Pflegegrad 1: Definition, Leistungen und Beantragung
Von einem langen, glücklichen Leben träumen die meisten Menschen. Doch nicht immer ist ein hundertprozentig selbstbestimmtes Leben in hohen Jahren möglich. Altersbedingte Einschränkungen, Krankheiten oder Behinderungen führen dazu, dass Menschen auf Hilfe und Unterstützung im Alltag angewiesen sind.
In diesem Fall übernehmen Angehörige oftmals die Pflege, sei es der Partner, die Geschwister, die Kinder oder die Enkelkinder. Was viele nicht wissen: Schon bei Pflegegrad 1 stehen Ihnen Zusatzleistungen zu, unter anderem in Form von finanzieller Unterstützung.
Diese können Sie beantragen, indem Sie den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ermitteln lassen. Hier erfahren Sie, was bei Pflegegrad 1 alles zu beachten ist.
Definition: Was ist ein Pflegegrad?
Es existieren 5 Pflegegrade für pflegebedürftige Personen. Diese berechnen sich danach, wie (un-) selbstständig die Person ist und wie viel Unterstützung sie in ihrem Alltag benötigt. Die Einstufung des Pflegegrades erfolgt durch Pflegekassen und den MD (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) oder MEDICPROOF (bei Privatversicherten). Diese erstellen ein Gutachten, das den Pflegegrad 1 bis 5 festlegt, oder lehnen einen Pflegegrad ab.
Pflegegradrechner
Nutzen Sie unseren Pflegegradrechner, um sich ein Bild davon zu machen, welcher Pflegegrad Ihren Angehörigen zusteht.
Achtung: Der Pflegegradrechner ersetzt in keiner Weise das Gespräch mit einem Gutachter, er dient nur zu einer ersten Orientierung!
Voraussetzungen: Wie berechnet sich der Pflegegrad?
In die Berechnung eines Pflegegrads fließen nicht nur die Begutachtung von körperlichen, kognitiven, psychischen und kommunikativen Fähigkeiten ein, sondern auch soziale Kontakte und die Alltagsgestaltung der pflegebedürftigen Person. Eine Begutachtung findet zuhause statt: So kann die gesamte Wohnsituation realistisch beurteilt werden.
Insgesamt bewertet der MD 6 Module:
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Der Gutachter vergibt Punkte in den einzelnen Modulen. Diese sind unterschiedlich gewichtet, ihre Gesamtpunktzahl entscheidet über den Pflegegrad.
Der Pflegegrad ist von Person zu Person unterschiedlich, er richtet sich nicht nach bestimmten Krankheiten wie Parkinson, Demenz, MS oder einem Schlaganfall. Zwei Menschen mit demselben Krankheitsbild können verschiedene Pflegegrade erhalten, da ihre Fähigkeiten und Bedürfnisse trotzdem völlig individuell sind.
Die Gewichtung der 6 Module bei der Berechnung des Pflegegrads sieht wie folgt aus:
| Modul 1 | 10 % |
| Modul 2 und 3 | 15 % (der höhere Wert fließt in die Bewertung ein) |
| Modul 4 | 40 % |
| Modul 5 | 20 % |
| Modul 6 | 15 % |
Wer bekommt Pflegegrad 1?
Die Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass die zu pflegende Person in ihrem Gutachten 12,5 bis 27 Punkte in den 6 Modulen erhält. Bei weniger Punkten wird der Antrag auf einen Pflegegrad abgelehnt, ab 27 Punkten beginnt Pflegegrad 2.
Pflegegrad 1 bedeutet, dass nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten herrscht, also auch nur ein geringer Pflegeaufwand notwendig ist. [1] Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen keine Präsenz von Pflegepersonen über den gesamten Tag oder in der Nacht. Es soll primär verhindert werden, dass sich der gesundheitliche Zustand und dementsprechend der Pflegegrad weiter verschlechtert.
