Medizinische Behandlungspflege nach SGB V – Alles zu Leistungen, ärztlicher Anordnung und dem Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege
Im Alter oder durch schwere Erkrankungen kommen oft ganz neue Herausforderungen auf Betroffene und ihre Familien zu – sei es durch nachlassende Mobilität oder chronische Beschwerden. In diesen Momenten werden viele Angehörige zum ersten Mal mit dem Begriff der medizinischen Behandlungspflege konfrontiert. Die Organisation von Wundversorgung, Spritzen oder der täglichen Medikamentengabe führt im Alltag schnell zu Überforderung. Zu der Sorge um die Gesundheit mischen sich bürokratische Hürden und die Angst, die Pflege nicht mehr im gewohnten Umfeld bewältigen zu können.
Als erfahrener Partner in der häuslichen Betreuung – ausgezeichnet als Testsieger durch die Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und zertifiziert nach ISO 9001:2015 – unterstützen wir von Pflege zu Hause Küffel Sie dabei, den Überblick zu behalten. Unser Ziel ist es, Ihnen als Angehörige die Last von den Schultern zu nehmen und rechtliche wie pflegerische Sicherheit zu bieten.
In den folgenden Abschnitten erklären wir Ihnen präzise, welche Leistungen die Behandlungspflege umfasst, wer die Kosten trägt und wie Sie die nötige Hilfe unkompliziert organisieren.
Das Wichtigste in Kürze: Behandlungspflege auf einen Blick
- Krankenkassenleistung nach SGB V: Die Behandlungspflege umfasst ausschließlich medizinische Maßnahmen (wie Medikamentengabe, Injektionen oder Wundpflege), die von einem Arzt verordnet und von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden.
- Unabhängig vom Pflegegrad: Ein Anspruch auf Behandlungspflege besteht auch ohne einen anerkannten Pflegegrad. Das Budget der Pflegekasse bleibt unangetastet.
- Ausführung nur durch Fachkräfte: Nur examinierte Pflegekräfte oder speziell qualifizierte Hilfskräfte dürfen diese Aufgaben übernehmen. Osteuropäische Betreuungskräfte im Rahmen der „24-Stunden-Pflege“ dürfen rechtlich keine Behandlungspflege leisten.
- Geringe gesetzliche Zuzahlung: Erwachsene zahlen lediglich 10 Euro pro ärztliche Verordnung sowie einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
- Einfacher Beantragungsweg: Der Hausarzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege (Muster 12) aus. Diese übergeben Sie an einen ambulanten Pflegedienst, der sich um die Genehmigung durch die Krankenkasse kümmert.
Was ist die medizinische Behandlungspflege nach SGB V?
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle pflegerischen und medizinischen Maßnahmen, die von einem Arzt oder einer Ärztin angeordnet werden, um eine fachgerechte Versorgung im eigenen Zuhause (oder an Orten wie betreuten Wohngemeinschaften, Schulen und Kindergärten) sicherzustellen. Gesetzlich verankert ist diese Form der Unterstützung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V), genauer gesagt als Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V.
Die Ziele der Behandlungspflege
- Heilung fördern: Sie unterstützt die Genesung nach einer Operation oder einer akuten Erkrankung.
- Verschlimmerung verhindern: Sie stellt sicher, dass sich chronische Beschwerden nicht weiter verschlechtern und der aktuelle Gesundheitszustand stabil bleibt.
- Krankenhausaufenthalt vermeiden: Sie ermöglicht es, dass notwendige medizinische Maßnahmen zu Hause durchgeführt werden können, wodurch ein stationärer Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird.
Für Sie als Angehörige ist besonders wichtig
Der Anspruch auf diese Leistungen besteht völlig unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad vorliegt. Auch ohne anerkannten Pflegegrad – beispielsweise nach einem Unfall – kann der Hausarzt die Behandlungspflege verordnen, um die medizinische Versorgung in den eigenen vier Wänden sicherzustellen.
