Familienpflegezeit & Pflegezeit: Alles zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
Ein schwerer Sturz im Haushalt, ein plötzlicher Schlaganfall oder eine rapide fortschreitende Erkrankung – oft ist es ein unerwartetes Ereignis, das von einem Tag auf den anderen alles verändert. Plötzlich ist ein geliebter Mensch pflegebedürftig. Aus eigener Erfahrung wissen wir: In diesem Moment mischen sich große Sorge, emotionale Überforderung und die drängende Frage, wie sich die neue Situation im Alltag organisieren lässt.
Wer arbeitet und gleichzeitig für seine Eltern oder den Partner da sein möchte, steht vor einer enormen Herausforderung. Um Sie in dieser fordernden Phase zu entlasten, hat der Gesetzgeber klare Rahmenbedingungen geschaffen, die auch im Jahr 2026 eine sichere rechtliche Basis bilden. Im Zentrum stehen dabei das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz.
Diese Gesetze regeln, wie Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit befreien lassen können, um sich dem Wichtigsten zu widmen: der Fürsorge für Ihre Familie. Dieser Beitrag liefert Ihnen alle essenziellen Informationen, klar strukturiert und verständlich aufbereitet.
Das Wichtigste in Kürze: Familienpflegezeit auf einen Blick
- Kernanspruch: Sie können Ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
- Mindestarbeitszeit: Während der Freistellung müssen Sie im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten.
- Rechtsanspruch: Besteht in Unternehmen mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
- Finanzielle Hilfe: Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA), um den Gehaltsverlust abzufedern.
- Sicherheit: Ab dem Moment der Ankündigung (8-12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Maßnahme genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.
Voraussetzung: Der Angehörige benötigt mindestens Pflegegrad 1 (Nachweis durch Bescheinigung der Pflegekasse) und die Pflege muss in häuslicher Umgebung stattfinden.
Die drei Säulen der Freistellung: Familienpflegezeit und Pflegezeit im Überblick
Pflegebedürftige Angehörige unterstützen: Wer kann die Freistellung in Anspruch nehmen?
Wer zählt als „naher Angehöriger“?
Der Begriff ist weit gefasst. Zu den nahen Angehörigen zählen rechtlich:
- Eltern und Schwiegereltern
- Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- Kinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Adoptiv- oder Pflegekinder; Großeltern und Stiefeltern des Beschäftigten
- Geschwister
Voraussetzungen für die Freistellung
Damit Sie sich pflegend um Ihre Angehörigen kümmern können, müssen Sie diese Kriterien gegenüber Ihrem Arbeitgeber belegen:
- Häusliche Umgebung: Sie müssen den pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Ausnahmen gelten bei der Sterbebegleitung).
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit: Der Pflegebedarf muss belegt werden. Dies geschieht beim Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes (MDK).
- Pflegegrad: In der Regel ist mindestens Pflegegrad 1Pflegegrad 1 erforderlich.
Das Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz im Detail
Wichtiger Hinweis: Die Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Wenn Sie beide Modelle miteinander verknüpfen möchten, gibt der Gesetzgeber klare Regeln vor. Um Ihren rechtlichen Anspruch und Ihren Kündigungsschutz zu behalten, müssen Sie bei einer Kombination zwingend auf diese zwei Punkte achten:
- Nahtloser Übergang: Ein fließender Übergang ist gesetzlich zwingend erforderlich. Die Familienpflegezeit muss sich unmittelbar an die Pflegezeit anschließen (oder umgekehrt). Eine Unterbrechung – beispielsweise durch eine kurzzeitige Rückkehr in die reguläre Arbeitszeit – ist zwischen den beiden Freistellungsmodellen rechtlich nicht zulässig.
- Maximale Höchstdauer: Sie können beide Freistellungen nacheinander nutzen, aber die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen darf durch die Kombination insgesamt niemals überschritten werden.
Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Fristen und Ankündigung
Transparenz und klare Kommunikation sind essenziell. Wenn Sie eine Freistellung planen, gibt der Gesetzgeber feste Fristen vor, an die Sie und Ihr Arbeitgeber sich halten müssen.
Wann muss der Arbeitgeber informiert werden?
- Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (10 Tage): Unverzüglich nach Eintreten der Notsituation.
- Für die Pflegezeit (bis zu 6 Monate): Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Freistellung.
- Für die Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate): Sie müssen diese dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen.
- Bei Kombination: Soll die Familienpflegezeit im unmittelbaren Anschluss an die Pflegezeit folgen (oder umgekehrt die Pflegezeit an die Familienpflegezeit), muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn erfolgen.
Form der Ankündigung
Die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber muss zwingend schriftlich erfolgen. Dabei muss sie zwingend spezifische Elemente enthalten.
- Den genauen Zeitraum (Beginn der Familienpflegezeit sowie das voraussichtliche Ende).
- Den Umfang der Arbeitszeitreduzierung (wie viele Stunden Sie noch arbeiten).
- Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (z. B. an welchen Wochentagen).
- Die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse als Nachweis.
Hierbei hat der Arbeitgeber Ihren Wünschen grundsätzlich zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Gründe entgegen. Wer Familienpflegezeit nach § 2 in Anspruch nimmt, schließt eine verbindliche Vereinbarung ab.
Ihr Kündigungsschutz: Das Zusammenspiel der Fristen
Ein enorm wichtiger Aspekt für Ihre Sicherheit: Ein besonderer Kündigungsschutz sichert Ihren Arbeitsplatz ab. Hierbei ist es wichtig, zwischen Ihrer Ankündigungspflicht und dem Beginn des Schutzes zu unterscheiden:
- Ihre Pflicht: Sie müssen die Familienpflegezeit spätestens acht Wochen vorab ankündigen.
- Ihr Schutz: Der Kündigungsschutz greift exakt ab dem Moment, in dem Sie die Ankündigung beim Arbeitgeber einreichen.
- Die rechtliche Grenze: Wenn Sie fair sein möchten und die Freistellung schon sehr frühzeitig (z. B. vier Monate im Voraus) ankündigen, greift der Schutz nicht sofort. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der Kündigungsschutz höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Maßnahme startet.
Der Schutz endet ganz regulär mit der Beendigung der Familienpflegezeit beziehungsweise Pflegezeit.
Finanzielle Absicherung: Was besteht während der Familienpflegezeit?
Ein reduziertes Gehalt oder eine komplette Freistellung von der Arbeitsleistung reißt oft ein Loch in die Haushaltskasse. Wenn Sie weniger arbeiten, sinkt logischerweise auch Ihr Einkommen. Wie ist Ihre finanzielle und soziale Absicherung im Jahr 2026 geregelt? Der Gesetzgeber federt dies durch zwei wichtige Bausteine ab.
1. Der Einkommensausgleich: Das staatliche Darlehen
Arbeitgeber und Beschäftigte vereinbaren für die Freistellung eine reduzierte Arbeitszeit (oder eine Null-Runde). Für die nicht gearbeitete Zeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn. Um diesen Einkommensverlust auszugleichen, haben Sie Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
- Zuständigkeit: Beantragt wird es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
- Berechnung: Das Darlehen deckt den Nettoentgeltverlust pauschal bis zu 80 % ab, abhängig von Ihrem Einkommen und den vereinbarten Arbeitsstunden (basierend auf den letzten sechs Monaten vor Freistellung).
- Rückzahlung: Sobald die Familienpflegezeit endet, wird das empfangene Darlehen in Raten zurückgezahlt.
Sonderfall Härtefall
Sollten Sie nach der Auszeit selbst pflegebedürftig werden oder in besondere finanzielle Not geraten, prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Möglichkeiten einer Stundung oder eines Darlehenserlasses.
2. Ihre Sozialversicherung: Rente, Krankenkasse und Arbeitslosengeld
Wer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nutzt, muss sich keine Sorgen um seinen Schutz im Krankheitsfall oder bei der Rente machen – allerdings müssen Sie Ihren Status kennen:
- Bei teilweiser Freistellung (Familienpflegezeit): Da Sie eine Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche einhalten, bleiben Sie ganz normal über Ihren Arbeitgeber voll sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ihr Schutz läuft lückenlos weiter.
