Entlastungsbetrag: Für mehr Lebensqualität und Unterstützung im Pflegealltag
Die Pflege eines lieben Menschen zu Hause ist eine Aufgabe voller Hingabe, kann aber auch an Grenzen führen. Wissen Sie, dass Ihnen – oder genauer: den pflegebedürftigen Menschen – finanzielle Unterstützung zusteht, um genau diese Herausforderungen besser zu meistern? Der Entlastungsbetrag – ab dem 1. Januar 2025 einheitlich 131 € im Monat – ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Sein Ziel ist es, Ihre Selbstständigkeit und die Ihrer Angehörigen zu fördern und Ihnen als pflegende Angehörige wertvolle Entlastung zu verschaffen.
Als Ihr Testsieger bei Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und Pionier der DIN SPEC 33454 möchten wir von Pflege zu Hause Küffel Ihnen den Entlastungsbetrag näherbringen: Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag? Wofür kann er ausgegeben werden? Verfallen Ansprüche? Diese und alle weiteren wichtigen Antworten zum Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Der Entlastungsbetrag auf einen Blick – Ihre schnelle Übersicht von Pflege zu Hause Küffel
Aspekt | Details | Unser Hinweis von Pflege zu Hause Küffel |
Höhe des Betrags | Einheitlich 131 € pro Monat (Stand 01.07.2025, zuvor 125 €). | Dieser Betrag steht Ihnen monatlich für anerkannte Entlastungsleistungen zur Verfügung. |
Anspruchsberechtigte | Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. | Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige Unterstützung, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. |
Antragstellung | In der Regel kein separater Antrag notwendig, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Es handelt sich um eine Kostenerstattungsleistung oder direkte Abrechnung durch anerkannte Anbieter (mittels Abtretungserklärung). | Die Pflegekasse informiert meist automatisch. Fragen Sie im Zweifel aktiv nach oder lassen Sie sich von uns beraten. |
Ansparen & Übertragbarkeit | Nicht genutzte Beträge eines Monats können in die Folgemonate des Kalenderjahres übertragen werden. Restbeträge am Jahresende können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. | So geht Ihnen keine wertvolle Unterstützung verloren! Planen Sie vorausschauend, um das Budget optimal auszuschöpfen. |
Umwandlungsanspruch (Aufstockung) | Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bis zu 40 % ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen zusätzlich für Entlastungsleistungen umwandeln. Dies erhöht das Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag. | Eine großartige Möglichkeit, noch mehr individuelle Entlastung zu erhalten! Wir prüfen gerne mit Ihnen, ob dies für Sie infrage kommt und unterstützen bei der Beantragung. |
Wofür nutzbar? | Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege), Kurzzeitpflege (Eigenanteile), spezifische Leistungen ambulanter Dienste. | Achten Sie unbedingt auf die offizielle Anerkennung der Anbieter! Wir helfen Ihnen, qualitätsgeprüfte und passende Dienste zu finden. |
Was genau ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag, oft auch als Entlastungsleistungen bezeichnet, ist nach § 45b SGB XI BMG eine zweckgebundene finanzielle Hilfe der Pflegekasse. Er soll Pflegebedürftige dabei unterstützen, möglichst lange und selbstbestimmt in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung leben zu können, und gleichzeitig pflegende Angehörige im anspruchsvollen Pflegealltag entlasten.
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen für unterstützende Angebote, etwa im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmten Leistungen ambulanter Pflegedienste (außer Selbstversorgung bei den Pflegegraden 2 bis 5) oder nach Landesrecht anerkannten Alltagshelfern.
Jeder, der einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich (Stand 01.01.2025, zuvor bis Ende 2024: 125 Euro im Monat). Dieser Betrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen gezahlt.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Vielleicht sind Sie schon einmal auf den Ausdruck „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ gestoßen. Diese Bezeichnung stammt aus der Zeit vor 2015. Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurden diese Leistungen im § 45b SGB XI zusammengeführt und heißen seither „Entlastungsbetrag“.
Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden? Vielfältige Unterstützung im Pflegealltag
Hier einige Beispiele, wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt):
- Betreuungsangebote: Einzelbetreuung zu Hause, Begleitung bei Spaziergängen oder Freizeitaktivitäten, spezielle Betreuungsgruppen (z. B. für Menschen mit Demenz).
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Gezielte Entlastung durch geschulte Pflegebegleiter oder familienentlastende Dienste, die Ihnen Freiräume schaffen.
