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Entlastungsbetrag: Für mehr Lebensqualität und Unterstützung im Pflegealltag

Die Pflege eines lieben Menschen zu Hause ist eine Aufgabe voller Hingabe, kann aber auch an Grenzen führen. Wissen Sie, dass Ihnen – oder genauer: den pflegebedürftigen Menschen – finanzielle Unterstützung zusteht, um genau diese Herausforderungen besser zu meistern? Der Entlastungsbetrag – ab dem 1. Januar 2025 einheitlich 131 € im Monat – ist eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Sein Ziel ist es, Ihre Selbstständigkeit und die Ihrer Angehörigen zu fördern und Ihnen als pflegende Angehörige wertvolle Entlastung zu verschaffen.

Als Ihr Testsieger bei Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und Pionier der DIN SPEC 33454 möchten wir von Pflege zu Hause Küffel Ihnen den Entlastungsbetrag näherbringen: Wie beantrage ich den Entlastungsbetrag? Wofür kann er ausgegeben werden? Verfallen Ansprüche? Diese und alle weiteren wichtigen Antworten zum Thema haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Der Entlastungsbetrag auf einen Blick – Ihre schnelle Übersicht von Pflege zu Hause Küffel

Aspekt Details Unser Hinweis von Pflege zu Hause Küffel
Höhe des Betrags Einheitlich 131 € pro Monat (Stand 01.07.2025, zuvor 125 €). Dieser Betrag steht Ihnen monatlich für anerkannte Entlastungsleistungen zur Verfügung.
Anspruchsberechtigte Alle Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag ist eine wichtige Unterstützung, unabhängig von der Höhe des Pflegegrades.
Antragstellung In der Regel kein separater Antrag notwendig, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Es handelt sich um eine Kostenerstattungsleistung oder direkte Abrechnung durch anerkannte Anbieter (mittels Abtretungserklärung). Die Pflegekasse informiert meist automatisch. Fragen Sie im Zweifel aktiv nach oder lassen Sie sich von uns beraten.
Ansparen & Übertragbarkeit Nicht genutzte Beträge eines Monats können in die Folgemonate des Kalenderjahres übertragen werden. Restbeträge am Jahresende können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. So geht Ihnen keine wertvolle Unterstützung verloren! Planen Sie vorausschauend, um das Budget optimal auszuschöpfen.
Umwandlungsanspruch (Aufstockung) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können bis zu 40 % ihrer nicht genutzten Pflegesachleistungen zusätzlich für Entlastungsleistungen umwandeln. Dies erhöht das Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine großartige Möglichkeit, noch mehr individuelle Entlastung zu erhalten! Wir prüfen gerne mit Ihnen, ob dies für Sie infrage kommt und unterstützen bei der Beantragung.
Wofür nutzbar? Für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Teilstationäre Pflege (Tages-/Nachtpflege), Kurzzeitpflege (Eigenanteile), spezifische Leistungen ambulanter Dienste. Achten Sie unbedingt auf die offizielle Anerkennung der Anbieter! Wir helfen Ihnen, qualitätsgeprüfte und passende Dienste zu finden.
Entlastungsbetrag

Was genau ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag, oft auch als Entlastungsleistungen bezeichnet, ist nach § 45b SGB XI BMG eine zweckgebundene finanzielle Hilfe der Pflegekasse. Er soll Pflegebedürftige dabei unterstützen, möglichst lange und selbstbestimmt in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung leben zu können, und gleichzeitig pflegende Angehörige im anspruchsvollen Pflegealltag entlasten.

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen für unterstützende Angebote, etwa im Zusammenhang mit Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmten Leistungen ambulanter Pflegedienste (außer Selbstversorgung bei den Pflegegraden 2 bis 5) oder nach Landesrecht anerkannten Alltagshelfern.

Jeder, der einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) hat und zu Hause gepflegt wird, hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € monatlich (Stand 01.01.2025, zuvor bis Ende 2024: 125 Euro im Monat). Dieser Betrag wird zusätzlich zu anderen Leistungen wie dem Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen gezahlt.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Vielleicht sind Sie schon einmal auf den Ausdruck „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ gestoßen. Diese Bezeichnung stammt aus der Zeit vor 2015. Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurden diese Leistungen im § 45b SGB XI zusammengeführt und heißen seither „Entlastungsbetrag“.

Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag

Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden? Vielfältige Unterstützung im Pflegealltag

Die Verwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags sind vielfältig und darauf ausgerichtet, Ihnen gezielte Hilfe und Unterstützung im Pflegealltag zu bieten. Wichtig ist, dass die genutzten Dienste nach Landesrecht anerkannt sind.

Hier einige Beispiele, wofür der Entlastungsbetrag eingesetzt werden kann:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt):
    • Betreuungsangebote: Einzelbetreuung zu Hause, Begleitung bei Spaziergängen oder Freizeitaktivitäten, spezielle Betreuungsgruppen (z. B. für Menschen mit Demenz).
    • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: Gezielte Entlastung durch geschulte Pflegebegleiter oder familienentlastende Dienste, die Ihnen Freiräume schaffen.
    • Angebote zur Entlastung im Alltag des Pflegebedürftigen: Praktische Hilfe bei der Haushaltsführung (wie Einkaufen, Kochen, Reinigen), Fahrdienste oder Begleitung zu Arztterminen.
  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege:
    Sie können Eigenanteile für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Inanspruchnahme von Tagespflege oder Nachtpflege mit dem Entlastungsbetrag finanzieren.
  • Leistungen der Kurzzeitpflege:
    Ähnlich wie bei der Tages- und Nachtpflege können Sie den Betrag nutzen, um die Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung während einer Kurzzeitpflege zu decken. Für Personen mit Pflegegrad 1, die keinen regulären Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, bietet der Entlastungsbetrag eine wertvolle Möglichkeit, diese Leistung dennoch zu finanzieren.
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste:
    • Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1: Da kein Anspruch auf reguläre Pflegesachleistungen besteht, kann der Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Hilfe beim Waschen oder Anziehen) durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden.
    • Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5: Hier kann der Betrag für zusätzliche pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch Pflegedienste verwendet werden. Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind in diesen Pflegegraden primär über die Pflegesachleistungen abgedeckt.
  • Nachbarschaftshilfe:
    In vielen Bundesländern ist es möglich, den Entlastungsbetrag auch für anerkannte ehrenamtlich tätige Nachbarschaftshelfer einzusetzen. Die generellen Voraussetzungen sind oftmals ein abgeschlossener Pflegekurs, ein polizeiliches Führungszeugnis sowie die Registrierung bei einer Anerkennungsstelle des Landes. Die genauen Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren sind jedoch landesspezifisch geregelt. Ihre Pflegekasse oder lokale Pflegestützpunkte informieren hierzu.
Viele Familien, die wir beraten, sind zunächst unsicher, welche Anbieter in ihrer Region anerkannt sind. Unsere examinierten Pflegeberater bei Pflege zu Hause Küffel sowie unserer Partner vor Ort kennen die lokalen Netzwerke und können hier oft schnell weiterhelfen, den passenden, qualitätsgeprüften Dienst zu finden.

Nach Landesrecht anerkannte Leistungen und Einsatzbereiche des Entlastungsbetrags – bundeslandspezifische Angebote

Die konkreten Angebote, die über den Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden können, unterscheiden sich je nach Bundesland teils deutlich. Zwar stehen überall ähnliche Ziele im Vordergrund – insbesondere die Entlastung pflegender Angehöriger, alltagsnahe Betreuung, haushaltsnahe Unterstützung sowie die Förderung sozialer Teilhabe – doch erfolgt die Anerkennung und Förderung dieser Angebote nach den jeweils geltenden landesspezifischen Regelungen.
Um einen ersten Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten in den einzelnen Bundesländern zu geben, haben wir die wichtigsten Angebotsformen und deren Zielsetzungen nach Bundesland zusammengestellt.
Baden-Württemberg
Angebotsform Ziel/Leistung
Betreuungsgruppen, Helferkreise Soziale Teilhabe, Entlastung Angehöriger
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Nachbarschaftshilfe Begleitung, Alltagsunterstützung, stundenweise Betreuung
Serviceangebote für haushaltsnahe Dienste Organisation individueller Hilfen, „Kümmerer“-Funktion

