Erwerbsminderung auf Dauer, festgestellt durch die Deutsche Rentenversicherung, sofern die betroffene Person mindestens 18 Jahre alt ist.

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang

Regelaltersgrenze nach Geburtsjahr
Geburtsjahr Regelaltersgrenze
1955 65 Jahre und 9 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1959 66 Jahre und 2 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
1964 und später 67 Jahre

Dauerhaft volle Erwerbsminderung: Was bedeutet das?

Von dauerhafter voller Erwerbsminderung spricht man, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann und diese Einschränkung voraussichtlich dauerhaft besteht. Die Feststellung trifft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines medizinischen Gutachtens. Liegt eine solche Feststellung vor, kann die Grundsicherung bereits vor der Regelaltersgrenze beantragt werden, frühestens ab dem 18. Lebensjahr.

Werden Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern herangezogen?

Diese Sorge treibt viele Familien um, und ist meist unbegründet. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt: Kinder werden nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Diese 100.000-Euro-Grenze gilt pro Kind und wird durch das Sozialamt nur bei konkreten Anhaltspunkten überprüft. Das Vermögen der Kinder spielt dabei keine Rolle, ausschließlich das Einkommen zählt.

Für die allermeisten erwachsenen Kinder pflegebedürftiger Eltern bedeutet das: Ihr Einkommen bleibt außen vor. Die Grundsicherung der Eltern belastet die Familie finanziell nicht. Auch Enkelkinder werden zur Grundsicherung ihrer Großeltern nicht herangezogen, unabhängig von der Einkommenshöhe.

Wer ist vom Anspruch ausgeschlossen?

Grundsicherung nach SGB XII erhalten grundsätzlich keine Personen, die ihren Lebensunterhalt durch zumutbare Arbeit selbst bestreiten könnten, oder Personen, die sich ohne besonderen Grund mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland aufhalten. Außerdem entfällt der Anspruch, wenn Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde. Diese Ausschlussgründe spielen in der Praxis für Seniorinnen und Senioren sowie dauerhaft Erwerbsgeminderte in aller Regel keine Rolle.
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Wie hoch ist die Grundsicherung im Alter?

Die Höhe der Grundsicherung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem Regelbedarf, den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen. Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Regelsätze der Grundsicherung

Regelbedarfsstufen für Erwachsene
Regelbedarfsstufe Personenkreis Regelsatz pro Monat
Stufe 1 Alleinstehende Erwachsene 563 Euro
Stufe 2 Ehepaar / Bedarfsgemeinschaft (je Person) 506 Euro
Stufe 3 Erwachsene ohne eigenen Haushalt 451 Euro

Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Für Alleinstehende gelten regional unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen, das jeweilige Sozialamt gibt Auskunft. Die Regelsätze werden jährlich per Rechtsverordnung angepasst und orientieren sich an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe.

Neue Regelung zu den Wohnkosten ab Juli 2026

Zum 1. Juli 2026 sind die Regelungen zur sogenannten Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft angepasst worden. In den ersten 12 Monaten nach Bewilligung gelten die tatsächlichen Wohnkosten als angemessen, ohne dass eine Prüfung der Angemessenheitsgrenzen erfolgt. Diese Übergangsphase gibt Betroffenen Zeit, sich auf die neue Situation einzustellen, und bei Bedarf nach günstigerem Wohnraum zu suchen, ohne dass die Leistung sofort gekürzt wird. Nach Ablauf dieser 12 Monate Karenzzeit prüft das Sozialamt die Angemessenheit gemäß den örtlichen Richtwerten.

Wichtig für Hausbesitzer

Wer in einem selbstgenutzten Eigenheim lebt, dessen Unterkunftskosten umfassen die laufenden Aufwendungen: Heizung, Nebenkosten, notwendige Instandhaltung. Tilgungsleistungen für ein Darlehen werden in der Regel nicht übernommen. Das Eigenheim selbst muss, in angemessener Größe, nicht verkauft werden.

