Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahme
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Wohnumfeldverbessernde Maßnahme: So sichern Sie den Zuschuss die Wohnumfeldverbesserung bei Pflegebedürftigkeit

Wenn das geliebte Zuhause im Alter oder bei schwerer Krankheit plötzlich zur unüberwindbaren Hürde wird, stehen Familien vor einer emotionalen und organisatorischen Zerreißprobe. Die vertrauten Stufen im Eingangsbereich, die zu enge Badezimmertür oder die tiefe Badewanne schränken nicht nur die Selbstständigkeit ein, sondern gefährden auch die Sicherheit im Alltag. Um den Verbleib in der vertrauten Umgebung zu sichern und Angehörigen die tägliche Unterstützung zu erleichtern, stellt der Gesetzgeber finanzielle Hilfen bereit. 

Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung von Familien wissen wir von Pflege zu Hause Küffel, dass bauliche Hindernisse oft die größte Hürde für ein würdevolles Leben daheim darstellen. Um Ihnen in dieser Situation Orientierung zu bieten, haben wir die wesentlichen Information zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen verständlich für Sie zusammengefasst.

Eine freundliche Pflegerin hilft einer älteren Frau im Rollstuhl

Auf einen Blick: Das Wichtigste zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

  • Zuschuss-Höhe: Bis zu 4.180 € pro pflegebedürftige Person und Maßnahme (bei Wohngemeinschaften bis zu 16.729 €).
  • Voraussetzung: Mindestens Pflegegrad 1 und eine pflegerische Notwendigkeit (Erleichterung der Pflege oder Wiederherstellung der Selbstständigkeit).
  • Wichtigste Regel: Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der Pflegekasse gestellt und genehmigt werden. Nachträgliche Kostenerstattungen sind in der Regel ausgeschlossen.
  • Wiederholbarkeit: Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich verschlechtert hat oder ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt.
Pflege/betreuung
Großmutter sitzt auf einem Sofa in einem sonnigen Zimmer, schaut sich ein Fotoalbum an und tauscht liebevolle Erinnerungen mit einer fürsorglichen Pflegekraft aus.

Definition: Was genau ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme?

Eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist eine dauerhafte Anpassung des Wohnraums an die Anforderungen, die mit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit entstehen. Gesetzlich geregelt in § 40 Abs. 4 SGB XI, umfasst sie alle Eingriffe, bei denen im privaten Wohnumfeld gezielt Veränderungen vorgenommen werden, um eine physische Barriere abzubauen. Es wird direkt baulich in die Substanz der Wohnung eingegriffen, um die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen, sie erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederherzustellen.

An dieser Stelle ist eine klare Abgrenzung zu klassischen Hilfsmitteln der Kranken- oder Pflegeversicherung wichtig:

  • Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel (mobil): Hierzu zählen Gegenstände, die nicht fest verbaut sind und bei einem Umzug problemlos mitgenommen werden können – wie zum Beispiel ein Duschstuhl, ein Toilettenaufsatz oder ein mobiles Pflegebett. Diese werden meist von der Krankenkasse oder Pflegekasse geliehen oder voll finanziert.
  • Wohnumfeldverbesserung (fest verbaut/baulich): Hierunter fallen alle dauerhaften baulichen Veränderungen an der Wohnung oder dem Haus, wenn baulich etwas verändert wird, um eine physische Barriere im Alltag abzubauen. Ein barrierefreier Badumbau, die Verbreiterung von Türen oder der Einbau eines Treppenlifts sind typische Beispiele.

Als finanzielle Unterstützung wird ein Zuschuss der Pflegekasse gewährt, um Familien bei diesen oft kostenintensiven Projekten finanziell zu entlasten und die Wohnung weitgehend barrierefrei zu gestalten.

Ein älteres Paar lässt sich von seiner Beraterin etwas erklären.

Wer erhält den Zuschuss zur Wohnraumanpassung der Pflegekasse?

Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds ist an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft. Nicht jeder altersgerechte Umbau wird automatisch gefördert. Um den Zuschuss zur Wohnraumanpassung zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Vorliegen eines Pflegegrads: Die betroffene Person muss über einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) verfügen. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch auf die Förderung in voller Höhe.
  • Häusliche Pflege im Fokus: Die pflegebedürftige Person muss in ihrer eigenen Wohnung, einer Mietwohnung oder im Haushalt von Angehörigen gepflegt werden – die baulichen Veränderungen müssen also die häusliche Pflege ermöglichen oder sichern.
  • Erfüllung mindestens eines gesetzlichen Ziels: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die geplante Veränderung mindestens eines der drei folgenden Ziele verfolgen muss:
Gesetzliches Ziel Bedeutung in der Praxis Typisches Beispiel
Häusliche Pflege ermöglichen Ohne den Umbau wäre eine Versorgung zu Hause unmöglich. Einbau von Rollstuhlrampen oder Treppenliften.
Häusliche Pflege erheblich erleichtern Physische Entlastung für Pflegende, um die alltägliche Pflege zu erleichtern. Umbau einer hohen Wanne zur bodengleichen Dusche.
Selbstständigkeit fördern Sichert und stärkt eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person. Absenkung von Lichtschaltern, Steckdosen oder Arbeitsplatten.

Sonderfall Wohngemeinschaft: Bis zu 16.729 € Zuschuss

Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung zusammen (z. B. in einer WG oder als Ehepaar), lassen sich die finanziellen Ansprüche für den Umbau bündeln.
  • Zuschuss bis zu viermal kombinierbar: Der Einzelanspruch lässt sich addieren, sodass die Pflegeversicherung einen Gesamtbetrag von bis zu 16.729 € Zuschuss für ein gemeinsames Vorhaben gewährt.
  • Gedeckelte Maximalsumme: Diese Obergrenze von 16.729 € wird ab einer Gruppengröße von vier Personen erreicht.
  • Mehr als vier Personen: Leben noch mehr pflegebedürftige Menschen im Haushalt, wird dieser Maximalbetrag anteilig unter den Anspruchsberechtigten Bewohnern aufgeteilt.

Welche baulichen Veränderungen die Pflegekasse bezuschusst: Beispiele für barrierefreies Wohnen

Die Bandbreite der förderfähigen Arbeiten ist groß. Generell gilt: Jede wohnumfeldverbessernde Maßnahme muss individuell auf die gesundheitlichen Einschränkungen der pflegebedürftigen Person abgestimmt sein. Die folgende Übersicht zeigt typische Maßnahmen, für die ein Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bewilligt wird, sortiert nach Wohnbereichen.

Das barrierefreie Badezimmer (Sanitärbereich)

Das Badezimmer birgt im Alter das größte Sturz- und Unfallrisiko. Ein barrierefreier Badumbau steht daher bei den Anträgen an erster Stelle. Zu den typischen Arbeiten, die die Pflegekasse bezuschusst, gehören:
  • Der Rückbau einer alten, hohen Badewanne und der gleichzeitige Einbau einer bodengleichen, schwellenlosen Dusche mit rutschhemmenden Fliesen.
  • Die Erhöhung des Toilettenbeckens, um das Aufstehen und Setzen zu erleichtern, oder die Installation eines höhenverstellbaren WCs.
  • Die Montage von stabilen Haltegriffen im Dusch- und Toilettenbereich.
  • Ein unterfahrbarer Waschtisch, der auch im Sitzen (z. B. vom Rollstuhl aus) bequem genutzt werden kann.

Zugänglichkeit, Eingangsbereich und Treppen

Um das Verlassen und Betreten der Wohnung überhaupt zu ermöglichen, sind häufig Anpassungen an den Zugangswegen notwendig:
  • Der Einbau von Rampen im Außenbereich oder zur Überwindung einzelner Stufen im Hausflur.
  • Die Installation mechanischer Aufstiegshilfen wie Treppenlifte, Plattformlifte oder Rollstuhl-Hebebühnen.
  • Die Verbreiterung von Innentüren – hier sind oft Türverbreiterungen notwendig, damit die betroffene Person mit einem Rollator oder Rollstuhl barrierefrei von Raum zu Raum gelangt.
  • Die Beseitigung von Türschwellen und Stolperfallen an Übergängen zu Balkon oder Terrasse.

