Wohnumfeldverbessernde Maßnahme: So sichern Sie den Zuschuss die Wohnumfeldverbesserung bei Pflegebedürftigkeit
Wenn das geliebte Zuhause im Alter oder bei schwerer Krankheit plötzlich zur unüberwindbaren Hürde wird, stehen Familien vor einer emotionalen und organisatorischen Zerreißprobe. Die vertrauten Stufen im Eingangsbereich, die zu enge Badezimmertür oder die tiefe Badewanne schränken nicht nur die Selbstständigkeit ein, sondern gefährden auch die Sicherheit im Alltag. Um den Verbleib in der vertrauten Umgebung zu sichern und Angehörigen die tägliche Unterstützung zu erleichtern, stellt der Gesetzgeber finanzielle Hilfen bereit.
Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung von Familien wissen wir von Pflege zu Hause Küffel, dass bauliche Hindernisse oft die größte Hürde für ein würdevolles Leben daheim darstellen. Um Ihnen in dieser Situation Orientierung zu bieten, haben wir die wesentlichen Information zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen verständlich für Sie zusammengefasst.
Auf einen Blick: Das Wichtigste zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
- Zuschuss-Höhe: Bis zu 4.180 € pro pflegebedürftige Person und Maßnahme (bei Wohngemeinschaften bis zu 16.729 €).
- Voraussetzung: Mindestens Pflegegrad 1 und eine pflegerische Notwendigkeit (Erleichterung der Pflege oder Wiederherstellung der Selbstständigkeit).
- Wichtigste Regel: Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahmen bei der Pflegekasse gestellt und genehmigt werden. Nachträgliche Kostenerstattungen sind in der Regel ausgeschlossen.
- Wiederholbarkeit: Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn sich die Pflegesituation nachweislich verschlechtert hat oder ein Umzug in eine neue Wohnung erfolgt.
Definition: Was genau ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme?
An dieser Stelle ist eine klare Abgrenzung zu klassischen Hilfsmitteln der Kranken- oder Pflegeversicherung wichtig:
- Hilfsmittel & Pflegehilfsmittel (mobil): Hierzu zählen Gegenstände, die nicht fest verbaut sind und bei einem Umzug problemlos mitgenommen werden können – wie zum Beispiel ein Duschstuhl, ein Toilettenaufsatz oder ein mobiles Pflegebett. Diese werden meist von der Krankenkasse oder Pflegekasse geliehen oder voll finanziert.
- Wohnumfeldverbesserung (fest verbaut/baulich): Hierunter fallen alle dauerhaften baulichen Veränderungen an der Wohnung oder dem Haus, wenn baulich etwas verändert wird, um eine physische Barriere im Alltag abzubauen. Ein barrierefreier Badumbau, die Verbreiterung von Türen oder der Einbau eines Treppenlifts sind typische Beispiele.
Als finanzielle Unterstützung wird ein Zuschuss der Pflegekasse gewährt, um Familien bei diesen oft kostenintensiven Projekten finanziell zu entlasten und die Wohnung weitgehend barrierefrei zu gestalten.
Wer erhält den Zuschuss zur Wohnraumanpassung der Pflegekasse?
Der Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds ist an klare gesetzliche Bedingungen geknüpft. Nicht jeder altersgerechte Umbau wird automatisch gefördert. Um den Zuschuss zur Wohnraumanpassung zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Vorliegen eines Pflegegrads: Die betroffene Person muss über einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) verfügen. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht der Anspruch auf die Förderung in voller Höhe.
- Häusliche Pflege im Fokus: Die pflegebedürftige Person muss in ihrer eigenen Wohnung, einer Mietwohnung oder im Haushalt von Angehörigen gepflegt werden – die baulichen Veränderungen müssen also die häusliche Pflege ermöglichen oder sichern.
- Erfüllung mindestens eines gesetzlichen Ziels: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die geplante Veränderung mindestens eines der drei folgenden Ziele verfolgen muss:
| Gesetzliches Ziel | Bedeutung in der Praxis | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| Häusliche Pflege ermöglichen | Ohne den Umbau wäre eine Versorgung zu Hause unmöglich. | Einbau von Rollstuhlrampen oder Treppenliften. |
| Häusliche Pflege erheblich erleichtern | Physische Entlastung für Pflegende, um die alltägliche Pflege zu erleichtern. | Umbau einer hohen Wanne zur bodengleichen Dusche. |
| Selbstständigkeit fördern | Sichert und stärkt eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person. | Absenkung von Lichtschaltern, Steckdosen oder Arbeitsplatten. |
Sonderfall Wohngemeinschaft: Bis zu 16.729 € Zuschuss
- Zuschuss bis zu viermal kombinierbar: Der Einzelanspruch lässt sich addieren, sodass die Pflegeversicherung einen Gesamtbetrag von bis zu 16.729 € Zuschuss für ein gemeinsames Vorhaben gewährt.