Beispielrechnung: Ehepaar in einer Mietwohnung

Das folgende Rechenbeispiel zeigt, wie die Grundsicherung im konkreten Fall wirkt. Angenommen, ein Ehepaar bewohnt eine Mietwohnung zu 780 Euro Warmmiete monatlich und bezieht gemeinsam 1.100 Euro Rente.
Berechnungsbeispiel Grundsicherung (Ehepaar)
Bedarfsermittlung pro Monat
Regelbedarf Ehepartner 1 (Stufe 2) 506 Euro
Regelbedarf Ehepartner 2 (Stufe 2) 506 Euro
Warmmiete (angemessen) 780 Euro
Gesamtbedarf pro Monat 1.792 Euro
Anrechnung
abzüglich anrechenbare Renten (Beispiel) −1.100 Euro
Grundsicherungsanspruch 692 Euro

Dieses Rechenbeispiel zeigt: Selbst wenn eine Rente vorhanden ist, kann ein ergänzender Anspruch auf Grundsicherung bestehen. Für Paare mit geringen Rentenansprüchen, etwa wegen langer Pflegephasen in der Familie oder Teilzeitarbeit, ist das eine relevante finanzielle Entlastung.

Beispielrechnung: Alleinstehende Person in einer Mietwohnung

Zur Veranschaulichung ein zweites Beispiel: Eine alleinstehende Rentnerin bewohnt eine Wohnung zu 650 Euro Warmmiete und bezieht 480 Euro Rente monatlich.
Berechnungsbeispiel Grundsicherung (Alleinstehende)
Bedarfsermittlung pro Monat
Regelbedarf Alleinstehende (Stufe 1) 563 Euro
Warmmiete (angemessen) 650 Euro
Gesamtbedarf pro Monat 1.213 Euro
Anrechnung
abzüglich anrechenbare Rente −480 Euro
Grundsicherungsanspruch 733 Euro

Hinzu kämen in diesem Fall noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die das Sozialamt zusätzlich übernimmt. Damit liegt das tatsächliche Gesamtpaket spürbar über dem rechnerisch ausgewiesenen Betrag.

Grundsicherung im Alter 2026: So berechnet sich Ihr Anspruch Schematische Darstellung, Einzelfall kann abweichen (Stand: Januar 2026)
1. Regelsatz (monatlich)
563 Euro

Alleinstehende Person (ab Jan. 2026)

Paare: je 506 Euro

2. Unterkunft und Heizung
tatsächliche Kosten

Miete + Nebenkosten + Heizung

soweit angemessen (§ 42a SGB XII)

3. Mehrbedarf (optional)
ca. 96 Euro monatlich

z. B. bei Gehbehinderung: 17 % des Regelsatzes

plus Bildung und Teilhabe

= Ihr gesamter anerkannter Bedarf (Beispiel: 1.050 Euro) Regelsatz 563 € + Warmmiete 450 € + Mehrbedarf 37 €
− Anrechenbares Einkommen (Beispiel: 750 Euro Rente) Pflegegeld, Grundrente und Riester-Rente (bis 100 €) werden teilweise nicht angerechnet
= Ihr Grundsicherungsanspruch 300 Euro monatlich 1.050 Euro Bedarf − 750 Euro Rente = 300 Euro Auszahlung durch das Sozialamt

Berechnungsschema der Grundsicherung im Alter 2026, Beispielrechnung für eine alleinstehende Person mit 750 Euro Rente. Individuelle Werte können abweichen.

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Einkommen und Vermögen: Was wird angerechnet?

Die Grundsicherung ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung. Das Sozialamt prüft, welches Einkommen und Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, und was geschützt bleibt.

Anrechenbares Einkommen

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen angerechnet: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, Miet- oder Kapitaleinnahmen. Einige Einkünfte sind jedoch von der Anrechnung befreit oder werden nur teilweise berücksichtigt.

Was nicht als Einkommen angerechnet wird

  • Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach SGB XI wird bei der Grundsicherung offengelegt, aber nicht als Einkommen angerechnet. Das Pflegegeld mindert den Grundsicherungsanspruch also nicht und steht vollständig für die pflegerische Versorgung zur Verfügung.
  • Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge: bis zu 100 Euro monatlich aus Riester-Rente oder betrieblicher Altersvorsorge, plus 30 Prozent des darüber liegenden Betrags, höchstens jedoch die Hälfte des Regelbedarfs der Stufe 1.
  • Grundrentenzuschlag im Rahmen des gesetzlichen Freibetrags.
  • Zweckgebundene Leistungen wie Blindengeld oder Leistungen der Eingliederungshilfe.
  • Einmalige Einnahmen, die ausdrücklich zweckgebunden gewährt werden (z. B. Weihnachtsbeihilfen bis zu einem bestimmten Betrag).