Anpassungen im Wohn- und Küchenbereich

Auch in den täglichen Aufenthaltsräumen helfen gezielte Umbauten, die Selbstständigkeit zu bewahren:
  • Der Ein- und Umbau von Mobiliar, wie zum Beispiel die Absenkung der Arbeitsflächen in der Küche, damit auch im Sitzen gekocht werden kann.
  • Das Verlegen von Lichtschaltern, Steckdosen, Türdrückern und Heizungsventilen in eine bequem erreichbare Griffhöhe.
  • Die Installation von fest installierten Liftersystemen (wie Deckenliftern) im Schlafbereich zur Erleichterung des Transfers vom Bett in den Rollstuhl.

Technische Assistenzsysteme und Modernisierung der Bausubstanz

Neben klassischen handwerklichen Arbeiten an der Bausubstanz (wie Wanddurchbrüchen oder Schwellenabsenkungen) können auch fest verbaute technische Assistenzsysteme über den Zuschuss gefördert werden. Dazu gehören zum Beispiel:
  • Automatische Tür-, Tor- und Fensteröffner, die ein schlüsselloses und kraftsparendes Öffnen ermöglichen.
  • Smarte Steuerungssysteme für Rollläden, Heizung und Beleuchtung, wenn die pflegebedürftige Person diese aufgrund von motorischen oder sensorischen Einschränkungen nicht mehr manuell bedienen kann.
  • Gegensprechanlagen mit integrierter Videofunktion, um die Sicherheit an der Wohnungstür auch bei eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.

Erfolgreich abgeschlossen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Was zahlt die Pflegekasse nicht? Abgrenzung zu Instandhaltung und Modernisierung

Nicht jedes Vorhaben, das den Wohnkomfort im Alter erhöht, ist über die Pflegekasse refinanzierbar. Der Gesetzgeber grenzt wohnumfeldverbessernde Maßnahmen strikt von allgemeinen Modernisierungen, Reparaturen oder reinen Bequemlichkeiten ab.

Folgende Maßnahmen werden von den Kassen grundsätzlich nicht bezuschusst:

  • Instandhaltungen und Reparaturen: Das Ausbessern defekter Bauteile, wie beispielsweise die Reparatur einer morschen Treppenstufe oder das Erneuern defekter Fliesen, ist Sache des Eigentümers und wird nicht gefördert.
  • Schönheitsreparaturen: Malerarbeiten, Tapezieren oder das Verlegen eines neuen Standard-Bodenbelags (ohne nachgewiesene rutschhemmende Spezialfunktion) gelten als normale Renovierung und sind nicht förderfähig.
  • Heizungs- und Sanitäranlagen: Die Erneuerung von Heizungsanlagen, der Einbau moderner Warmwassersysteme oder energetische Wärmedämmungen sind reine Modernisierungsmaßnahmen und keine Barrierefreiheit im Sinne der Pflegeversicherung.
  • Feuchtigkeitsbeseitigung: Arbeiten zur Trockenlegung von feuchtem Mauerwerk oder Schimmelbeseitigung fallen nicht unter diese Förderung.
  • Haushaltsgeräte und Alltagsgegenstände: Anschaffungen wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Mikrowellen oder Telefone gelten als allgemeine Gebrauchsgegenstände des Alltags und werden nicht bezuschusst.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wie oft kann man eine Wohnraumanpassung beantragen und wann ändert sich die Pflegesituation?

Wie oft Sie finanzielle Mittel für Maßnahmen in der Wohnung beanspruchen können, ist gesetzlich nicht an zeitliche Fristen gebunden. Es gibt keine Begrenzung wie „nur einmal im Leben“ oder „alle fünf Jahre“. Ausschlaggebend ist allein die gesundheitliche Entwicklung der pflegebedürftigen Person.

Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 4.180 € pro Maßnahme. Hier lauert jedoch eine häufige Stolperfalle, die viele Familien überrascht und vor finanzielle Probleme stellt.

Die rechtliche Realität

Als eine einzige Maßnahme gilt die Gesamtheit aller Einzelumbauten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt werden, um die aktuell bestehenden Barrieren zu beseitigen. 

Wenn Sie also gleichzeitig das Badezimmer barrierefrei umbauen und im Flur eine Rampe installieren lassen, wertet die Pflegekasse dies als eine einzige Umbaumaßnahme. Sie erhalten dafür insgesamt nur einmal den maximalen Gesamtbetrag je Maßnahme von bis zu 4.180 €. Sie müssen also beide Projekte mit diesem einen Budget finanzieren.

Ein neuer Anspruch auf weitere 4.180 € entsteht erst unter zwei klar definierten Voraussetzungen.

Signifikante Veränderung der Pflegesituation

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person im Laufe der Zeit so stark, dass neue, zuvor nicht absehbare Umbauten notwendig werden, gilt dies rechtlich als neue Maßnahme.

Beispiel für den Ablauf:

  • Ausgangslage: Zu Beginn wird für die betroffene Person im Pflegegrad 1 ein Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts beantragt und von der Kasse bewilligt.
  • Veränderung: Jahre später schreitet die Erkrankung fort, was zu einer Neueinstufung in Pflegegrad 3 (oder ehemals in eine entsprechende Pflegestufe) führt.
  • Neue Notwendigkeit: Durch die veränderte Mobilität ist nun zusätzlich ein barrierefreier Badumbau zwingend erforderlich.
  • Konsequenz: Da sich die Pflegesituation maßgeblich verändert hat, können Sie für das Badezimmer den Zuschuss erneut beantragen. Die Kasse stellt für dieses neue Vorhaben wieder bis zu 4.180 € zur Verfügung.

Umzug in eine neue Wohnung

Wenn ein barrierefreier Umbau der aktuellen Wohnung aus baulichen Gründen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist, wird ein Wohnungswechsel oft unumgänglich. Bei einem solchen Wechsel unterstützt Sie die Pflegekasse in zweifacher Hinsicht über den gesetzlichen Zuschuss:
  • Der Umzug selbst als wohnumfeldverbessernde Maßnahme: Die Pflegekasse kann die tatsächlichen Umzugskosten – wie beispielsweise die Aufwendungen für ein professionelles Umzugsunternehmen (Spedition) oder die Miete für einen Umzugswagen – mit bis zu 4.180 € bezuschussen. Dies gilt auch dann, wenn in der neuen Wohnung selbst keine handwerklichen Arbeiten mehr durchgeführt werden müssen, weil diese bereits barrierefrei ist.
  • Neue Anpassungen in der neuen Wohnung: Bezieht die pflegebedürftige Person die neue Unterkunft und müssen dort wiederum Barrieren abgebaut werden, gilt die Anpassung dieser neuen Wohnsituation als eigenständiges, neues Vorhaben. Sie können den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für die neue Wohnung komplett neu beantragen – und zwar unabhängig davon, wie viel Fördergeld bereits in die alte Wohnung geflossen ist.

Schritt für Schritt zum Erfolg: Den Antrag richtig stellen und den Umbau planen

Die Genehmigung durch die Pflegekasse ist kein Selbstläufer. Damit der Zuschuss bewilligt wird und Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sollten Sie eine strikte Reihenfolge einhalten.

Wichtig: Die goldene Regel vor jedem Umbau

Erst die schriftliche Genehmigung der Pflegekasse abwarten, dann die Handwerker beauftragen! Wer voreilig Verträge unterschreibt oder mit den Arbeiten beginnt, verliert in der Regel jeglichen Anspruch auf Erstattung.