Bayern
Angebotsform Ziel/Leistung
Betreuungsgruppen, Helferkreise Gruppen- oder Einzelbetreuung, Entlastung Angehöriger
Tagesbetreuung in Privathaushalten Tagesstruktur, Entlastung Angehöriger
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Einzelpersonen (ehrenamtlich/selbstständig) Individuelle Alltagsbegleitung und Betreuung

Berlin
Angebotsform Ziel/Leistung
Stadtteilzentren, Nachbarschaftshilfe Soziale Teilhabe, Unterstützung im Alltag
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Ehrenamtliche Betreuungsdienste Entlastung pflegender Angehöriger
Spezielle Programme für Migranten Kultursensible Betreuung, Integration

Brandenburg
Angebotsform Ziel/Leistung
Mobile Versorgungsstrukturen, Pflegebusse Versorgung im ländlichen Raum, Mobilität
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Betreuungsangebote (z. B. „Grüne Pflege“) Soziale Teilhabe, Verbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben
Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung Unterstützung im Alltag, Entlastung Angehöriger

Bremen
Angebotsform Ziel/Leistung
Tagespflege, Fahrdienste Tagesstruktur, Mobilität
Kommunale Beratungsangebote Beratung, Organisation von Hilfen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Ehrenamtliche Betreuungsdienste Entlastung Angehöriger, soziale Teilhabe

Hamburg
Angebotsform Ziel/Leistung
Private/gemeinnützige Anbieter Betreuung, Alltagsbegleitung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Digitale Entlastungsangebote Online-Betreuung, Telepflege
Nachbarschaftshilfe Soziale Teilhabe, Begleitung

Hessen
Angebotsform Ziel/Leistung
Betreuungsangebote Betreuung, Entlastung Angehöriger
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Kooperationen mit VHS Qualifizierte Schulung von Betreuungskräften

Mecklenburg-Vorpommern
Angebotsform Ziel/Leistung
Demenz-Netzwerke, Betreuungsgruppen Betreuung Demenzkranker, soziale Teilhabe
Mobile Hauswirtschaftsdienste Unterstützung im Haushalt, Entlastung Angehöriger

Niedersachsen
Angebotsform Ziel/Leistung
Tagespflege, Kurzzeitbetreuung Entlastung Angehöriger, Tagesstruktur
Alltagsbegleiter Alltagsunterstützung, Begleitung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Regionale Pflegedienste Ambulante Betreuung

Nordrhein-Westfalen
Angebotsform Ziel/Leistung
Quartierskonzepte, Nachbarschaftshilfe Lokale Betreuungsstrukturen, soziale Teilhabe
Kooperationen mit Wohlfahrtsverbänden Organisation und Vermittlung von Hilfen
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Lokale Betreuungsdienste Entlastung Angehöriger, Alltagsbegleitung

Rheinland-Pfalz
Angebotsform Ziel/Leistung
Gemeindeschwesterplus, Nachbarschaftshilfe Beratung, lotsenartige Unterstützung, soziale Teilhabe
Tagespflege in Mehrgenerationenhäusern Tagesstruktur, generationsübergreifende Betreuung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Ehrenamtliche Entlastungsangebote Entlastung Angehöriger, Unterstützung im Alltag

Saarland
Angebotsform Ziel/Leistung
Familienpflege Entlastung Angehöriger
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Caritative Angebote Soziale Teilhabe, Betreuung
Nachbarschaftshilfe Alltagsunterstützung, Begleitung

Sachsen
Angebotsform Ziel/Leistung
Betreuungs- und Entlastungsangebote Entlastung Angehöriger, soziale Teilhabe
Niedrigschwellige Demenzangebote Betreuung Demenzkranker, spezielle Förderung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Gemeindenahe Projekte Kooperation mit Vereinen/Kirchen, soziale Integration

Sachsen-Anhalt
Angebotsform Ziel/Leistung
Häusliche Pflege, Tagesbetreuung Ambulante und teilstationäre Betreuung, Entlastung Angehöriger
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Regionale Initiativen für Angehörige Beratung, Unterstützung, Entlastung

