Pflege durch zugelassene Pflegedienste
Sobald die Pflegebedürftigkeit zunimmt, beispielsweise wenn die Person ihre Grund- und Körperpflege nicht mehr selbst verrichten kann, sodass diese Tätigkeit allmählich von anderen übernommen werden muss, ist es sinnvoll, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen. Dies führt in der Regel schon zu einer deutlichen Entlastung der Familien und ermöglicht, dass die pflegebedürftige Person auch bei einer eintretenden und bestehenden Grund- und Körperpflege auch dann noch in ihrer Häuslichkeit verbleiben kann, wenn die Angehörigen dieser Herausforderung nicht mehr alleine gerecht werden. Nicht immer lebt die pflegebedürftige Person zusammen mit Angehörigen, sondern allein und erhält Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst hilft beispielsweise bei der täglichen Körperpflege, beim An- und Auskleiden und/oder bei der Mobilisation. Oftmals sind die Mitarbeiter des Pflegedienstes sogar der einzige und ausschließliche soziale Kontakt des pflegebedürftigen Menschen.
In Deutschland gab es im Jahre 2017 14.100 zugelassene ambulante Pflegedienste mit insgesamt 390.000 Beschäftigten (Statistische Bundesamt 2017).
Diese Tätigkeiten übernimmt ein ambulanter Pflegedienst:
- grundpflegerische Tätigkeiten: zum Beispiel Körperpflege, Mobilisation, An- und Auskleiden, Toilettengang
- Hilfen bei der Haushaltsführung: zum Beispiel Kochen, Einkaufen, Wohnung reinigen
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen: zum Beispiel den Alltag gestalten, Hobbys unterstützen, Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte fördern
- Beratung bei Fragen zu Pflege und Betreuung, Hilfe bei der Vermittlung von Hilfsdiensten wie Essensbelieferung, Organisation von Fahrdiensten und Krankentransporten
- medizinische Behandlungspflege: zum Beispiel Medikamentengabe, Verabreichung von Injektionen, Verbandswechsel, Insulingabe (Darf nur von examinierten Pflegekräften ausgeführt werden. Die anfallenden Kosten zahlen die Krankenkassen, nicht die Pflegeversicherung)
Bei den Leistungen 1 bis 4 handelt es sich um Leistungen der Pflegeversicherung. Die medizinische Behandlungspflege ist eine Krankenversicherungsleistung. Somit erfolgt auch die Abrechnung der ersten 4 Leistungsbereiche – sofern ein Pflegegrad besteht – mit der Pflegeversicherung und die medizinische Behandlungspflege wird im Rahmen der Krankenkassenleistungen abgerechnet. Eine Erstattung von Leistungen der Behandlungspflege kann nur dann erfolgen, wenn der behandelnde Arzt eine medizinische Notwendigkeit feststellt und seinem Patienten eine entsprechende Vorordnung für diese Leistungen ausstellt.
Ein nicht unerheblicher Anteil der Versorgungsbedürftigen benötigt den Pflegedienst ausschließlich zur Erbringung von Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (klassische Insulingabe, Tabletten stellen oder verabreichen, Verbände wechseln etc.). Ein weiterer Teil nutzt die sogenannten Leistungskomplexe der Grund- und Körperpflege und oder hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Einige Kunden wiederum beziehen Leistungen aus beiden Teilbereichen.
Wichtig: Die Pflegekassen zahlen nur für zugelassene Pflegedienste, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (SGB XI, § 72). Darin sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festgelegt, die während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
Für die Dienstleistungen 1 bis 4 von zugelassenen Pflegediensten (häusliche Pflege) zahlt die Pflegekasse Gelder bis zu einer gewissen Höchstgrenze((verlinken, siehe unten)). Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Kosten für die sogenannten Pflegesachleistungen werden ab Pflegegrad 2 übernommen. Wie der Name bereits impliziert, handelt es sich um eine Sachleistung, in diesem Fall um die Dienstleistungen des ambulanten Pflegedienstes, wie beispielsweise die der Grund- und Körperpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Übernehmen Angehörige einen Teil der Pflege selbst, können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch miteinander kombiniert werden. Wurde der Betrag für die Pflegesachleistung nicht vollständig vom Pflegedienst in Anspruch genommen, können pflegende Angehörige für die private Betreuung und Pflege anteilig bis zu 50 Prozent des Restbetrag des Pflegegeldes erhalten (siehe Wie Sie verschiedene Leistungen miteinander kombinieren können). Dort finden Sie auch Fallbeispiele, die anschaulich mögliche Leistungskombinationen beschreiben.