1
Unabhängige Beratung nutzen
2
Detaillierte Kostenvoranschläge einholen
3
Den schriftlichen Antrag einreichen
4
Auf den Bewilligungsbescheid warten
5
Den Umbau durchführen und abrechnen
Ein älteres Paar bespricht ein Dokument
Schritt 1: Unabhängige Beratung nutzen
Bevor Sie konkrete Umbaumaßnahmen planen, sollten Sie sich professionelle Unterstützung holen.
  • Wer hilft? Kommunale Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkte oder Ergotherapeuten analysieren die Schwachstellen in der Wohnung präzise und kostenfrei.
  • Ihr Vorteil: Oft finden Experten kreative, barrierefreie Lösungen, an die man als Laie gar nicht denkt, und bewahren Sie vor Fehlplanungen.

Schritt 2: Detaillierte Kostenvoranschläge einholen
Lassen Sie sich von Fachbetrieben aussagekräftige Angebote erstellen.
  • Darauf müssen Sie achten: Die Angebote müssen die geplanten Arbeiten exakt auflisten. Achten Sie darauf, dass die Kosten für Material und Arbeitszeit separat ausgewiesen sind.
  • Unser Tipp: Es empfiehlt sich, mindestens zwei unterschiedliche Angebote einzuholen. Das gibt Ihnen Sicherheit und bietet der Pflegekasse eine notwendige Vergleichsmöglichkeit.

Schritt 3: Den schriftlichen Antrag einreichen
Füllen Sie das Antragsformular aus und reichen Sie es ein. Bei gesetzlich Versicherten ist der Empfänger die gesetzliche Pflegekasse, bei Privatversicherten die jeweilige private Pflege-Pflichtversicherung. Fügen Sie dem Antrag folgende Dokumente bei:
  • Die eingeholten Kostenvoranschläge der Handwerker.
  • Eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung, warum der Umbau für die häusliche Pflege zwingend erforderlich ist und wie er die Selbstständigkeit des Betroffenen fördert.
  • Fotos, die den aktuellen, nicht-barrierefreien Zustand (z. B. den hohen Einstieg der Badewanne) anschaulich dokumentieren.
  • Wenn vorhanden, eine Notwendigkeitsbescheinigung Ihres Arztes oder einer anerkannten Pflegeberatungsstelle. Dieses Dokument verkürzt das Verfahren oft erheblich, da die Versicherung dann meist auf ein zeitaufwendiges Gutachten vor Ort verzichtet.

Der bequeme Alternativweg

Wenn der Medizinische Dienst (oder bei Privatversicherten der Gutachterdienst Medicproof) im Zuge einer Pflegebegutachtung ohnehin bei Ihnen vor Ort ist und direkt im Gutachten notwendige bauliche Maßnahmen vermerkt, müssen Sie oft gar keinen eigenen Antrag mehr ausfüllen. Stimmen Sie dieser Empfehlung im Gutachten einfach zu – dies gilt bei den meisten Versicherungen direkt als rechtskräftiger Antrag.

Schritt 4: Auf den Bewilligungsbescheid warten
Nach dem Einreichen ist die Pflegekasse (bzw. die private Versicherung) an strenge gesetzliche Bearbeitungsfristen gebunden. Dieses Patientenrecht schützt Sie vor unzumutbaren Verzögerungen:
  • Die gesetzlichen Fristen: In der Regel muss die Kasse innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung treffen. Ist für die Prüfung eine Begutachtung vor Ort durch den Medizinischen Dienst (oder Medicproof) erforderlich, verlängert sich diese Frist auf maximal fünf Wochen.
  • Die Genehmigungsfiktion: Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie Ihnen dies vor Ablauf der Frist schriftlich und unter Angabe der genauen Gründe mitteilen. Versäumt die Kasse diese schriftliche Mitteilung, greift die sogenannte Genehmigungsfiktion: Ihr Antrag gilt rechtlich als bewilligt.

Ganz wichtig für die Praxis

Trotz dieser Fristen gilt weiterhin die eiserne Regel: Unterschreiben Sie keine Handwerkerverträge und beginnen Sie nicht mit den Arbeiten, solange Ihnen die schriftliche Zusage der Kostenübernahme noch nicht vorliegt (es sei denn, die Frist ist nachweislich ohne Rückmeldung abgelaufen). Ein vorzeitiger Beginn der Umbaumaßnahmen führt fast immer zum vollständigen Verlust Ihres Förderanspruchs.