Praxis-Beispiel: Riester-Rente und Grundsicherung

Wer monatlich 200 Euro aus einer Riester-Rente bezieht, profitiert vom Freibetrag: 100 Euro bleiben vollständig anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 100 Euro werden weitere 30 Euro (30 Prozent) nicht angerechnet. Tatsächlich mindert die Riester-Rente in diesem Fall den Grundsicherungsanspruch also nur um 70 Euro, nicht um 200 Euro. Dieser Freibetrag soll einen finanziellen Anreiz setzen, trotz niedrigen Einkommens privat vorzusorgen.hr Tagebuch der wichtigste Beweis für die reale Belastung im Alltag.

Schonvermögen und Freibeträge

Nicht jedes Vermögen muss aufgebraucht werden. Das sogenannte Schonvermögen bleibt vom Zugriff geschützt. Dazu zählen:
  • Ein angemessener Barbetrag, als Orientierung nennt die Deutsche Rentenversicherung rund 10.000 Euro pro Person.
  • Ein selbst genutztes Hausgrundstück in angemessener Größe (bei Alleinstehenden üblicherweise bis ca. 130 m² Wohnfläche, bei Ehepaaren entsprechend mehr).
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug, wenn es zur Mobilität zwingend notwendig ist.
  • Vermögensgegenstände, die der Altersvorsorge dienen und nicht verwertbar sind.
  • Gegenstände, die zur Berufsausübung oder zur Grundausstattung des Haushalts gehören.

Was nicht unter das Schonvermögen fällt, muss vor der Gewährung von Grundsicherung in der Regel eingesetzt werden. Das Sozialamt prüft dies im Einzelfall.

Sonderfall: Lebensversicherungen und angesparte Beträge

Kapitallebensversicherungen oder angesparte Beträge auf Sparkonten zählen grundsätzlich zum anrechenbaren Vermögen, soweit sie den Schonvermögensfreibetrag übersteigen. Hier lohnt eine Beratung beim Sozialamt oder einem Sozialverband, da die Bewertung im Einzelfall komplex sein kann.
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Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung?

Die Grundsicherung deckt den gesamten notwendigen Lebensunterhalt ab. Sie besteht aus dem Regelbedarf, den Wohnkosten und, je nach Situation, zusätzlichen Mehrbedarfen. Auch die Beiträge zur Krankenversicherung werden übernommen, was für viele Betroffene eine spürbare Entlastung darstellt.

Der Regelbedarf: Was er abdeckt

Der Regelbedarf deckt die üblichen Ausgaben des täglichen Lebens: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Strom, Kommunikation und Teilhabe am kulturellen Leben. Nicht enthalten sind die Wohnkosten, diese werden separat berücksichtigt. Der Regelbedarf wird jährlich per Rechtsverordnung angepasst und orientiert sich an den Ergebnissen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts.

Unterkunft und Heizung

Die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Was als angemessen gilt, legen die Kommunen anhand örtlicher Richtwerte fest. Nebenkostenabrechnungen und Heizkostennachzahlungen sind ebenfalls berücksichtigt. Wer eine Wohnung bewohnt, deren Kosten über den Angemessenheitsgrenzen liegen, erhält zunächst eine Frist zur Kostensenkung, in der oben erwähnten Karenzzeit ab Juli 2026 gilt eine erweiterte Übergangsfrist.