- Angebote zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen: Praktische Hilfe bei der Haushaltsführung (wie Einkaufen, Kochen, Reinigen), Fahrdienste oder Begleitung zu Arztterminen.
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege:
Sie können Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Inanspruchnahme von Tagespflege oder Nachtpflege mit dem Entlastungsbetrag finanzieren. - Leistungen der Kurzzeitpflege:
Ähnlich wie bei der Tages- und Nachtpflege können Sie den Betrag nutzen, um die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung während einer Kurzzeitpflege zu decken. Für Personen mit Pflegegrad 1, die keinen regulären Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, bietet der Entlastungsbetrag eine wertvolle Möglichkeit, diese Leistung dennoch zu finanzieren. - Leistungen der ambulanten Pflegedienste:
- Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1: Da kein Anspruch auf reguläre Pflegesachleistungen besteht, kann der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Waschen oder Anziehen) durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden.
- Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5: Hier kann der Betrag für zusätzliche pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch Pflegedienste verwendet werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind in diesen Pflegegraden primär über die Pflegesachleistungen abgedeckt.
- Nachbarschaftshilfe:
In vielen Bundesländern ist es möglich, den Entlastungsbetrag auch für anerkannte ehrenamtlich tätige Nachbarschaftshelfer einzusetzen. Die generellen Voraussetzungen sind oftmals ein abgeschlossener Pflegekurs, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie die Registrierung bei einer Anerkennungsstelle des Landes. Die genauen Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren sind jedoch landesspezifisch geregelt. Ihre Pflegekasse oder lokale Pflegestützpunkte informieren hierzu.
Nach Landesrecht anerkannte Leistungen und Einsatzbereiche des Entlastungsbetrags – bundeslandspezifische Angebote
Um einen ersten Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern zu geben, haben wir die wichtigsten Angebotsformen und deren Zielsetzungen nach Bundesland zusammengestellt.
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Betreuungsgruppen, Helferkreise | Soziale Teilhabe, Entlastung Angehöriger |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Nachbarschaftshilfe | Begleitung, Alltagsunterstützung, stundenweise Betreuung |
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienste | Organisation individueller Hilfen, „Kümmerer“-Funktion |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Betreuungsgruppen, Helferkreise | Gruppen- oder Einzelbetreuung, Entlastung Angehöriger |
Tagesbetreuung in Privathaushalten | Tagesstruktur, Entlastung Angehöriger |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Einzelpersonen (ehrenamtlich/selbstständig) | Individuelle Alltagsbegleitung und Betreuung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Stadtteilzentren, Nachbarschaftshilfe | Soziale Teilhabe, Unterstützung im Alltag |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Ehrenamtliche Betreuungsdienste | Entlastung pflegender Angehöriger |
Spezielle Programme für Migranten | Kultursensible Betreuung, Integration |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Mobile Versorgungsstrukturen, Pflegebusse | Versorgung im ländlichen Raum, Mobilität |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Betreuungsangebote (z. B. „Grüne Pflege“) | Soziale Teilhabe, Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben |
Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung | Unterstützung im Alltag, Entlastung Angehöriger |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Tagespflege, Fahrdienste | Tagesstruktur, Mobilität |
Kommunale Beratungsangebote | Beratung, Organisation von Hilfen |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Ehrenamtliche Betreuungsdienste | Entlastung Angehöriger, soziale Teilhabe |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Private/gemeinnützige Anbieter | Betreuung, Alltagsbegleitung |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Digitale Entlastungsangebote | Online-Betreuung, Telepflege |
Nachbarschaftshilfe | Soziale Teilhabe, Begleitung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Betreuungsangebote | Betreuung, Entlastung Angehöriger |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Kooperationen mit VHS | Qualifizierte Schulung von Betreuungskräften |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Demenz-Netzwerke, Betreuungsgruppen | Betreuung Demenzkranker, soziale Teilhabe |
Mobile Hauswirtschaftsdienste | Unterstützung im Haushalt, Entlastung Angehöriger |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Tagespflege, Kurzzeitbetreuung | Entlastung Angehöriger, Tagesstruktur |