Schritt 5: Den Umbau durchführen und abrechnen
Nachdem die schriftliche Bewilligung vorliegt, kann die heiße Phase starten:
  • Durchführung: Die Handwerker setzen den Umbau wie im Angebot beschrieben um.
  • Auszahlung: Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge) bei der Pflegekasse ein.
  • Direktabrechnung: Viele Kassen akzeptieren eine sogenannte Abtretungserklärung. Damit kann der Handwerksbetrieb direkt mit der Pflegekasse abrechnen, und Sie müssen den Förderbetrag nicht privat auslegen.

Was tun, wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt?
Sollte Ihnen statt der Bewilligung ein Ablehnungsbescheid zugestellt werden, müssen Sie das nicht kampflos hinnehmen. Sie haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich Widerspruch einzulegen.

So gehen Sie vor:

  1. Widerspruch einlegen: Senden Sie zunächst ein formloses Schreiben mit dem Satz „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein“ an die Pflegekasse, um die Frist zu wahren.
  2. Begründung nachreichen: Begründen Sie den Widerspruch im zweiten Schritt detailliert.
  3. Beweise ergänzen: Untermauern Sie Ihr Schreiben mit einer zusätzlichen fachärztlichen Stellungnahme oder einem Bericht des ambulanten Pflegedienstes, der die absolute Notwendigkeit des Umbaus für den Erhalt der häuslichen Pflege nochmals eindringlich belegt.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Besonderheiten: Wohnumfeld in Mietwohnungen und Eigenleistung

Beim barrierefreien Umbau gibt es zwei Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig zu rechtlichen oder organisatorischen Fragen führen: das Wohnen zur Miete und die Durchführung von Arbeiten in Eigenregie.

Barrierefreier Umbau in Mietwohnungen

Wenn Sie in einem Mietverhältnis leben, sieht das Mietrecht klare gesetzliche Regelungen für barrierefreie Anpassungen vor. Hierbei muss jedoch zwischen kleinen Veränderungen und echten Eingriffen unterschieden werden:
  • Zustimmungsfreie Bagatellmaßnahmen: Kleinere, nicht-invasive Veränderungen dürfen Mieter auch ohne die Erlaubnis des Vermieters vornehmen. Dazu gehört beispielsweise das Anbringen von Haltegriffen (durch Schrauben und Dübeln) an den Badezimmerwänden oder das Installieren von zusätzlichen Lichtquellen zur Vermeidung von Stürzen.
  • Zustimmungspflichtige Eingriffe in die Bausubstanz: Sobald jedoch tiefgreifend in die Bausubstanz eingegriffen wird – wie bei der Verbreiterung von Türen, dem Rückbau von Schwellen oder einem kompletten Badumbau –, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich.

Für alle zustimmungspflichtigen Eingriffe gelten im Mietrecht diese drei festen Spielregeln:

  • Die Duldungspflicht (§ 554 BGB): Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter baulichen Veränderungen zustimmt, wenn ein berechtigtes Interesse (wie eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit) vorliegt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist für den Vermieter nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
  • Die Rückbauverpflichtung: Der Vermieter hat das Recht zu verlangen, dass die Wohnung bei einem späteren Auszug des Mieters wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.
  • Die Rückbau-Sicherheit: Um die zukünftigen Rückbaukosten abzusichern, darf der Vermieter eine angemessene zusätzliche Sicherheitsleistung (eine sogenannte Rückbau-Kaution) fordern. Diese muss getrennt von der normalen Mietkaution auf einem separaten Treuhandkonto hinterlegt werden.

Wichtiger Hinweis zur Rückbau-Sicherheit

Bitte beachten Sie, dass die Pflegekasse diese Kautionskosten nicht übernimmt. Diese Sicherheitsleistung muss vom Mieter privat hinterlegt werden.

Umbau in Eigenleistung (Do-it-yourself)

Sie müssen für die handwerklichen Arbeiten nicht zwingend einen Fachbetrieb beauftragen. Wenn Familie, Freunde oder Nachbarn den Umbau in Eigenleistung übernehmen, ist das rechtlich problemlos möglich.