- Bei vollständiger Freistellung (Pflegezeit): Wenn Sie gar nicht arbeiten, entfällt Ihr Gehalt komplett. Unter bestimmten Voraussetzungen (mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage) zahlt dann die Pflegekasse des Angehörigen auf Antrag Beiträge in Ihre Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie sich unter Umständen freiwillig versichern – hier erstattet die Pflegekasse auf Antrag die Beiträge bis zur Mindestbemessungsgrenze.
Informationen zur Familienpflegezeit: Besonderheiten und Änderungen
Was passiert, wenn die Pflege endet?
Sollte der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig sein oder ist die häusliche Pflege unmöglich geworden (z. B. durch einen zwingenden Umzug ins Heim), ändert sich die rechtliche Grundlage.
- Meldepflicht: Sie müssen dem Arbeitgeber den Eintritt der veränderten Umstände unverzüglich mitteilen.
- Rückkehr: Die Pflegezeit oder Familienpflegezeit endet in diesem Fall vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Sie kehren dann zu Ihrer regulären Arbeitszeit zurück.
Wechsel der Pflegeperson
Manchmal müssen sich Familienmitglieder bei der Pflege abwechseln. Sollte ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund (z. B. eigene Erkrankung) notwendig sein, muss dies frühzeitig mit allen Arbeitgebern abgestimmt werden, damit der Wechsel mit der Freistellung nahtlos funktioniert.
Verlängerung und Verkürzung
- Verlängerung: Eine für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Auszeit kann bis zur Maximaldauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
- Verkürzung: Die Familienpflegezeit kann vorzeitig (ohne Tod oder Heimeinzug des Angehörigen) nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beendet werden.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Ein besonders sensibler Bereich ist die Sterbebegleitung. Für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten nach dem Pflegezeitgesetz verlangen – und dies gilt auch, wenn die Person in einem Hospiz und nicht mehr zu Hause betreut wird.
Ablauf: So nehmen Sie Ihre Freistellung rechtssicher in Anspruch
Wichtig: Lassen Sie sich die akute Pflegesituation umgehend bestätigen.
Eine enorme Erleichterung im Notfall: Sie müssen dafür nicht mehr zwingend auf einen Arzttermin warten. Auch qualifizierte Pflegefachpersonen dürfen diese Bescheinigung mittlerweile ausstellen. Sie benötigen dieses Dokument zwingend für Ihren Arbeitgeber und zur Beantragung des Pflegeunterstützungsgeldes bei der Kasse.
Das alles klingt nach viel Bürokratie in einer ohnehin schon belastenden Situation. Die gute Nachricht: Sie müssen diesen Weg nicht allein gehen. Wenn Sie unsicher sind, stehen Ihnen kostenfreie, neutrale Beratungsangebote zur Verfügung:
- Pflegestützpunkte: Hier erhalten Sie vor Ort individuelle und kostenlose Beratung rund um das Thema Pflegeorganisation.
- Pflegekassen: Auch Ihre Kasse ist gesetzlich zu einer umfassenden Pflegeberatung verpflichtet.
- Beratungstelefone: Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bietet telefonische Hilfe an.
Unser Tipp: Scheuen Sie sich nicht, diese Hilfe zu nutzen. Oft hilft auch der Erfahrungsaustausch mit anderen Angehörigen, die bereits erfolgreich Familienpflegezeit in Anspruch genommen haben.
Wenn die gesetzliche Freistellung endet: Wie geht es danach weiter?
Ist dieser Anspruch auf Pflegezeit einmal ausgeschöpft, stehen viele Familien vor einem Problem. Wer die Familienpflegezeit erneut verlängern möchte, stößt rechtlich auf eine Wand: Nach Beendigung der Familienpflegezeit gibt es für dieselbe Person keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit oder eine weitere Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz mehr.
Was passiert also, wenn Sie wieder voll in den Beruf zurückkehren müssen, die Betreuung zu Hause aber weiterhin zwingend notwendig ist? Viele Familien stehen dann vor der schmerzhaften Frage: Bleibt jetzt nur noch das Pflegeheim? Der Gedanke, die Eltern in eine Einrichtung zu geben, löst oft ein schlechtes Gewissen und Zerrissenheit aus.