Alltagsbegleiter | Alltagsunterstützung, Begleitung |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Regionale Pflegedienste | Ambulante Betreuung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Quartierskonzepte, Nachbarschaftshilfe | Lokale Betreuungsstrukturen, soziale Teilhabe |
Kooperationen mit Wohlfahrtsverbänden | Organisation und Vermittlung von Hilfen |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Lokale Betreuungsdienste | Entlastung Angehöriger, Alltagsbegleitung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Gemeindeschwesterplus, Nachbarschaftshilfe | Beratung, lotsenartige Unterstützung, soziale Teilhabe |
Tagespflege in Mehrgenerationenhäusern | Tagesstruktur, generationsübergreifende Betreuung |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Ehrenamtliche Entlastungsangebote | Entlastung Angehöriger, Unterstützung im Alltag |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Familienpflege | Entlastung Angehöriger |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Caritative Angebote | Soziale Teilhabe, Betreuung |
Nachbarschaftshilfe | Alltagsunterstützung, Begleitung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Betreuungs- und Entlastungsangebote | Entlastung Angehöriger, soziale Teilhabe |
Niedrigschwellige Demenzangebote | Betreuung Demenzkranker, spezielle Förderung |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Gemeindenahe Projekte | Kooperation mit Vereinen/Kirchen, soziale Integration |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Häusliche Pflege, Tagesbetreuung | Ambulante und teilstationäre Betreuung, Entlastung Angehöriger |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Regionale Initiativen für Angehörige | Beratung, Unterstützung, Entlastung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Ambulante Pflegedienste | Betreuung, Unterstützung im Alltag |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Wohnberatungsstellen | Beratung zur Wohnraumanpassung |
Mobile Entlastungsangebote | Alltagsunterstützung, Begleitung |
Angebotsform | Ziel/Leistung |
Familienentlastende Dienste | Entlastung Angehöriger, Betreuung |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Unterstützung im Haushalt |
Nachbarschaftshilfe | Alltagsunterstützung, soziale Teilhabe |
Dorfgemeinschaften | Ländliche Betreuungsprojekte, soziale Integration |
Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Übersicht ist. Die genauen Anerkennungsvoraussetzungen und verfügbaren Angebote erfragen Sie bitte stets bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrem Bundesland. Unsere Pflegeberater von Pflege zu Hause Küffel unterstützen Sie gerne dabei.
Dafür kann der Entlastungsbetrag nicht genutzt werden
- Nicht anerkannte Anbiete
Leistungen von Anbietern, die nicht nach Landesrecht anerkannt sind, können nicht erstattet werden. - 24 Stunden Betreuungskräfte
Die sogenannte 24 Stunden Hilfe durch selbstständige oder vermittelte Betreuungskräfte (z. B. aus Osteuropa), die im Haushalt leben, ist nicht förderfähig. Um die 24 Stunden Hilfe zu finanzieren, können jedoch das Pflegegeld, Mittel aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel eingesetzt werden. - Reguläre Pflege- und Haushaltskosten
Kosten für Miete, Strom, Lebensmittel oder allgemeine Lebenshaltungskosten werden nicht übernommen. - Pflegehilfsmittel und medizinische Leistungen
Der Entlastungsbetrag kann nicht für Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial, Rollatoren) oder medizinische Behandlungen (z. B. Medikamente, Arztbesuche) verwendet werden. - Körperbezogene Pflegemaßnahmen ab Pflegegrad 2:
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 dürfen körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden) nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese Leistungen werden über die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld abgedeckt. Nur Pflegegrad 1 kann den Entlastungsbetrag für körperbezogene Pflegeleistungen nutzen. - Vergütung von Angehörigen:
Angehörige, die pflegen oder betreuen, können sich den Entlastungsbetrag nicht selbst auszahlen lassen, es sei denn, sie sind als anerkannter Anbieter registriert. - Nicht nachgewiesene oder nicht belegbare Ausgaben:
Es werden nur tatsächlich angefallene und belegte Kosten erstattet. Pauschale oder nicht belegte Ausgaben werden nicht anerkannt.
Wie der Entlastungsbetrag Ihre häusliche Betreuung ergänzen kann
Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen. Auch wenn dieser Betrag nicht direkt für die Finanzierung einer osteuropäischen Betreuungskraft im Rahmen der 24 Stunden Pflege verwendet werden kann, bietet er dennoch wertvolle ergänzende Möglichkeiten, die Ihre häusliche Betreuungssituation entlasten und sinnvoll erweitern können.