Die drei Formen der häuslichen Krankenpflege
- Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V): Kann ein Krankenhausaufenthalt durch eine ambulante Versorgung vermieden oder verkürzt werden, zahlt die Krankenkasse diese Form für meist bis zu vier Wochen. Besonderer Vorteil: In dieser Zeit werden bei Bedarf auch Grundpflege und Hauswirtschaft von der Krankenkasse übernommen – selbst ohne Pflegegrad.
- Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V): Sie wird verordnet, um das Ziel einer ärztlichen Behandlung langfristig zu sichern (z. B. bei chronischen Erkrankungen wie Diabetes). Sie ist oft zeitlich unbefristet.
- Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V): Sie greift bei schwerer Erkrankung oder akuter Verschlimmerung, wenn kein Pflegegrad vorliegt, um vorübergehend den Alltag zu bewältigen.
Der Unterschied zwischen Grundpflege und Behandlungspflege
In der Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen bei der Unterscheidung von Grundpflege und Behandlungspflege. Diese Abgrenzung ist jedoch sowohl für die praktische Durchführung als auch für die Finanzierung von zentraler Bedeutung, da hier zwei völlig verschiedene Säulen unseres Sozialsystems greifen.
Die Grundpflege nach SGB XI: Unterstützung im Alltag
- Körperpflege: Unterstützung beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege oder dem Kämmen.
- Ernährung: Mundgerechte Zubereitung von Mahlzeiten sowie die direkte Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme.
- Mobilität: Hilfestellungen beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Auskleiden, beim Gehen, Stehen oder Treppensteigen.
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Erledigen von Einkäufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder das Waschen der Wäsche.
Diese Leistungen sind gesetzlich im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) verankert. Zuständig für die Genehmigung und Finanzierung ist die Pflegekasse der Pflegeversicherung. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines anerkannten Pflegegrads (Grad 1 bis 5).
Die Behandlungspflege nach SGB V: Medizinische Versorgung
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- Ärztliche Anordnung: Sie darf nicht eigenmächtig durchgeführt werden, sondern muss zwingend von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet werden.
- Fachliche Durchführung: Die Ausführung der Handgriffe muss durch examinierte Pflegefachkräfte (oder speziell geschulte Kräfte) erfolgen, um eine hohe Patientensicherheit zu garantieren.
- Typische Beispiele: Das Richten und Verabreichen von Medikamenten, das Wechseln von Wundverbänden, das Setzen von Spritzen (Injektionen) oder die regelmäßige Blutzuckermessung.
Diese pflegerischen Leistungen sind im Sozialgesetzbuch SGB V verortet. Kostenträger ist hierbei die gesetzliche Krankenkasse, weshalb die Bewilligung und Finanzierung völlig unabhängig von einem Pflegegrad erfolgt.
Die Unterschiede im Kurzvergleich
| Kriterium | Grundpflege | Behandlungspflege |
|---|---|---|
| Gesetzliche Basis | § 14 SGB XI (Pflegeversicherung) | § 37 SGB V (Krankenversicherung) |
| Zuständiger Träger | Pflegekasse | Krankenkasse |
| Voraussetzung | Anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) | Ärztliche Verordnung bei medizinischer Notwendigkeit |
| Typische Leistungen | Waschen, Anziehen, Essen, Mobilisation | Medikamentengabe, Injektion, Wundversorgung |
| Wer führt es durch? | Angehörige, Pflegekraft oder Pflegedienst | Nur qualifizierte Fachkräfte / geschulte Hilfskräfte |
| Ziel | Kompensation von Alltagsdefiziten | Sicherung des Therapieziels, Förderung der Heilung |
Welche medizinischen Maßnahmen und Leistungen gehören zur medizinischen Behandlungspflege?