- Gedeckelte Maximalsumme: Diese Obergrenze von 16.729 € wird ab einer Gruppengröße von vier Personen erreicht.
- Mehr als vier Personen: Leben noch mehr pflegebedürftige Menschen im Haushalt, wird dieser Maximalbetrag anteilig unter den Anspruchsberechtigten Bewohnern aufgeteilt.
Welche baulichen Veränderungen die Pflegekasse bezuschusst: Beispiele für barrierefreies Wohnen
Das barrierefreie Badezimmer (Sanitärbereich)
- Der Rückbau einer alten, hohen Badewanne und der gleichzeitige Einbau einer bodengleichen, schwellenlosen Dusche mit rutschhemmenden Fliesen.
- Die Erhöhung des Toilettenbeckens, um das Aufstehen und Setzen zu erleichtern, oder die Installation eines höhenverstellbaren WCs.
- Die Montage von stabilen Haltegriffen im Dusch- und Toilettenbereich.
- Ein unterfahrbarer Waschtisch, der auch im Sitzen (z. B. vom Rollstuhl aus) bequem genutzt werden kann.
Zugänglichkeit, Eingangsbereich und Treppen
- Der Einbau von Rampen im Außenbereich oder zur Überwindung einzelner Stufen im Hausflur.
- Die Installation mechanischer Aufstiegshilfen wie Treppenlifte, Plattformlifte oder Rollstuhl-Hebebühnen.
- Die Verbreiterung von Innentüren – hier sind oft Türverbreiterungen notwendig, damit die betroffene Person mit einem Rollator oder Rollstuhl barrierefrei von Raum zu Raum gelangt.
- Die Beseitigung von Türschwellen und Stolperfallen an Übergängen zu Balkon oder Terrasse.
Anpassungen im Wohn- und Küchenbereich
- Der Ein- und Umbau von Mobiliar, wie zum Beispiel die Absenkung der Arbeitsflächen in der Küche, damit auch im Sitzen gekocht werden kann.
- Das Verlegen von Lichtschaltern, Steckdosen, Türdrückern und Heizungsventilen in eine bequem erreichbare Griffhöhe.
- Die Installation von fest installierten Liftersystemen (wie Deckenliftern) im Schlafbereich zur Erleichterung des Transfers vom Bett in den Rollstuhl.
Technische Assistenzsysteme und Modernisierung der Bausubstanz
- Automatische Tür-, Tor- und Fensteröffner, die ein schlüsselloses und kraftsparendes Öffnen ermöglichen.
- Smarte Steuerungssysteme für Rollläden, Heizung und Beleuchtung, wenn die pflegebedürftige Person diese aufgrund von motorischen oder sensorischen Einschränkungen nicht mehr manuell bedienen kann.
- Gegensprechanlagen mit integrierter Videofunktion, um die Sicherheit an der Wohnungstür auch bei eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.
Was zahlt die Pflegekasse nicht? Abgrenzung zu Instandhaltung und Modernisierung
Folgende Maßnahmen werden von den Kassen grundsätzlich nicht bezuschusst:
- Instandhaltungen und Reparaturen: Das Ausbessern defekter Bauteile, wie beispielsweise die Reparatur einer morschen Treppenstufe oder das Erneuern defekter Fliesen, ist Sache des Eigentümers und wird nicht gefördert.
- Schönheitsreparaturen: Malerarbeiten, Tapezieren oder das Verlegen eines neuen Standard-Bodenbelags (ohne nachgewiesene rutschhemmende Spezialfunktion) gelten als normale Renovierung und sind nicht förderfähig.
- Heizungs- und Sanitäranlagen: Die Erneuerung von Heizungsanlagen, der Einbau moderner Warmwassersysteme oder energetische Wärmedämmungen sind reine Modernisierungsmaßnahmen und keine Barrierefreiheit im Sinne der Pflegeversicherung.
- Feuchtigkeitsbeseitigung: Arbeiten zur Trockenlegung von feuchtem Mauerwerk oder Schimmelbeseitigung fallen nicht unter diese Förderung.
- Haushaltsgeräte und Alltagsgegenstände: Anschaffungen wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Mikrowellen oder Telefone gelten als allgemeine Gebrauchsgegenstände des Alltags und werden nicht bezuschusst.