So können über den Entlastungsbetrag zusätzliche anerkannte Angebote finanziert werden – beispielsweise:
- Betreuungsgruppen oder spezielle Demenzangebote,
die auf bestimmte Bedürfnisse eingehen und gezielte Förderung ermöglichen, - Fahrdienste oder haushaltsnahe Dienstleistungen,
die über das Maß der Alltagsbegleitung durch die Betreuungskraft hinausgehen, - Angebote zur sozialen Teilhabe,
wie Gruppenaktivitäten oder begleitete Ausflüge, die zur Lebensqualität beitragen.
Durch die gezielte Kombination von 24 Stunden Betreuung und anerkannten Entlastungsangeboten kann so das Gesamtbudget geschont, die Betreuungsqualität erhöht und die Pflegesituation ganzheitlich verbessert werden.
So nutzen viele Familien, die wir bei Pflege zu Hause Küffel betreuen, den Entlastungsbetrag beispielsweise, um eine anerkannte Betreuungsgruppe für an Demenz erkrankte Angehörige zu finanzieren, während unsere Betreuungskraft sich um den Haushalt kümmert. So entsteht ein umfassendes Unterstützungsnetzwerk.
Wichtig ist dabei immer: Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten hängen von den landesspezifischen Regelungen ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.
So erhalten Sie den Entlastungsbetrag: Antrag, Abrechnung und Tipps
Die gute Nachricht: In der Regel ist kein separater Antrag bei der Pflegekasse für den Entlastungsbetrag notwendig, sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kostenerstattungsleistung.
- Prinzip der Kostenerstattung: Sie oder die pflegebedürftige Person bezahlen die in Anspruch genommenen anerkannten Leistungen zunächst selbst und reichen die Rechnungen und Belege bei der zuständigen Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen dann die Kosten bis zur Höhe des zustehenden Betrags. Achten Sie darauf, dass aus den Belegen klar hervorgeht, welche Art von Leistung erbracht wurde.
- Möglichkeit der Abtretungserklärung: Um nicht in Vorkasse treten zu müssen, bieten viele Leistungsanbieter (insbesondere bei Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Diensten zur Unterstützung im Alltag) die Möglichkeit einer Abtretungserklärung. Damit kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dies ist ein Service, den wir bei Pflege zu Hause Küffel kennen und bei dem wir Sie gerne beraten.
Manche Pflegekassen stellen eigene Formulare für die Kostenerstattung bereit. Ist kein Formular vorgegeben, muss aus Ihrer Abrechnung klar hervorgehen, um welche Art der Leistung es sich handelte.
Gut zu wissen: Weitere wichtige Aspekte des Entlastungsbetrags
- Ansparen und Übertragbarkeit: Nicht genutzte Beträge eines Monats verfallen nicht sofort. Sie können angespart und in die Folgemonate desselben Kalenderjahres übertragen werden.
Beispiel: Haben Sie von Januar bis Mai keinen Entlastungsbetrag genutzt, stehen Ihnen im Juni insgesamt 786 Euro (6 × 131 € ) zur Verfügung.Beträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können sogar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend verwendet werden. So geht Ihnen keine wertvolle Unterstützung im Pflegealltag verloren. - Keine Anrechnung: Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt und nicht auf diese angerechnet.
- Möglichkeit der Aufstockung – Der Umwandlungsanspruch: Benötigen Sie mehr Unterstützung als 131 € pro Monat? Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, können bis zu 40 Prozent dieses nicht genutzten Budgets in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln. So lässt sich das Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag spürbar erhöhen.
Finden Sie den richtigen Anbieter: Unterstützung und Beratung
Damit die Kosten vom Entlastungsbetrag auch wirklich von der Pflegekasse erstattet werden, ist es entscheidend, dass die gewählten Anbieter und ihre Leistungen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind.
Anlaufstellen für Information und Anbietersuche:
- Ihre Pflegekasse ist der erste Ansprechpartner und informiert über zugelassene Angebote in Ihrer Region.
- Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungsstellen bieten ebenfalls individuelle Beratung.
- Online-Datenbanken wie der „BKK PflegeFinder“, der „AOK-Pflegenavigator“ oder der „Pflegelotse“ können bei der Suche helfen.
Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag
Was Sie tun können:
- Nachweis anfordern: Bitten Sie den Anbieter direkt um einen Nachweis seiner Anerkennung nach Landesrecht (z. B. einen Zulassungsbescheid).