Der Leistungskatalog der Behandlungspflege ist weitreichend. Er ist in der sogenannten Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (HKP-Richtlinie) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) präzise definiert. Man unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen Leistungsgruppen (LG 1 bis LG 4), die sich nach dem Grad der Komplexität und den notwendigen Fachkenntnissen richten.
Leistungsgruppe 1 (LG 1) – Einfache behandlungspflegerische Leistungen
- Blutzuckermessung: Regelmäßige Kontrolle der Werte zur Überwachung bei Diabetes mellitus.
- Blutdruck- und Pulskontrolle: Engmaschige Überprüfung der Vitalzeichen bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen: Fachgerechte Hilfe ab Kompressionsklasse 2 sowie das Abnehmen von Kompressionsverbänden.
- Inhalationen: Durchführung von Atemtherapien und das Auflegen von Kälteträgern.
- Medikamentengabe: Richten der Tabletten im Wochendispenser und das anschließende Verabreichen sowie das Einträufeln von Augentropfen.
Leistungsgruppe 2 (LG 2) – Erweiterte Basisleistungen
- Injektion: Fachgerechtes Setzen von subkutanen Spritzen (z. B. Insulin oder Thrombosemittel).
- PEG-Sondenversorgung: Pflege und fachgerechter Umgang bei einer perkutanen endoskopischen Gastrostomie.
- Katheterpflege (SPK): Professionelle Versorgung und Reinigung eines suprapubischen Blasenkatheters.
- Flüssigkeitsbilanzierung: Genaue Dokumentation der Flüssigkeitsaufnahme und -ausscheidung sowie medizinische Einreibungen.
- Dekubitusbehandlung: Versorgung und Druckentlastung von Druckgeschwüren bis zum Schweregrad II.
Leistungsgruppe 3 und 4 (LG 3 & LG 4) – Komplexe medizinische Tätigkeiten
- Wundversorgung: Durchführung komplexer Verbandswechsel, insbesondere bei chronischen, schlecht heilenden oder septischen Wunden.
- Blasenspülung: Medizinisch notwendiges Spülen der Harnblase und das Legen von transurethralen Blasenkathetern.
- Tracheostomapflege: Professionelles Absaugen der Atemwege und der regelmäßige Wechsel der Trachealkanüle.
- Infusionsüberwachung: Fachgerechtes Verabreichen und Überwachen von Infusionen sowie intramuskuläre Injektionen.
Wer darf Behandlungspflege leisten?
Wer darf Behandlungspflege erbringen – die Übersicht:
- Examinierte Fachkräfte: Personal aus der Gesundheits- und Altenpflege (wie examinierte Pflegefachfrauen und -männer sowie Gesundheits- und Krankenpfleger) bringt durch die dreijährige Ausbildung die notwendige Expertise für alle Leistungsgruppen (LG 1 bis LG 4) mit.
- Pflegehilfskräfte mit Zusatzqualifikation: Hilfskräfte, die eine anerkannte Weiterbildung in Behandlungspflege absolviert haben, dürfen unter fachlicher Anleitung bestimmte, weniger komplexe Leistungen aus den Leistungsgruppen 1 und 2 (wie die Blutzuckermessung oder das Richten von Medikamenten) rechtssicher übernehmen.
Die medizinische Behandlungspflege in der sogenannten „24-Stunden-Pflege“
Viele Familien engagieren eine osteuropäische Betreuungskraft im Rahmen einer sogenannten „24-Stunden-Pflege“ (häusliche Gemeinschaft), um die Unterstützung im Alltag zu sichern. Uns von Pflege zu Hause Küffel ist es eine Herzensangelegenheit, hier absolute rechtliche Klarheit für Sie zu schaffen:
- Was die Betreuungskraft leisten darf: Sie übernimmt Aufgaben der Grundpflege, der Aktivierung und der hauswirtschaftlichen Versorgung (wie Kochen, Putzen oder Einkaufen).