Wie oft kann man eine Wohnraumanpassung beantragen und wann ändert sich die Pflegesituation?
Wie oft Sie finanzielle Mittel für Maßnahmen in der Wohnung beanspruchen können, ist gesetzlich nicht an zeitliche Fristen gebunden. Es gibt keine Begrenzung wie „nur einmal im Leben“ oder „alle fünf Jahre“. Ausschlaggebend ist allein die gesundheitliche Entwicklung der pflegebedürftigen Person.
Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 4.180 € pro Maßnahme. Hier lauert jedoch eine häufige Stolperfalle, die viele Familien überrascht und vor finanzielle Probleme stellt.
Die rechtliche Realität
Als eine einzige Maßnahme gilt die Gesamtheit aller Einzelumbauten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt werden, um die aktuell bestehenden Barrieren zu beseitigen.
Wenn Sie also gleichzeitig das Badezimmer barrierefrei umbauen und im Flur eine Rampe installieren lassen, wertet die Pflegekasse dies als eine einzige Umbaumaßnahme. Sie erhalten dafür insgesamt nur einmal den maximalen Gesamtbetrag je Maßnahme von bis zu 4.180 €. Sie müssen also beide Projekte mit diesem einen Budget finanzieren.
Ein neuer Anspruch auf weitere 4.180 € entsteht erst unter zwei klar definierten Voraussetzungen.
Signifikante Veränderung der Pflegesituation
Beispiel für den Ablauf:
- Ausgangslage: Zu Beginn wird für die betroffene Person im Pflegegrad 1 ein Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts beantragt und von der Kasse bewilligt.
- Veränderung: Jahre später schreitet die Erkrankung fort, was zu einer Neueinstufung in Pflegegrad 3 (oder ehemals in eine entsprechende Pflegestufe) führt.
- Neue Notwendigkeit: Durch die veränderte Mobilität ist nun zusätzlich ein barrierefreier Badumbau zwingend erforderlich.
- Konsequenz: Da sich die Pflegesituation maßgeblich verändert hat, können Sie für das Badezimmer den Zuschuss erneut beantragen. Die Kasse stellt für dieses neue Vorhaben wieder bis zu 4.180 € zur Verfügung.
Umzug in eine neue Wohnung
- Der Umzug selbst als wohnumfeldverbessernde Maßnahme: Die Pflegekasse kann die tatsächlichen Umzugskosten – wie beispielsweise die Aufwendungen für ein professionelles Umzugsunternehmen (Spedition) oder die Miete für einen Umzugswagen – mit bis zu 4.180 € bezuschussen. Dies gilt auch dann, wenn in der neuen Wohnung selbst keine handwerklichen Arbeiten mehr durchgeführt werden müssen, weil diese bereits barrierefrei ist.
- Neue Anpassungen in der neuen Wohnung: Bezieht die pflegebedürftige Person die neue Unterkunft und müssen dort wiederum Barrieren abgebaut werden, gilt die Anpassung dieser neuen Wohnsituation als eigenständiges, neues Vorhaben. Sie können den Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für die neue Wohnung komplett neu beantragen – und zwar unabhängig davon, wie viel Fördergeld bereits in die alte Wohnung geflossen ist.
Schritt für Schritt zum Erfolg: Den Antrag richtig stellen und den Umbau planen
Die Genehmigung durch die Pflegekasse ist kein Selbstläufer. Damit der Zuschuss bewilligt wird und Sie nicht auf den Kosten sitzen bleiben, sollten Sie eine strikte Reihenfolge einhalten.
Wichtig: Die goldene Regel vor jedem Umbau
Erst die schriftliche Genehmigung der Pflegekasse abwarten, dann die Handwerker beauftragen! Wer voreilig Verträge unterschreibt oder mit den Arbeiten beginnt, verliert in der Regel jeglichen Anspruch auf Erstattung.
- Wer hilft? Kommunale Wohnberatungsstellen, Pflegestützpunkte oder Ergotherapeuten analysieren die Schwachstellen in der Wohnung präzise und kostenfrei.
- Ihr Vorteil: Oft finden Experten kreative, barrierefreie Lösungen, an die man als Laie gar nicht denkt, und bewahren Sie vor Fehlplanungen.
- Darauf müssen Sie achten: Die Angebote müssen die geplanten Arbeiten exakt auflisten. Achten Sie darauf, dass die Kosten für Material und Arbeitszeit separat ausgewiesen sind.