Die würdevolle Alternative: Betreuung in den eigenen vier Wänden
Wir wissen aus eigener Erfahrung: Die vertraute Umgebung ist durch nichts zu ersetzen. Das Ende der gesetzlichen Freistellung – oder auch der Punkt, an dem die Doppelbelastung schlichtweg zu groß wird – muss nicht bedeuten, dass Ihr Angehöriger sein Zuhause verlassen muss.
Eine bewährte, sichere und liebevolle Lösung ist die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft, oft als „24 Stunden Pflege“ bezeichnet. Hierbei zieht eine Betreuungskraft (meist aus Osteuropa) mit in den Haushalt ein.
Welche Vorteile bietet dieses Modell für Ihre Familie?
- Erhalt der Lebensqualität: Ihr Angehöriger verbleibt in seinem geliebten Umfeld, schläft in seinem eigenen Bett und behält seinen gewohnten Lebensrhythmus bei.
- Echte, spürbare Entlastung: Die ständige Sorge und die körperliche Belastung fallen von Ihren Schultern. Sie müssen keine Pflegekraft mehr sein.
- Eins-zu-Eins-Betreuung: Im Gegensatz zu einer stationären Einrichtung konzentriert sich die Betreuungskraft voll und ganz auf die individuellen Bedürfnisse Ihres Angehörigen.
- Sicherheit und Geborgenheit: Es ist immer jemand vor Ort – auch nachts oder wenn Sie arbeiten sind. Das beugt Stürzen, Vereinsamung und Ängsten vor.
Ihr verlässlicher Partner für die Umsetzung
Damit dieses Modell reibungslos, legal und menschlich fair funktioniert, braucht es einen vertrauensvollen Partner an Ihrer Seite. Pflege zu Hause Küffel begleitet Familien seit über 15 Jahren genau auf diesem Weg. Als Testsieger der Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und Pionier der Qualitätsnorm DIN SPEC 33454 legen wir höchsten Wert auf Transparenz, qualifiziertes Personal und eine liebevolle Vermittlung.
Ganz gleich, ob der Zeitraum für die in Anspruch genommene Familienpflegezeit demnächst abläuft oder Sie schon heute Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf benötigen: Lassen Sie uns unverbindlich sprechen. Gemeinsam finden wir eine Lösung, die Ihnen Entlastung bringt – damit Sie einfach wieder Tochter, Sohn oder Partner sein können.
FAQ – Häufige Fragen zu Pflege- und Familienpflegezeit
Wichtig ist dabei der nahtlose Übergang: Die neue Maßnahme muss zwingend unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen. Ihr Antrag muss die genaue Dauer der Familienpflegezeit sowie den gewünschten Umfang der Arbeitszeitreduzierung enthalten. Sämtliche organisatorischen Absprachen sollten zwingend vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen, um den Kündigungsschutz nicht zu gefährden.
Markus Küffel gründete die Pflege zu Hause Küffel GmbH in Hamburg und verfügt über 20 Jahre Erfahrung im Bereich häusliche Pflege und Betreuung. Als Diplom Gesundheitswissenschaftler und examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger bringt er umfassendes Fachwissen und praxisnahe Erfahrung in die Vermittlung von Betreuungskräften ein.
Vor der Gründung seines Unternehmens war er in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens tätig und sammelte umfangreiche und wertvolle Einblicke in die Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen. Mit seinem Ratgeber „24 Stunden Pflege zu Hause – So finden Sie die optimale Betreuung“ (Springer, 2021) sowie seiner Mitwirkung an der Entwicklung des derzeit ersten und einzigen Qualitätsstandards der sog. DIN SPEC 33454 setzt er sich aktiv für Transparenz und Qualität in der häuslichen Betreuung ein.
Von 2018 bis 2020 war er Vorstandsmitglied des Bundesverbandes für häusliche Betreuung und Pflege. Seit August 2019 gehört Küffel dem interdisziplinären Forschungsnetzwerk „Osteuropäische Betreuungskräfte“ der Evangelische Hochschule Nürnberg an.
Für weitere Informationen zu Markus Küffel, besuchen Sie gerne seine Autorenseite.