Mehrbedarfe: Ansprüche im Detail

In bestimmten Lebenssituationen erkennt das Sozialamt zusätzliche Bedarfe an. Diese Mehrbedarfe werden zum Regelbedarf hinzugerechnet:
  • Gehbehinderung: Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs für Personen mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis.
  • Kostenaufwändige Ernährung: Bei medizinisch notwendigen Sonderdiäten (z. B. Diabetes, Zöliakie) wird ein individuell festgesetzter Mehrbedarf gewährt.
  • Dezentrale Warmwasserbereitung: Wer Wasser nicht über die Heizanlage, sondern separat erwärmt (z. B. mit einem Boiler), erhält einen Ausgleich von 2,3 Prozent des Regelbedarfs.
  • Nicht-verschreibungspflichtige Medikamente: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kosten für medizinisch notwendige, aber nicht verschreibungspflichtige Mittel als einmaliger Bedarf anerkannt werden.

Kranken- und Pflegeversicherung: ein oft übersehener Vorteil

Das Sozialamt übernimmt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Betroffene müssen sich also nicht sorgen, dass die Krankenversicherung durch die Bedürftigkeit gefährdet wäre. Wer gesetzlich krankenversichert ist, bleibt es, und hat weiterhin Zugang zu allen Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich der Pflegeversicherung nach SGB XI.

Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe richten sich zwar primär an Kinder und Jugendliche. Für Erwachsene im Bezug von Grundsicherung sind bei nachgewiesenem Bedarf jedoch einmalige Beihilfen möglich, etwa für die Erstausstattung einer Wohnung nach einem Umzug oder notwendige Bekleidung.

Grundsicherung beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag auf Grundsicherung ist kein Selbstläufer, aber gut zu bewältigen. Wichtig ist: Die Leistung beginnt frühestens im Monat der Antragstellung, warten Sie also nicht zu lange.

Checkliste: Diese Unterlagen benötigen Sie für den Grundsicherungsantrag

Haken Sie ab, was Sie bereits vorbereitet haben, so behalten Sie den Überblick.

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Persönliche Dokumente

Einkommensnachweise

Vermögensnachweise

Wohnkosten

Versicherungen und Zusatzbedarfe

Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, Leistungen werden nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Antragsmonat gewährt. Das Sozialamt kann Sie bei der Vollständigkeit der Unterlagen beraten.

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Die Antragstellung in fünf Schritten

  1. Zuständiges Sozialamt ermitteln, in der Regel das Sozialamt am Wohnort der antragstellenden Person. In manchen Bundesländern ist auch das Jobcenter erste Anlaufstelle bei Unsicherheiten.
  2. Unterlagen zusammenstellen (siehe Checkliste).
  3. Antrag einreichen, persönlich beim Sozialamt, schriftlich per Post oder zunehmend auch digital. Ein formloser Antrag reicht zunächst aus, damit der Leistungsbeginn gesichert ist; das Formular kann nachgereicht werden.
  4. Begutachtung und Bescheid, das Sozialamt prüft die Unterlagen und erstellt einen Bescheid. Die Bearbeitungsdauer liegt typischerweise bei mehreren Wochen.
  5. Widerspruch bei Ablehnung, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids ist ein schriftlicher Widerspruch möglich.

Diese Unterlagen benötigen Sie

Checkliste für den Grundsicherungsantrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Rentenbescheid und Nachweise über weitere Einnahmen
  • Mietvertrag und aktuelle Nebenkostenabrechnung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Bei Pflegebedürftigkeit: Bescheid über den Pflegegrad und Nachweis zum Pflegegeld
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Nachweise über weitere regelmäßige Einnahmen (Mieteinnahmen, Kapitalerträge)

Praxis-Tipps zur Antragstellung

Wer gut vorbereitet zum Sozialamt kommt, beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Einige Hinweise aus der Beratungspraxis:
  • Sofort beantragen: Auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen, sollten Sie den Antrag so früh wie möglich stellen, notfalls formlos per Brief oder E-Mail. Der Leistungsbeginn wird auf den Monat der Antragstellung festgesetzt, nicht auf den Zeitpunkt der vollständigen Unterlagenvorlage.
  • Vollständigkeit prüfen: Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Erstellen Sie vorab eine Kopie aller eingereichten Dokumente für Ihre Unterlagen.
  • Beratung in Anspruch nehmen: Sozialverbände (VdK, AWO, Caritas, Diakonie) bieten kostenlose Beratung zur Antragstellung an.
  • Pflegegrad-Bescheid beifügen: Bei pflegebedürftigen Antragstellern ist der Pflegegradnachweis besonders wichtig, da er sowohl für die Berechnung des Pflegegelds als auch für mögliche Mehrbedarfe relevant ist.

Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid

Wird der Antrag abgelehnt oder die Leistung geringer festgesetzt als erwartet, haben Sie einen Monat Zeit für einen schriftlichen Widerspruch. Der Widerspruch ist kostenfrei und formlos möglich, sollte aber konkret begründet werden. Benennen Sie die Punkte, die Sie für falsch berechnet oder nicht berücksichtigt halten, und fügen Sie ergänzende Belege bei.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben. Auch hier bieten Sozialverbände Unterstützung an. Die Erfahrung zeigt: Widersprüche gegen Grundsicherungsbescheide haben in einem relevanten Teil der Fälle Erfolg, vorausgesetzt, sie sind konkret begründet.

Frist beachten

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel seinen Anspruch auf eine Überprüfung des Bescheids im Widerspruchsverfahren. Im Zweifel sofort handeln, auch ein kurzes formloses Schreiben mit dem Hinweis „ich erhebe Widerspruch“ reicht zur Fristwahrung aus.

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Grundsicherung und Pflege zu Hause: So greifen die Leistungen ineinander

Für viele Familien ist die Grundsicherung nur ein Baustein einer größeren Frage: Wie können pflegebedürftige Eltern würdevoll in der vertrauten Umgebung bleiben, und wie ist das zu finanzieren? Grundsicherung und Pflegeversicherung stehen dabei nebeneinander, ohne sich gegenseitig auszuschließen.

Zwei Systeme, zwei Aufgaben

Die Grundsicherung nach SGB XII deckt den allgemeinen Lebensunterhalt: Regelbedarf, Wohnkosten, Krankenversicherung. Die Pflegeversicherung nach SGB XI trägt die Kosten pflegerischer Leistungen entsprechend dem festgestellten Pflegegrad, zum Beispiel Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege oder den Entlastungsbetrag. Beide Leistungssysteme ergänzen sich.

Wichtig zu wissen: Das Pflegegeld wird bei der Grundsicherung offengelegt, aber nicht als Einkommen angerechnet. Es steht in voller Höhe für die pflegerische Versorgung zur Verfügung, etwa für die Einbindung einer häuslichen 24-Stunden-Betreuung.

Typisches Finanzierungsmodell: Wie eine häusliche Betreuung kalkuliert werden kann

Ergänzend zur Grundsicherung stehen pflegebedürftigen Menschen und ihren Familien mehrere Leistungen zur Verfügung, die gemeinsam die Finanzierung einer professionellen häuslichen Betreuung ermöglichen:
Leistungen im Zusammenspiel
Leistung Zweck Monatlich
(Beispiel Pflegegrad 3)
Pflegegeld (SGB XI) Anerkennung häuslicher Pflege 599 Euro
Verhinderungspflege Urlaubsvertretung, Ausfallschutz anteilig nutzbar
Entlastungsbetrag (SGB XI) Alltagsunterstützung 131 Euro
Steuerliche Absetzbarkeit Haushaltsnahe Dienstleistungen individuell
Grundsicherung (SGB XII) Lebensunterhalt, Wohnkosten individuell nach Bedarf

Zusammengenommen ermöglicht dieses Bündel an Leistungen vielen Familien, eine professionell vermittelte Betreuungskraft im eigenen Zuhause zu finanzieren. Der Kostenvergleich zeigt, dass die tatsächliche finanzielle Belastung nach Abzug staatlicher Leistungen deutlich geringer ausfällt, als viele Familien zunächst befürchten.

Häusliche Betreuung würdevoll gestalten

Der Wunsch, im eigenen Zuhause alt zu werden, ist zutiefst menschlich. Sicherheit und Geborgenheit, die Erinnerung an das gemeinsame Leben in den vertrauten Räumen, die Selbstständigkeit im gewohnten Alltag, all das lässt sich in einer stationären Einrichtung nur schwer nachbilden. Mit der Kombination aus Grundsicherung, Pflegeversicherung und einer legal vermittelten Begleitung und Betreuung wird dieser Wunsch für viele Familien Realität.