Da die Pflegekasse jedoch keine fiktiven Arbeitsstunden für private Helfer auszahlt, werden in diesem Fall ausschließlich sachbezogene Aufwendungen erstattet:

  • Reine Materialkosten: Ausgaben für Baustoffe, Fliesen, Haltegriffe, Rampen oder Sanitärkeramik werden nach Vorlage der Original-Kaufbelege bis zur Fördergrenze übernommen.
  • Nachweisbare Auslagen: Fahrtkosten (z. B. für Materialtransporte) oder ein nachweisbarer Verdienstausfall der privaten Helfer können ebenfalls bei der Kasse zur Erstattung eingereicht werden.

Finanzen
Eine Frau mittleren Alters sitz am Laptop und macht sich Notizen

Alternative und ergänzende Fördermöglichkeiten neben der Pflegekasse

Da ein umfassender, barrierefreier Umbau (beispielsweise ein kompletter Badumbau für einen Rollstuhlfahrer) schnell mehrere tausend Euro kosten kann, reichen die 4.180 € der Pflegekasse oft nicht aus. Es gibt jedoch weitere Fördertöpfe, die Sie kombinieren können:
  • KfW-Förderung (Kredit 159): Über ein KfW Förderprogramm („Altersgerecht Umbauen“) können Sie zinsgünstige Kredite zur Finanzierung der Restkosten beantragen. Dies ist unabhängig von einem Pflegegrad möglich. (Zuschüsse über das Programm 455-B sind stark von der aktuellen Haushaltslage des Bundes abhängig und sollten tagesaktuell geprüft werden).
  • Steuerliche Absetzbarkeit: Kosten für den barrierefreien Umbau, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen und die Sie selbst tragen müssen, können Sie in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
  • Sozialamt: Sollte kein Pflegegrad vorliegen oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die verbleibenden Umbaukosten zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen die „Hilfe zur Pflege“ über das Sozialamt einspringen.
  • Unfallkassen & Rentenversicherung: War ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Ursache für die Pflegebedürftigkeit, ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig zuständig. Bei Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit kann auch die Deutsche Rentenversicherung der vorrangige Leistungsträger sein.

Eine ältere Frau sitzt im Rollstuhl und wird von einer Pflegekraft betreut, die ihr laut vorliest.

Ein sicheres Zuhause und liebevolle Begleitung gehören zusammen

Der barrierefreie Umbau ist ein wichtiger Schritt, um Barrieren abzubauen und die Sicherheit im Alltag wiederherzustellen. Er schenkt pflegebedürftigen Menschen ein großes Stück Selbstständigkeit zurück und entlastet Sie als Angehörige körperlich wie seelisch.

Doch oft reichen bauliche Anpassungen allein nicht aus, wenn die Kräfte im Alltag weiter nachlassen. Alltägliche Aufgaben im Haushalt, Begleitungen zu Ärzten oder die Gewissheit, dass auch nachts im Notfall jemand erreichbar ist, lassen sich nicht durch Barrierefreiheit allein lösen. Wenn die Pflege trotz des Umbaus zu einer dauerhaften Belastung für Sie wird, kann eine häusliche Betreuung die ideale Ergänzung sein. Eine einfühlsame Betreuungskraft im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege ermöglicht es Ihren Angehörigen, weiterhin gut versorgt und sicher in der vertrauten Umgebung zu leben.

Wir von Pflege zu Hause Küffel stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Beratungskompetenz verlässlich zur Seite. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihnen spürbare Entlastung schenkt und Ihren Liebsten ein geborgenes Leben im eigenen Zuhause ermöglicht. Sprechen Sie uns gerne an – wir sind für Sie da.