Schleswig-Holstein
Angebotsform Ziel/Leistung
Ambulante Pflegedienste Betreuung, Unterstützung im Alltag
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Wohnberatungsstellen Beratung zur Wohnraumanpassung
Mobile Entlastungsangebote Alltagsunterstützung, Begleitung

Thüringen
Angebotsform Ziel/Leistung
Familienentlastende Dienste Entlastung Angehöriger, Betreuung
Haushaltsnahe Dienstleistungen Unterstützung im Haushalt
Nachbarschaftshilfe Alltagsunterstützung, soziale Teilhabe
Dorfgemeinschaften Ländliche Betreuungsprojekte, soziale Integration

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Übersicht ist. Die genauen Anerkennungsvoraussetzungen und verfügbaren Angebote erfragen Sie bitte stets bei Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt in Ihrem Bundesland. Unsere Pflegeberater von Pflege zu Hause Küffel unterstützen Sie gerne dabei.

Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag

Dafür kann der Entlastungsbetrag nicht genutzt werden

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ist zweckgebunden und darf nur für bestimmte, nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Für folgende Zwecke ist der Einsatz nicht möglich:
  • Nicht anerkannte Anbiete
    Leistungen von Anbietern, die nicht nach Landesrecht anerkannt sind, können nicht erstattet werden.
  • 24 Stunden Betreuungskräfte
    Die sogenannte 24 Stunden Hilfe durch selbstständige oder vermittelte Betreuungskräfte (z. B. aus Osteuropa), die im Haushalt leben, ist nicht förderfähig. Um die 24 Stunden Hilfe zu finanzieren, können jedoch das Pflegegeld, Mittel aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege oder Pflegehilfsmittel eingesetzt werden.
  • Reguläre Pflege- und Haushaltskosten
    Kosten für Miete, Strom, Lebensmittel oder allgemeine Lebenshaltungskosten werden nicht übernommen.
  • Pflegehilfsmittel und medizinische Leistungen
    Der Entlastungsbetrag kann nicht für Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial, Rollatoren) oder medizinische Behandlungen (z. B. Medikamente, Arztbesuche) verwendet werden.
  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen ab Pflegegrad 2:
    Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 dürfen körperbezogene Pflegemaßnahmen (z. B. Waschen, Duschen, An- und Auskleiden) nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Diese Leistungen werden über die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld abgedeckt. Nur Pflegegrad 1 kann den Entlastungsbetrag für körperbezogene Pflegeleistungen nutzen.
  • Vergütung von Angehörigen:
    Angehörige, die pflegen oder betreuen, können sich den Entlastungsbetrag nicht selbst auszahlen lassen, es sei denn, sie sind als anerkannter Anbieter registriert.
  • Nicht nachgewiesene oder nicht belegbare Ausgaben:
    Es werden nur tatsächlich angefallene und belegte Kosten erstattet. Pauschale oder nicht belegte Ausgaben werden nicht anerkannt.
Sie können sich den Entlastungsbetrag nicht direkt auszahlen lassen. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern ausschließlich für nachgewiesene Leistungen anerkannt, die von einem nach Landesrecht zugelassenen Anbieter erbracht wurden. Voraussetzung für die Erstattung ist stets ein gültiger Nachweis über die erbrachte Leistung – zum Beispiel in Form einer Rechnung. Nur so kann der Betrag im Rahmen der Pflegeversicherung geltend gemacht werden.

Wie der Entlastungsbetrag Ihre häusliche Betreuung ergänzen kann

Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich dient dazu, pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen im Alltag zu unterstützen. Auch wenn dieser Betrag nicht direkt für die Finanzierung einer osteuropäischen Betreuungskraft im Rahmen der 24 Stunden Pflege verwendet werden kann, bietet er dennoch wertvolle ergänzende Möglichkeiten, die Ihre häusliche Betreuungssituation entlasten und sinnvoll erweitern können.

So können über den Entlastungsbetrag zusätzliche anerkannte Angebote finanziert werden – beispielsweise:

  • Betreuungsgruppen oder spezielle Demenzangebote,
    die auf bestimmte Bedürfnisse eingehen und gezielte Förderung ermöglichen,
  • Fahrdienste oder haushaltsnahe Dienstleistungen,
    die über das Maß der Alltagsbegleitung durch die Betreuungskraft hinausgehen,
  • Angebote zur sozialen Teilhabe,
    wie Gruppenaktivitäten oder begleitete Ausflüge, die zur Lebensqualität beitragen.