Pflege zu Hause ist dabei keine Notlösung, sondern eine selbstbestimmte Entscheidung für Lebensqualität. Als von Stiftung Warentest ausgezeichneter Testsieger (Ausgabe test 05/2017) und Mitentwickler der DIN SPEC 33454 begleiten wir Familien seit über 15 Jahren bei genau dieser Entscheidung, menschlich wie fachlich.

Weitere Leistungen zur Entlastung pflegender Familien

Ergänzend zum Pflegegeld stehen pflegenden Angehörigen weitere Leistungen zur Verfügung, die auch in Kombination mit einer Betreuung zu Hause genutzt werden können:
  • Verhinderungspflege, Entlastung, wenn die private Pflegeperson zeitweise ausfällt oder Urlaub benötigt.
  • Kurzzeitpflege, Überbrückung bei Krankheit oder in Übergangssituationen nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Ratgeber Altenpflege, weiterführende Informationen zu Betreuungsformen und Finanzierungswegen.

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Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter

Kann ich Grundsicherung bekommen, wenn ich bereits Rente beziehe?

Ja. Die Grundsicherung ist gerade für Rentnerinnen und Rentner mit niedriger Rente vorgesehen. Reichen Rente und weitere Einkünfte nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken, ergänzt die Grundsicherung den Bedarf auf das notwendige Niveau. Als grobe Orientierung gilt: Wer als Alleinstehender unter etwa 1.000 bis 1.100 Euro monatlichem Einkommen liegt, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht. Das Sozialamt oder ein Sozialverband berät kostenlos.

Wie lange dauert die Bearbeitung eines Grundsicherungsantrags?

Die Bearbeitungsdauer hängt stark davon ab, wie vollständig die eingereichten Unterlagen sind, und variiert je nach Sozialamt. Typischerweise vergehen mehrere Wochen bis zum Bescheid. Wichtig: Die Leistung beginnt rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung, warten Sie also nicht, auch wenn nicht alle Unterlagen sofort vorliegen. Ein formloser Antrag reicht zur Fristsicherung aus.

Müssen meine Kinder für meine Grundsicherung zahlen?

In den allermeisten Fällen nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Die Grenze gilt pro Kind. Das Vermögen der Kinder spielt keine Rolle. Auch Enkelkinder werden nicht herangezogen. Für die meisten Familien bedeutet das: Die Grundsicherung der Eltern belastet die Kinder finanziell nicht.

Wird das Pflegegeld auf die Grundsicherung angerechnet?

Nein. Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach SGB XI wird bei der Grundsicherung offengelegt, aber nicht als Einkommen angerechnet. Es steht in voller Höhe für die pflegerische Versorgung zur Verfügung, zum Beispiel für die Mitfinanzierung einer häuslichen Betreuungskraft.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Bürgergeld?

Bürgergeld nach SGB II richtet sich an erwerbsfähige bedürftige Personen. Die Grundsicherung nach SGB XII ist dagegen für Personen ab Regelaltersgrenze oder mit voller Erwerbsminderung gedacht, also für Menschen, die dem Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Beide Leistungen decken den Lebensunterhalt, unterscheiden sich aber in Zielgruppe, Trägern (Jobcenter vs. Sozialamt) und Rechtsgrundlage.

Wo stelle ich den Antrag auf Grundsicherung?

Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt am Wohnort gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung nimmt Anträge ebenfalls entgegen und leitet sie weiter. Beratung erhalten Sie auch bei Sozialverbänden wie dem VdK, der AWO oder der Caritas, kostenlos und ohne Mitgliedschaft.

Was passiert, wenn ich Grundsicherung beziehe und mein Einkommen steigt?

Jede wesentliche Änderung der Einkommens- oder Vermögenssituation müssen Sie dem Sozialamt unverzüglich mitteilen. Das gilt für Mieterhöhungen ebenso wie für Rentenanpassungen oder Erbschaften. Das Sozialamt überprüft den Anspruch in der Regel jährlich neu. Werden Änderungen nicht gemeldet, kann das Sozialamt bereits ausgezahlte Leistungen zurückfordern.

Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.

Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.

Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.

Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.

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Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpflege
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