Darüber hinaus können nicht ausgeschöpfte Sachleistungen umgewandelt werden und der so gewonnene Betrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe dort) ((verlinken))genutzt werden (vgl. § 45b SGB XI).
Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrem Pflegestützpunkt über Pflegedienste in Ihrer Nähe.
Merke: Das Pflegegeld wird an Pflegebedürftige ausgezahlt, die von Angehörigen betreut und gepflegt werden. Pflegesachleistungen zahlt die Pflegekasse für die Betreuung und Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Eine Kombination aus beidem ist möglich.
Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen?
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst sind variabel. Sie hängen vom Bundesland und von den Vergütungsvereinbarungen zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten ab. Fragen Sie hierzu gerne bei Ihrer Pflegeversicherung nach. Dann können Sie anschließend die zu erwartenden Kosten besser einschätzen. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab. Sollten Sie privat versichert sein, erfolgt die Abrechnung in der Regel so wie Sie es auch aus anderen Leistungsbereichen gewohnt sind.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Pflegesachleistungen nach SGB XI für ambulante Pflegedienste bis zur derzeitigen Höchstgrenze (Euro pro Monat; Stand: 2019, vgl. auch Tabelle
Höchstgrenze der Kosten für Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 689 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € |
Wenn Sie diese Beträge mit denen des Pflegegeldes vergleichen, stellen Sie fest, dass die Beträge für Pflegesachleistungen ungefähr doppelt so hoch ausfallen wie die für Pflegegeld. Dies können Sie ebenfalls der Tabelle 1 entnehmen.
Übersteigen die Kosten diese Höchstbeträge, müssen Sie für den Differenzbetrag selbst aufkommen.
Was erhält der Pflegedienst für seine Leistungen von der Pflegeversicherung?
Das Leistungskomplexsystem ist ein System zur Vergütung von Leistungen der ambulanten Pflegedienste. Zusammengehörende pflegerische und hauswirtschaftliche Verrichtungen werden zu Leistungspaketen, den sogenannten Leistungskomplexen, zusammengefasst und mit Punkten bewertet. Die Punkte werden anschließend mit einem Geldfaktor multipliziert.
Um Ihnen einen ersten Eindruck über die tatsächlichen Preise, der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen zu ermöglichen, haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle beispielhaft einen Auszug verschiedener pflegerischer und hauswirtschaftlicher Verrichtungen (Leistungskomplexe 1 bis 4 sowie 11 bis 15) zusammengestellt.
Auszug einer Beispielübersicht der Leistungskomplexe SGB XI ab 01.01.2019
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1 Ganzwaschung
- Waschen, Duschen, Baden
- Mund-, Zahn- und Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen)
- Nagelpflege
- An- und Auskleiden, inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereiches
Punkte: 426
Preis (Punktwert: 0,05021 €): 21,39 €
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2 Teilwaschung
- Teilwaschung (z. B. Intimbereich)
- Mund-, Zahn- und Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege
- Nagelpflege
- An- und Auskleiden, inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereiches
Punkte: 228
Preis (Punktwert: 0,05021 €): 11,45 €
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3 Ausscheidungen
- Utensilien bereitstellen, anreichen
- zur Toilette führen
- Unterstützung und allgemeine Hilfestellung (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Überwachung der Ausscheidung
- Entsorgen, Reinigen des Gerätes und des Bettes
- Katheterpflege (insbesondere Wechseln von Urinbeuteln), Stomaversorgung bei Anus praeter (Wechsel und Entleerung des Stomabeutels)
- Empfehlung zum Kontinenztraining bzw. zur Inkontinenzversorgung
- Nachbereiten des Pflegebedürftigen, ggf. Intimpflege
Punkte: 104
Preis (Punktwert: 0,05021 €): 5,22 €