Durch die gezielte Kombination von 24 Stunden Betreuung und anerkannten Entlastungsangeboten kann so das Gesamtbudget geschont, die Betreuungsqualität erhöht und die Pflegesituation ganzheitlich verbessert werden.

So nutzen viele Familien, die wir bei Pflege zu Hause Küffel betreuen, den Entlastungsbetrag beispielsweise, um eine anerkannte Betreuungsgruppe für an Demenz erkrankte Angehörige zu finanzieren, während unsere Betreuungskraft sich um den Haushalt kümmert. So entsteht ein umfassendes Unterstützungsnetzwerk.

Wichtig ist dabei immer: Die konkreten Nutzungsmöglichkeiten hängen von den landesspezifischen Regelungen ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Entlastungsbetrag

So erhalten Sie den Entlastungsbetrag: Antrag, Abrechnung und Tipps

Die gute Nachricht: In der Regel ist kein separater Antrag bei der Pflegekasse für den Entlastungsbetrag notwendig, sobald ein Pflegegrad festgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kostenerstattungsleistung.

  • Prinzip der Kostenerstattung: Sie oder die pflegebedürftige Person bezahlen die in Anspruch genommenen anerkannten Leistungen zunächst selbst und reichen die Rechnungen und Belege bei der zuständigen Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen dann die Kosten bis zur Höhe des zustehenden Betrags. Achten Sie darauf, dass aus den Belegen klar hervorgeht, welche Art von Leistung erbracht wurde.
  • Möglichkeit der Abtretungserklärung: Um nicht in Vorkasse treten zu müssen, bieten viele Leistungsanbieter (insbesondere bei Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder Diensten zur Unterstützung im Alltag) die Möglichkeit einer Abtretungserklärung. Damit kann der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dies ist ein Service, den wir bei Pflege zu Hause Küffel kennen und bei dem wir Sie gerne beraten.

Manche Pflegekassen stellen eigene Formulare für die Kostenerstattung bereit. Ist kein Formular vorgegeben, muss aus Ihrer Abrechnung klar hervorgehen, um welche Art der Leistung es sich handelte.

Studien zeigen, dass der Entlastungsbetrag trotz seiner Vorteile nicht immer vollumfänglich genutzt wird – oft aufgrund von Informationsdefiziten oder der Komplexität der Regelungen. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen! Eine proaktive und individuelle Beratung ist hier Gold wert. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen und sich Unterstützung zu suchen – wir geben Ihnen gerne entsprechende Tipps.
Entlastungsbetrag

Gut zu wissen: Weitere wichtige Aspekte des Entlastungsbetrags

  • Ansparen und Übertragbarkeit: Nicht genutzte Beträge eines Monats verfallen nicht sofort. Sie können angespart und in die Folgemonate desselben Kalenderjahres übertragen werden.
    Beispiel
    : Haben Sie von Januar bis Mai keinen Entlastungsbetrag genutzt, stehen Ihnen im Juni insgesamt 786 Euro (6 × 131 € ) zur Verfügung.Beträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können sogar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend verwendet werden. So geht Ihnen keine wertvolle Unterstützung im Pflegealltag verloren.
  • Keine Anrechnung: Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gewährt und nicht auf diese angerechnet.
  • Möglichkeit der Aufstockung – Der Umwandlungsanspruch: Benötigen Sie mehr Unterstützung als 131 € pro Monat? Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen, können bis zu 40 Prozent dieses nicht genutzten Budgets in zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln. So lässt sich das Budget für Angebote zur Unterstützung im Alltag spürbar erhöhen.
Entlastungsbetrag

Finden Sie den richtigen Anbieter: Unterstützung und Beratung

Damit die Kosten vom Entlastungsbetrag auch wirklich von der Pflegekasse erstattet werden, ist es entscheidend, dass die gewählten Anbieter und ihre Leistungen nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sind.