- Mit der Pflegekasse klären: Legen Sie diesen Nachweis Ihrer Pflegekasse vor. Manchmal beruhen solche Aussagen auf Missverständnissen oder veralteten Informationen.
- Wenn keine Anerkennung vorliegt: Ist der Anbieter tatsächlich nicht anerkannt, kann die Pflegekasse die Kosten leider nicht über den Entlastungsbetrag erstatten. Für die Zukunft ist es daher entscheidend, sich vor der Inanspruchnahme einer Leistung die Anerkennung des Anbieters bestätigen zu lassen.
Wenn Sie einen anerkannten Dienstleister (z. B. einen Alltagsbegleiter oder einen Fahrdienst, der nach Landesrecht anerkannt ist) beauftragen, die pflegebedürftige Person zum Arzt zu begleiten und zu fahren, dann können die Kosten für diese Dienstleistung (die oft auch die Fahrtkosten beinhaltet) über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Es gibt zudem andere Möglichkeiten der Fahrtkostenerstattung bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. über die Krankenkasse), die unabhängig vom Entlastungsbetrag sind. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie zu den verschiedenen Optionen.
Hier finden Sie Informationen – Unser Wegweiser von Pflege zu Hause Küffel:
- Ihre Pflegekasse: Sie ist Ihr erster und wichtigster Ansprechpartner. Die Pflegekassen müssen über die Regelungen in Ihrem Bundesland informiert sein und können Ihnen sagen, welche Voraussetzungen ein Nachbarschaftshelfer erfüllen muss (z. B. Absolvierung eines Pflegekurses, polizeiliches Führungszeugnis, Registrierung bei einer bestimmten Stelle) und wo Sie gegebenenfalls Listen anerkannter Helfer finden.
- Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungsstellen: Auch diese Stellen sind oft gut über die lokalen Regelungen informiert.
- Landesministerien oder zuständige Landesämter: Manchmal stellen die Sozial- oder Gesundheitsministerien der Länder entsprechende Informationen oder sogar Datenbanken online zur Verfügung. Eine Suche nach „Anerkennung Nachbarschaftshilfe [Ihr Bundesland]“ kann hier oft weiterhelfen.
- Der Umwandlungsanspruch einfach erklärt – Ein Beispiel von Pflege zu Hause KüffelStellen Sie sich vor, Herr Schmidt hat Pflegegrad 4. Ihm stehen monatlich 1.812 Euro für Pflegesachleistungen zu (Stand 2024/2025; Beträge können sich ändern). Er nimmt jedoch nur Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Wert von beispielsweise 1.012 Euro in Anspruch.
- Nicht genutzte Pflegesachleistungen:812 Euro – 1.012 Euro = 800 Euro
- Davon kann er bis zu 40 %für zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln: 40 % von 800 Euro = 320 Euro.
- Dieser Betrag von 320 Euro kommt nun zusätzlichzu seinem regulären Entlastungsbetrag von 131 Euro hinzu.
- Herr Schmidt hätte also in diesem Monat: 131 Euro (regulärer Entlastungsbetrag) + 320 Euro (aus Umwandlung) = insgesamt 451 Euro, die er für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen kann.
Wichtig: Der umgewandelte Betrag darf 40 % des maximalen Sachleistungsanspruchs des jeweiligen Pflegegrads nicht übersteigen, auch wenn mehr „übrig“ wäre.
Dieser Umwandlungsanspruch muss bei der Pflegekasse beantragt oder zumindest angezeigt werden. Unsere examinierten Pflegekräfte bei Pflege zu Hause Küffel beraten Sie gerne individuell, ob der Umwandlungsanspruch für Sie sinnvoll ist und helfen Ihnen bei den Formalitäten.
Für die medizinische Fußpflege (podologische Behandlung) gelten separate Regelungen: Diese kann bei entsprechender Verordnung ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen werden.
Unser Fazit zum Entlastungsbetrag: Nutzen Sie Ihren Anspruch für mehr Freiraum und Wohlbefinden
Der Entlastungsbetrag von 131 € ist eine wertvolle Unterstützung, die Ihnen zusteht und die den Pflegealltag spürbar erleichtern kann. Er bietet Ihnen die Flexibilität, genau die Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen benötigen – sei es für praktische Unterstützung im Haushalt, liebevolle Betreuung oder eine wohlverdiente Auszeit für Sie als pflegende Angehörige. Informieren Sie sich und nutzen Sie diese Chance auf mehr Unterstützung und Lebensqualität.