- Was die Betreuungskraft rechtlich nicht leisten darf: Sie darf unter keinen Umständen medizinische Behandlungspflege durchführen – selbst dann nicht, wenn sie im Herkunftsland eine medizinische Ausbildung absolviert hat.
Sollte bei der pflegebedürftigen Person eine medizinische Maßnahme wie eine Injektion oder ein Verbandswechsel notwendig sein, muss hierfür zwingend zusätzlich ein zugelassener ambulanter Pflegedienst beauftragt werden.
Eine Missachtung dieser rechtlichen Vorgabe gefährdet nicht nur den Gesundheitszustand Ihres Angehörigen, sondern birgt auch erhebliche haftungs- und strafrechtliche Risiken für die Familie. Die Kooperation zwischen einer liebevollen Alltagsbetreuung und einem medizinischen Pflegedienst vor Ort ist hier die sicherste und bewährteste Lösung.
Die ärztliche Verordnung: Der Weg zum ambulanten Pflegedienst
Typische Auslöser: Wann wird Behandlungspflege akut notwendig?
- Die Krankenhausentlassung: Nach einer Operation oder einem stationären Aufenthalt stellt das Entlassmanagement der Klinik fest, dass die medizinische Nachsorge vorerst zu Hause gesichert sein muss. Dies ist der klassische, abrupte Auslöser.
- Die schleichende Veränderung des Gesundheitszustands: Der Hausarzt bemerkt bei einer Routineuntersuchung, dass chronische Beschwerden instabil werden – beispielsweise, weil die Tabletteneinnahme aufgrund nachlassender Kognition schleichend unzuverlässiger wird.
- Der Hinweis durch Pflegeprofis: Eine bereits im Alltag unterstützende Pflegekraft oder Angehörige bemerken neue medizinische Bedarfe, wie schlecht heilende Wunden oder stark schwankende Blutzuckerwerte, die ein medizinisches Einschreiten erfordern.
Schritt für Schritt: Der Weg zur bewilligten Behandlungspflege
- Schritt 1 – Die ärztliche Verordnung erhalten: Der behandelnde Arzt stellt eine „Verordnung für häusliche Krankenpflege“ (das sogenannte Muster 12) aus. Darauf müssen die genaue Diagnose und die konkret verordneten Tätigkeiten (z. B. „subkutane Injektion 1x täglich“) exakt vermerkt sein.
- Schritt 2 – Den Pflegedienst kontaktieren: Sie übergeben die Verordnung dem Pflegedienst Ihrer Wahl. Dieser prüft seine Kapazitäten und übernimmt in der Regel direkt die Weiterleitung und bürokratische Abwicklung mit der Krankenkasse.
- Schritt 3 – Die Prüfung und Bewilligung: Die Krankenkasse prüft die Verordnung. Während dieser Phase erbringt der Pflegedienst die medizinischen Leistungen meist bereits vorläufig. Wird der Antrag genehmigt, erfolgt die Kostenübernahme rückwirkend ab dem ersten Tag der Ausstellung.
Wichtig für die Planung – Erst- und Folgeverordnung
Eine ärztliche Erstverordnung für Behandlungspflege wird von Medizinern meist für einen Zeitraum von 14 Tagen ausgestellt. Verbessert sich der Zustand in dieser Zeit nicht ausreichend, stellt der Arzt eine Folgeverordnung aus, die medizinisch begründet sein muss.
Zeichnet sich ab, dass die medizinische Versorgung länger als sechs Monate andauern wird, ist es ratsam, parallel die Feststellung eines Pflegegrads bei der Pflegekasse zu beantragen.
Die Kostenübernahme der Behandlungspflege im Detail
Eine der größten Sorgen von Angehörigen betrifft die finanziellen Belastungen, die durch eine zusätzliche medizinische Versorgung im Raum stehen. Doch hier gibt es eine beruhigende Nachricht: Die Behandlungspflege wird von der Krankenkasse im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen getragen. Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen.