Anlaufstellen für Information und Anbietersuche:

  • Ihre Pflegekasse ist der erste Ansprechpartner und informiert über zugelassene Angebote in Ihrer Region.
  • Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungsstellen bieten ebenfalls individuelle Beratung.
  • Online-Datenbanken wie der „BKK PflegeFinder“, der „AOK-Pflegenavigator“ oder der „Pflegelotse“ können bei der Suche helfen.
Die Vielfalt der Angebote und die landesspezifischen Regelungen können zunächst unübersichtlich wirken. Unsere erfahrenen Pflegeberater bei Pflege zu Hause Küffel helfen Ihnen gerne dabei, den Überblick zu gewinnen und die passenden anerkannten Angebote für Ihre Situation zu identifizieren.
Entlastungsbetrag

Häufig gestellte Fragen zum Entlastungsbetrag

Was passiert, wenn ich die Frist zum Einreichen der Belege verpasse?
Das ist eine verständliche Sorge. Grundsätzlich gilt: Nicht genutzte Entlastungsbeträge aus einem Kalenderjahr können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres für Leistungen verwenden und die Belege dafür einreichen. Verpassen Sie diese endgültige Frist, verfällt der Anspruch für den entsprechenden Zeitraum in der Regel.
Unser Tipp von Pflege zu Hause Küffel: Reichen Sie Belege möglichst zeitnah ein, um keine Fristen zu versäumen. Sollten Sie dennoch einmal knapp dran sein oder unsicher werden, empfehlen wir, proaktiv das Gespräch mit Ihrer Pflegekasse zu suchen. Manchmal gibt es bei geringfügigen Überschreitungen noch Kulanz, verlassen sollte man sich darauf aber nicht. Gerne unterstützen wir Sie dabei, den Überblick über Fristen und notwendige Unterlagen zu behalten.

Meine Pflegekasse sagt, der Anbieter sei nicht anerkannt – was nun?
Das ist natürlich eine sehr ärgerliche Situation. Der Entlastungsbetrag kann nur für Leistungen von Anbietern erstattet werden, die nach dem jeweiligen Landesrecht offiziell anerkannt sind.

Was Sie tun können:

  • Nachweis anfordern: Bitten Sie den Anbieter direkt um einen Nachweis seiner Anerkennung nach Landesrecht (z. B. einen Zulassungsbescheid).
  • Mit der Pflegekasse klären: Legen Sie diesen Nachweis Ihrer Pflegekasse vor. Manchmal beruhen solche Aussagen auf Missverständnissen oder veralteten Informationen.
  • Wenn keine Anerkennung vorliegt: Ist der Anbieter tatsächlich nicht anerkannt, kann die Pflegekasse die Kosten leider nicht über den Entlastungsbetrag erstatten. Für die Zukunft ist es daher entscheidend, sich vor der Inanspruchnahme einer Leistung die Anerkennung des Anbieters bestätigen zu lassen.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch für Fahrtkosten zum Arzt verwenden, wenn ich selbst fahre?
Der Entlastungsbetrag ist primär dafür gedacht, die Kosten für in Anspruch genommene Dienstleistungen von anerkannten Anbietern zu decken. Wenn Sie als Privatperson (z. B. als pflegender Angehöriger) selbst fahren, können diese Fahrten in der Regel nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Eine mögliche Alternative – Unser Hinweis von Pflege zu Hause Küffel:
Wenn Sie einen anerkannten Dienstleister (z. B. einen Alltagsbegleiter oder einen Fahrdienst, der nach Landesrecht anerkannt ist) beauftragen, die pflegebedürftige Person zum Arzt zu begleiten und zu fahren, dann können die Kosten für diese Dienstleistung (die oft auch die Fahrtkosten beinhaltet) über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
Es gibt zudem andere Möglichkeiten der Fahrtkostenerstattung bei medizinischer Notwendigkeit (z. B. über die Krankenkasse), die unabhängig vom Entlastungsbetrag sind. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie zu den verschiedenen Optionen.

Wie finde ich heraus, welche Nachbarschaftshelfer in meinem Bundesland anerkannt sind?
Das ist eine sehr gute Frage, da die Regelungen zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfe tatsächlich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind.