- Unser Tipp: Es empfiehlt sich, mindestens zwei unterschiedliche Angebote einzuholen. Das gibt Ihnen Sicherheit und bietet der Pflegekasse eine notwendige Vergleichsmöglichkeit.
- Die eingeholten Kostenvoranschläge der Handwerker.
- Eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung, warum der Umbau für die häusliche Pflege zwingend erforderlich ist und wie er die Selbstständigkeit des Betroffenen fördert.
- Fotos, die den aktuellen, nicht-barrierefreien Zustand (z. B. den hohen Einstieg der Badewanne) anschaulich dokumentieren.
- Wenn vorhanden, eine Notwendigkeitsbescheinigung Ihres Arztes oder einer anerkannten Pflegeberatungsstelle. Dieses Dokument verkürzt das Verfahren oft erheblich, da die Versicherung dann meist auf ein zeitaufwendiges Gutachten vor Ort verzichtet.
Der bequeme Alternativweg
Wenn der Medizinische Dienst (oder bei Privatversicherten der Gutachterdienst Medicproof) im Zuge einer Pflegebegutachtung ohnehin bei Ihnen vor Ort ist und direkt im Gutachten notwendige bauliche Maßnahmen vermerkt, müssen Sie oft gar keinen eigenen Antrag mehr ausfüllen. Stimmen Sie dieser Empfehlung im Gutachten einfach zu – dies gilt bei den meisten Versicherungen direkt als rechtskräftiger Antrag.
- Die gesetzlichen Fristen: In der Regel muss die Kasse innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang eine Entscheidung treffen. Ist für die Prüfung eine Begutachtung vor Ort durch den Medizinischen Dienst (oder Medicproof) erforderlich, verlängert sich diese Frist auf maximal fünf Wochen.
- Die Genehmigungsfiktion: Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie Ihnen dies vor Ablauf der Frist schriftlich und unter Angabe der genauen Gründe mitteilen. Versäumt die Kasse diese schriftliche Mitteilung, greift die sogenannte Genehmigungsfiktion: Ihr Antrag gilt rechtlich als bewilligt.
Ganz wichtig für die Praxis
Trotz dieser Fristen gilt weiterhin die eiserne Regel: Unterschreiben Sie keine Handwerkerverträge und beginnen Sie nicht mit den Arbeiten, solange Ihnen die schriftliche Zusage der Kostenübernahme noch nicht vorliegt (es sei denn, die Frist ist nachweislich ohne Rückmeldung abgelaufen). Ein vorzeitiger Beginn der Umbaumaßnahmen führt fast immer zum vollständigen Verlust Ihres Förderanspruchs.
- Durchführung: Die Handwerker setzen den Umbau wie im Angebot beschrieben um.
- Auszahlung: Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Originalrechnungen und die Zahlungsnachweise (z. B. Kontoauszüge) bei der Pflegekasse ein.
- Direktabrechnung: Viele Kassen akzeptieren eine sogenannte Abtretungserklärung. Damit kann der Handwerksbetrieb direkt mit der Pflegekasse abrechnen, und Sie müssen den Förderbetrag nicht privat auslegen.
So gehen Sie vor:
- Widerspruch einlegen: Senden Sie zunächst ein formloses Schreiben mit dem Satz „Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum] ein“ an die Pflegekasse, um die Frist zu wahren.
- Begründung nachreichen: Begründen Sie den Widerspruch im zweiten Schritt detailliert.
- Beweise ergänzen: Untermauern Sie Ihr Schreiben mit einer zusätzlichen fachärztlichen Stellungnahme oder einem Bericht des ambulanten Pflegedienstes, der die absolute Notwendigkeit des Umbaus für den Erhalt der häuslichen Pflege nochmals eindringlich belegt.
Besonderheiten: Wohnumfeld in Mietwohnungen und Eigenleistung
Beim barrierefreien Umbau gibt es zwei Konstellationen, die in der Praxis regelmäßig zu rechtlichen oder organisatorischen Fragen führen: das Wohnen zur Miete und die Durchführung von Arbeiten in Eigenregie.
Barrierefreier Umbau in Mietwohnungen
- Zustimmungsfreie Bagatellmaßnahmen: Kleinere, nicht-invasive Veränderungen dürfen Mieter auch ohne die Erlaubnis des Vermieters vornehmen. Dazu gehört beispielsweise das Anbringen von Haltegriffen (durch Schrauben und Dübeln) an den Badezimmerwänden oder das Installieren von zusätzlichen Lichtquellen zur Vermeidung von Stürzen.