Die Kostenübernahme der Behandlungspflege im Detail
- Keine Vorleistung: Sie müssen für die verordneten medizinischen Leistungen kein Geld im Voraus auslegen.
- Direkte Abrechnung: Die gesamte Abrechnung läuft vollständig im Hintergrund ab. Sie erhalten vom Pflegedienst keine Privatrechnungen für die ärztlich verordnete Behandlungspflege.
Gesetzliche Zuzahlung und die 28-Tage-Regelung
- 10 Euro pauschal: Diese Gebühr fällt einmalig pro ärztliche Verordnung (Rezept) an.
- 10 Prozent Eigenanteil: Sie zahlen 10 Prozent der anfallenden Kosten für die täglichen Pflegeeinsätze, jedoch begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Sollte Ihr Angehöriger also das gesamte Jahr über eine Behandlungspflege benötigen (z. B. für tägliche Blutzuckermessungen oder Injektionen), zahlen Sie den 10-prozentigen Eigenanteil dennoch nur für die ersten 28 Tage des Kalenderjahres. Die restlichen Kosten übernimmt die Krankenkasse danach komplett.
Zusatztipp aus der Praxis
Liegt eine chronische Erkrankung vor oder ist das Einkommen gering, können Sie bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Die jährliche Belastungsgrenze liegt dann bei maximal 1 Prozent (bei schwerwiegend chronisch Kranken) bzw. 2 Prozent des Bruttoeinkommens.
Keine Auswirkung auf das Budget der Pflegekasse
Wenn Ihre Angehörigen bereits einen Pflegegrad besitzt und Pflegegeld oder Pflegesachleistungen erhält, bleiben diese Gelder unangetastet. Die medizinische Behandlungspflege läuft parallel über die Krankenversicherung und schmälert die Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) in keiner Weise.
Häufige Fragen zur Behandlungspflege (FAQ)
- Behandlungspflege (SGB V): Umfasst rein medizinische Aufgaben (wie Wundversorgung oder Spritzen), wird vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt – unabhängig von einem Pflegegrad.
- Grundpflege (SGB XI): Umfasst die alltägliche Pflege (wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität), erfordert einen anerkannten Pflegegrad und wird über das Budget der Pflegekasse finanziert.
- Examinierte Pflegefachkräfte aus der Gesundheits- und Altenpflege.
- Pflegehilfskräfte mit einer anerkannten, speziellen Weiterbildung in der Behandlungspflege (für einfache Maßnahmen).
- Wichtig: Private Betreuungskräfte (z. B. aus der „24-Stunden-Pflege“) oder ungeschulte Angehörige dürfen diese medizinischen Aufgaben aus rechtlichen und haftungsrelevanten Gründen nicht übernehmen.
- Medikamentenmanagement: Das Richten im Wochendispenser und die anschließende Medikamentengabe.
- Injektionen: Das fachgerechte Verabreichen von subkutanen Spritzen (z. B. Insulin).
- Vitalzeichenkontrolle: Regelmäßige Blutdruckmessung und Blutzuckermessung.
- Wundversorgung: Der sterile Verbandswechsel bei chronischen oder chirurgischen Wunden.
- Spezialpflege: Die Pflege von Blasenkathetern, PEG-Sonden oder einem Tracheostoma.
- Ärztliche Verordnung: Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung für häusliche Krankenpflege (Muster 12) aus.
- Pflegedienst beauftragen: Sie übergeben das Dokument einem ambulanten Pflegedienst Ihrer Wahl.
- Einreichung bei der Krankenkasse: Der Pflegedienst leitet das Dokument an die Krankenkasse weiter, welche die Kostenübernahme prüft und bewilligt.
- 10 Euro einmalig je ärztlicher Verordnung.
- 10 Prozent Eigenanteil für die täglichen Pflegeeinsätze, begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.