Häufig gestellte Fragen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Was sind wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind dauerhafte, bauliche Veränderungen in der Wohnung eines pflegebedürftigen Menschen. Sie dienen dazu, Barrieren abzubauen, um die häusliche Pflege überhaupt erst zu ermöglichen, sie erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung zu sichern. Typische Beispiele sind ein schwellenloser Badumbau, die Verbreiterung von Zimmertüren oder der Einbau eines Treppenlifts.
Wie hoch ist der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Die Pflegekasse bezuschusst die Maßnahmen mit bis zu 4.180 € pro pflegebedürftige Person. Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen in einer Wohngemeinschaft oder einem gemeinsamen Haushalt zusammen, können die Ansprüche gebündelt werden. Der maximale Gesamtbetrag ist in diesem Fall bei einer gemeinsamen Maßnahme auf bis zu 16.729 € (Zuschuss für bis zu vier Personen) begrenzt.
Welche Voraussetzungen gelten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Der Antragsteller muss über einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) verfügen und im eigenen Haushalt oder dem der Angehörigen gepflegt werden. Zudem muss die geplante Maßnahme die häusliche Pflege nachweislich ermöglichen, erheblich erleichtern oder die selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederherstellen. Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Start der Handwerksarbeiten bewilligt wird.
Wo kann man wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragen?
Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag direkt bei ihrer zuständigen Pflegekasse, die an die jeweilige Krankenkasse angegliedert ist. Privatversicherte wenden sich hingegen an ihre private Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Die medizinische Prüfung der Notwendigkeit des Umbaus wird bei Privatversicherten in der Regel durch den Gutachterdienst Medicproof durchgeführt. Formulare können meist unkompliziert online oder telefonisch angefordert werden.
Welche Umbaumaßnahmen und Umbaukosten übernimmt die Pflegekasse?
Gefördert werden feste bauliche Veränderungen wie die Umwandlung einer Wanne in eine bodengleiche Dusche, Türverbreiterungen, Rampen oder fest installierte Treppenlifte. Reine Renovierungen, Schönheitsreparaturen (wie Malern), Reparaturen defekter Bauteile oder Haushaltsgeräte übernimmt die Pflegekasse hingegen nicht. Bei Eigenleistungen werden ausschließlich die nachgewiesenen Materialkosten erstattet, keine privaten Arbeitsstunden der Helfer.
Gilt ein Umzug als wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
Ja, wenn die aktuelle Wohnung aus baulichen Gründen nicht barrierefrei angepasst werden kann. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die tatsächlichen Umzugskosten (z. B. für eine professionelle Spedition oder einen Mietwagen) bis zum Höchstsatz von 4.180 €. Dies gilt unabhängig davon, ob im neuen Zuhause später noch zusätzliche bauliche Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Kann ich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mehrmals beantragen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen. Ein erneuter Zuschuss von bis zu 4.180 € ist möglich, wenn sich die Pflegesituation des Betroffenen maßgeblich verändert hat (z. B. durch das Fortschreiten einer Erkrankung) und dadurch neue, zuvor nicht absehbare Umbauten notwendig werden. Auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung kann der Zuschuss für die neue Unterkunft komplett neu beantragt werden.
Gibt es einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ohne Pflegegrad?
Nein, über die Pflegekasse nicht. Ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) ist zwingende Voraussetzung für diesen Zuschuss. Liegt kein Pflegegrad vor, können Sie jedoch alternative Fördermöglichkeiten prüfen, wie zum Beispiel die zinsgünstigen Kredite der KfW-Bank (Programm „Altersgerecht Umbauen“) oder unter bestimmten Voraussetzungen Hilfen über das zuständige Sozialamt.
Was kann ich tun, wenn wohnumfeldverbessernde Maßnahmen abgelehnt wurden?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Senden Sie zunächst ein formloses Schreiben zur Fristwahrung ein. Begründen Sie den Widerspruch anschließend detailliert und fügen Sie nach Möglichkeit eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung oder eine schriftliche Stellungnahme Ihres ambulanten Pflegedienstes bei, um die Dringlichkeit der baulichen Maßnahme zu belegen.

Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.

Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.

Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.

Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Markus Küffel
Geschäftsführer & Gründer
Dipl. Gesundheitswissenschaftler
exam. Gesundheits- und Krankenpflege
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