- Zustimmungspflichtige Eingriffe in die Bausubstanz: Sobald jedoch tiefgreifend in die Bausubstanz eingegriffen wird – wie bei der Verbreiterung von Türen, dem Rückbau von Schwellen oder einem kompletten Badumbau –, ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich.
Für alle zustimmungspflichtigen Eingriffe gelten im Mietrecht diese drei festen Spielregeln:
- Die Duldungspflicht (§ 554 BGB): Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter baulichen Veränderungen zustimmt, wenn ein berechtigtes Interesse (wie eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit) vorliegt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist für den Vermieter nur in sehr seltenen Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
- Die Rückbauverpflichtung: Der Vermieter hat das Recht zu verlangen, dass die Wohnung bei einem späteren Auszug des Mieters wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt wird.
- Die Rückbau-Sicherheit: Um die zukünftigen Rückbaukosten abzusichern, darf der Vermieter eine angemessene zusätzliche Sicherheitsleistung (eine sogenannte Rückbau-Kaution) fordern. Diese muss getrennt von der normalen Mietkaution auf einem separaten Treuhandkonto hinterlegt werden.
Wichtiger Hinweis zur Rückbau-Sicherheit
Bitte beachten Sie, dass die Pflegekasse diese Kautionskosten nicht übernimmt. Diese Sicherheitsleistung muss vom Mieter privat hinterlegt werden.
Umbau in Eigenleistung (Do-it-yourself)
Da die Pflegekasse jedoch keine fiktiven Arbeitsstunden für private Helfer auszahlt, werden in diesem Fall ausschließlich sachbezogene Aufwendungen erstattet:
- Reine Materialkosten: Ausgaben für Baustoffe, Fliesen, Haltegriffe, Rampen oder Sanitärkeramik werden nach Vorlage der Original-Kaufbelege bis zur Fördergrenze übernommen.
- Nachweisbare Auslagen: Fahrtkosten (z. B. für Materialtransporte) oder ein nachweisbarer Verdienstausfall der privaten Helfer können ebenfalls bei der Kasse zur Erstattung eingereicht werden.
Alternative und ergänzende Fördermöglichkeiten neben der Pflegekasse
- KfW-Förderung (Kredit 159): Über ein KfW Förderprogramm („Altersgerecht Umbauen“) können Sie zinsgünstige Kredite zur Finanzierung der Restkosten beantragen. Dies ist unabhängig von einem Pflegegrad möglich. (Zuschüsse über das Programm 455-B sind stark von der aktuellen Haushaltslage des Bundes abhängig und sollten tagesaktuell geprüft werden).
- Steuerliche Absetzbarkeit: Kosten für den barrierefreien Umbau, die den Zuschuss der Pflegekasse übersteigen und die Sie selbst tragen müssen, können Sie in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
- Sozialamt: Sollte kein Pflegegrad vorliegen oder das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die verbleibenden Umbaukosten zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen die „Hilfe zur Pflege“ über das Sozialamt einspringen.
- Unfallkassen & Rentenversicherung: War ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit die Ursache für die Pflegebedürftigkeit, ist die gesetzliche Unfallversicherung vorrangig zuständig. Bei Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit kann auch die Deutsche Rentenversicherung der vorrangige Leistungsträger sein.
Ein sicheres Zuhause und liebevolle Begleitung gehören zusammen
Der barrierefreie Umbau ist ein wichtiger Schritt, um Barrieren abzubauen und die Sicherheit im Alltag wiederherzustellen. Er schenkt pflegebedürftigen Menschen ein großes Stück Selbstständigkeit zurück und entlastet Sie als Angehörige körperlich wie seelisch.
Doch oft reichen bauliche Anpassungen allein nicht aus, wenn die Kräfte im Alltag weiter nachlassen. Alltägliche Aufgaben im Haushalt, Begleitungen zu Ärzten oder die Gewissheit, dass auch nachts im Notfall jemand erreichbar ist, lassen sich nicht durch Barrierefreiheit allein lösen. Wenn die Pflege trotz des Umbaus zu einer dauerhaften Belastung für Sie wird, kann eine häusliche Betreuung die ideale Ergänzung sein. Eine einfühlsame Betreuungskraft im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege ermöglicht es Ihren Angehörigen, weiterhin gut versorgt und sicher in der vertrauten Umgebung zu leben.
Wir von Pflege zu Hause Küffel stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Beratungskompetenz verlässlich zur Seite. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihnen spürbare Entlastung schenkt und Ihren Liebsten ein geborgenes Leben im eigenen Zuhause ermöglicht. Sprechen Sie uns gerne an – wir sind für Sie da.
Häufig gestellte Fragen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.