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten:
- Grundpflege, Hilfe beim An- und Ausziehen
- Hilfe im Haushalt
- Unterstützung bei der Einnahme von Medikamenten
- Unterstützung bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten
Wie und wo beantrage ich Pflegegrad 1?
- Antrag auf Pflegegrad 1 anfordern
Um eine Einstufung des Pflegegrades anzufragen, fordern Sie einen Antrag bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person an. Dies erfolgt entweder durch ein formloses Schreiben (mit Unterschrift der/des Versicherten), telefonisch oder per E-Mail. - Antrag ausfüllen und abschicken
Füllen Sie gemeinsam mit der/dem Pflegebedürftigen und am besten mit einem Pflegeexperten, der das Fachvokabular kennt, den Antrag aus. Die/der Versicherte muss den Antrag in der Regel unterschreiben. Anschließend schicken Sie den Antrag zurück an die Pflegekasse. - Auf das Gutachten warten
Die Pflegekasse schickt einen Gutachter des MD zur pflegebedürftigen Person nach Hause. Dieser prüft Ihre Situation genauestens und ermittelt den Pflegegrad. Das Gutachten geht danach automatisch an die Pflegekasse. Spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags ist die Pflegekasse dazu verpflichtet, Ihnen den Pflegegrad mitzuteilen. Bei einer Ablehnung können Sie innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Welche Leistungen beinhaltet Pflegegrad 1? Wie viel Pflegegeld bekommt man bei Pflegegrad 1?
Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, hat noch keinen Anspruch auf Pflegegeld. Allerdings erhalten Pflegebedürftige monatliche Entlastungsleistungen, die sie an die Pflegepersonen weitergeben können. Auch Pflegesachleistungen sowie Gelder für Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege und einige weitere Leistungen sind erst ab Pflegegrad 2 verfügbar.
Pflegegrad 1 beinhaltet folgende Geldleistungen:
| Einmalige Leistungen bei Pflegegrad 1 | |
| Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen | 4.180 € |
| Monatliche Leistungen bei Pflegegrad 1 | |
| Entlastungsbetrag | 131 € |
| Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen) | 42 € |
| Zuschüsse zum Hausnotruf | 26,65 € |
| Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | 224 € |
Beträge Stand 01.07.2025
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Da einige der üblichen Leistungen bei Pflegegrad 1 noch nicht enthalten sind, bietet der Entlastungsbetrag zahlreiche Möglichkeiten, diese Kostenpunkte abzudecken.
Nicht enthalten in Pflegegrad 1 sind:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
Mit dem Entlastungsbetrag können Alltagsbegleiter engagiert werden, die für wenige Stunden pro Woche z. B. beim Einkaufen aushelfen. Es ist ebenfalls möglich, einen Pflegedienst kommen zu lassen, der bei der Medikamenteneinnahme hilft. Diese Unterstützung wird erst ab Pflegegrad 2 aufwärts von den Pflegesachleistungen gedeckt.
Ist eine Kurzzeitpflege in Folge eines Krankenhausaufenthalts notwendig oder wird eine Verhinderungspflege für die pflegenden Angehörigen benötigt, steht für diese Kosten der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Sollte die pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim ziehen, sind die Kosten dafür bei Pflegegrad 1 selbst zu tragen. Auch diese können jedoch mit dem monatlichen Entlastungsbetrag verrechnet werden.
Expertentipp
Den Entlastungsbetrag müssen Sie nicht monatlich verbrauchen, Sie können das Geld auch sammeln und in die Folgemonate bzw. das Folgejahr mit überführen. Allerdings sollten Sie darauf achten, dies nicht zu lange zu tun, da die Ansprüche bis zum 30. Juni des Folgejahres verfallen.
Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpfleger
Welche Vorteile hat Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 bedeutet in erster Linie eine finanzielle Unterstützung, auch wenn diese deutlich geringer ausfällt, als bei den höheren Pflegegraden.
Wichtig: Die Pflegekasse muss diese Maßnahmen vorab genehmigen. Stellen Sie den Antrag, bevor die Umbauarbeiten beginnen.