Hier finden Sie Informationen – Unser Wegweiser von Pflege zu Hause Küffel:

  • Ihre Pflegekasse: Sie ist Ihr erster und wichtigster Ansprechpartner. Die Pflegekassen müssen über die Regelungen in Ihrem Bundesland informiert sein und können Ihnen sagen, welche Voraussetzungen ein Nachbarschaftshelfer erfüllen muss (z. B. Absolvierung eines Pflegekurses, polizeiliches Führungszeugnis, Registrierung bei einer bestimmten Stelle) und wo Sie gegebenenfalls Listen anerkannter Helfer finden.
  • Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungsstellen: Auch diese Stellen sind oft gut über die lokalen Regelungen informiert.
  • Landesministerien oder zuständige Landesämter: Manchmal stellen die Sozial- oder Gesundheitsministerien der Länder entsprechende Informationen oder sogar Datenbanken online zur Verfügung. Eine Suche nach „Anerkennung Nachbarschaftshilfe [Ihr Bundesland]“ kann hier oft weiterhelfen.

Der Umwandlungsanspruch klingt kompliziert – gibt es ein einfaches Rechenbeispiel?
Ja, der Umwandlungsanspruch kann auf den ersten Blick etwas technisch wirken, aber er bietet eine tolle Möglichkeit, mehr Unterstützung zu erhalten! Gerne machen wir es an einem Beispiel verständlich:
  • Der Umwandlungsanspruch einfach erklärt – Ein Beispiel von Pflege zu Hause KüffelStellen Sie sich vor, Herr Schmidt hat Pflegegrad 4. Ihm stehen monatlich 1.812 Euro für Pflegesachleistungen zu (Stand 2024/2025; Beträge können sich ändern). Er nimmt jedoch nur Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes im Wert von beispielsweise 1.012 Euro in Anspruch.
  • Nicht genutzte Pflegesachleistungen:812 Euro – 1.012 Euro = 800 Euro
  • Davon kann er bis zu 40 %für zusätzliche Entlastungsleistungen umwandeln: 40 % von 800 Euro = 320 Euro.
  • Dieser Betrag von 320 Euro kommt nun zusätzlichzu seinem regulären Entlastungsbetrag von 131 Euro hinzu.
  • Herr Schmidt hätte also in diesem Monat: 131 Euro (regulärer Entlastungsbetrag) + 320 Euro (aus Umwandlung) = insgesamt 451 Euro, die er für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen kann.

Wichtig: Der umgewandelte Betrag darf 40 % des maximalen Sachleistungsanspruchs des jeweiligen Pflegegrads nicht übersteigen, auch wenn mehr „übrig“ wäre.

Dieser Umwandlungsanspruch muss bei der Pflegekasse beantragt oder zumindest angezeigt werden. Unsere examinierten Pflegekräfte bei Pflege zu Hause Küffel beraten Sie gerne individuell, ob der Umwandlungsanspruch für Sie sinnvoll ist und helfen Ihnen bei den Formalitäten.

Kann ich den Entlastungsbetrag für Fußpflege einsetzen?
Der Entlastungsbetrag kann nicht direkt für kosmetische Fußpflege verwendet werden. Allerdings ist es möglich, anerkannte Begleitungen zu Terminen – wie zum Beispiel zum Arzt, Friseur oder auch zur Fußpflege – darüber abzurechnen.

Für die medizinische Fußpflege (podologische Behandlung) gelten separate Regelungen: Diese kann bei entsprechender Verordnung ganz oder teilweise von der Krankenkasse übernommen werden.

Entlastungsbetrag

Unser Fazit zum Entlastungsbetrag: Nutzen Sie Ihren Anspruch für mehr Freiraum und Wohlbefinden

Der Entlastungsbetrag von 131 € ist eine wertvolle Unterstützung, die Ihnen zusteht und die den Pflegealltag spürbar erleichtern kann. Er bietet Ihnen die Flexibilität, genau die Hilfe in Anspruch zu nehmen, die Sie und Ihre pflegebedürftigen Angehörigen benötigen – sei es für praktische Unterstützung im Haushalt, liebevolle Betreuung oder eine wohlverdiente Auszeit für Sie als pflegende Angehörige. Informieren Sie sich und nutzen Sie diese Chance auf mehr Unterstützung und Lebensqualität.