Wenn mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt leben, kann der maximale Zuschuss auf 16.729 € erhöht werden.
Einige Pflegekassen bieten sogar spezielle Online-Kurse an, wie beispielsweise der TK-PflegeCoach der Techniker Krankenkasse. Solche digitalen Angebote ermöglichen es, jederzeit und von überall auf die Kursinhalte zuzugreifen und das Gelernte in eigenem Tempo zu vertiefen.
Gut zu wissen: Diese Kurse sind nicht nur kostenlos, pflegende Angehörige und ehrenamtliche Helfer haben zudem einen rechtlichen Anspruch auf solche Schulungen.
Fallbeispiel: Einstufung in Pflegegrad 1 und mögliche Leistungen
Frau Schneider ist 68 Jahre alt und lebt alleine in ihrer Wohnung. Sie hat aufgrund einer beginnenden Demenz leichte Schwierigkeiten mit alltäglichen Aufgaben wie dem Kochen und Einkaufen. Sie kann sich noch gut bewegen, benötigt aber Unterstützung bei der Planung und Strukturierung ihres Alltags.
Nach einer gründlichen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) wurde Frau Schneider in Pflegegrad 1 eingestuft. Die Punkte, die sie in jeder Kategorie erhielt, sind wie folgt:
| Kategorie | Erhaltene Punkte |
| Mobilität | 5 |
| Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 6 |
| Verhaltensweisen und psychische Probleme | 0 |
| Selbstversorgung | 5 |
| Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 3 |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 2 |
Die Gesamtpunktzahl von Frau Schneider beträgt 21 Punkte, was einem Pflegegrad 1 entspricht (unter 27 Punkte).
In Bezug auf die Leistungen bei Pflegegrad 1 hat Frau Schneider folgende Möglichkeiten:
| Leistung | Betrag pro Monat/Jahr |
| Pflegegeld (bei häuslicher Pflege durch Angehörige) | kein Anspruch |
| Pflegesachleistung (bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst) | Anspruch nur über Entlastungsbetrag |
| Kombinationsleistung (Kombination aus Pflegegeld und Sachleistung) | Anspruch nur über Entlastungsbetrag |
| Tages- und Nachtpflege | Anspruch nur über Entlastungsbetrag |
| Kurzzeitpflege | Kein Anspruch |
| Vollstationäre Pflege | Keine Leistung |
| Entlastungsbetrag (für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) | 131 € / Monat |
Frau Schneider hat sich entschieden, den Entlastungsbetrag zu nutzen, um eine Haushaltshilfe für das Putzen und Einkaufen zu bezahlen. Da sie mit Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen erhält, nutzt sie den verbleibenden Teil dieses Betrags ebenfalls, um einmal pro Woche einen ambulanten Pflegedienst für die Unterstützung bei der Planung und Strukturierung ihres Alltags zu engagieren.
Die häufigsten Fragen und Antworten zum Pflegegrad 1
Was steht mir bei Pflegegrad 1 zu?
Wieviel Geld bekommt man bei Pflegegrad 1?
Wie beantrage ich einen Pflegegrad 1?
Wie lange dauert es, bis ein Pflegegrad bewilligt wird?
Wie kann ich die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen feststellen?
Steht mir mit Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zu?
Kann ich mit Pflegegrad 1 eine Haushaltshilfe beschäftigen?
Wie lege ich Widerspruch gegen Pflegegrad 1 ein?
Kann ich Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 erhöhen?
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe?
Quellen
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegegrad-1
[2] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-für-pflegebedürftige-des-pflegegrades-1.html
Pflegegrad 1 Leistungen 2026, alle Beträge im Überblick
Stand: , keine Erhöhung zum 1. Januar 2026
Kein Anspruch bei Pflegegrad 1: Pflegegeld (0 €), Pflegesachleistungen (0 €), Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie vollstationäre Pflege stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung.
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.


