24 Stunden Pflege mit PZH Küffel

Pflege durch Angehörige – wenn die Familie unterstützt

Es steht außer Frage, sie sind der größte Pflegedienst in unserem Land: Angehörige.
Jeder Mensch möchte gern gesund und selbstbestimmt alt werden. Doch die meisten Menschen gelangen ab einem bestimmten Alter an einen Punkt, an dem sie zunehmend Unterstützung benötigen oder ein Leben im eigenen Zuhause nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist.

2,59 Millionen Pflegebedürftige wurden im Jahr 2017 zu Hause versorgt, das sind drei Viertel aller Pflegebedürftigen. Circa 70 Prozent werden in der Regel zu Hause allein durch Angehörige gepflegt (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2017). Doch eine häusliche Pflege durch Angehörige stellt fast immer eine besondere Herausforderung dar, die häufig auch negative Begleiterscheinungen mit sich bringt:

  • Die Beziehung zwischen dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen ändert sich (Rollenverteilung kehrt sich um).
  • Es fällt meist schwer, den notwendigen Abstand einzuhalten.
  • Körperliche und seelische Überforderung sind nicht selten, da die eigenen Pläne und Wünsche häufig zurückgestellt oder aufgeschoben werden.
  • Doppel- bzw. Mehrfachbelastung aufgrund von Pflege, Berufstätigkeit, eigenen Haushalt, Erziehung der Kinder etc. wirkt sich ebenfalls negativ aus.

Familie, Beruf & Pflege gut miteinander vereinbaren

(Familien-)Pflegezeitgesetz sorgt für mehr Flexibilität

Vor allem die Frage der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf bereitet den meisten pflegenden Angehörigen Sorgen. Sie benötigen Rahmenbedingungen, die Ihnen zeitliche Flexibilität und finanzielle Unterstützung bieten, damit Sie neben dem Beruf und der Familie eine bedarfsgerechte Pflege überhaupt organisieren und sicherstellen können. Diesem Umstand wurde inzwischen Rechnung getragen. Am 1.1.2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten, das die Rechte der pflegenden nahen Angehörigen stärkt und dabei die individuelle Pflegesituation berücksichtigt.

Wer ist ein naher Angehöriger?

Der Gesetzgeber definiert als nahe Angehörige:

Ehegatte, Lebenspartner sowie Partner in Lebensgemeinschaft

  • Eltern und Großeltern
  • Kinder und Geschwister sowie Geschwister der Lebenspartner
  • Lebenspartner der Geschwister
  • Schwägerin und Schwager
  • Schwieger- und Stiefeltern
  • Schwiegertochter und -sohn sowie Schwiegerkinder
  • Enkelkinder
  • Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners

Pflege und Beruf vereinbaren von 10 Tagen bis zu 2 Jahren

Sie können seitdem von Leistungen profitieren, die Sie maßgeblich dabei unterstützen, Beruf und Pflege besser unter einen Hut zu bekommen. Diese Rechtsansprüche beruhen auf 3 Säulen – und sorgen für mehr Flexibilität und mehr Zeit, die Sie für die Pflege Ihres nahestehenden Angehörigen aufbringen können, ohne einen wesentlichen Verdienstausfall befürchten zu müssen:

  1. Pflegeunterstützungsgeld
  2. Pflegezeit
  3. Familienpflegezeit

Pflegeunterstützungsgeld – bei Eintritt eines akuten Pflegefalles

Sie können sich für die häusliche Pflege bis zu 10 Tage vollständig von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Dies nennt man kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Das ist zwar nicht neu, neu ist jedoch, dass Sie als Arbeitnehmer auf Antrag eine Entgeltersatzleistung erhalten, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI).
Denn wer sich von der Arbeit freistellen lässt, hat in der Regel keinen Anspruch auf sein Gehalt. Das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt in dieser Zeit das Entgelt des Arbeitgebers.

Voraussetzung ist, dass Ihr Angehöriger mindestens Pflegegrad 1 besitzt. Dieser kann auch im Nachhinein noch anerkannt werden.

Auch wenn Sie nur einem Minijob nachgehen oder sich noch in Ausbildung befinden, haben Sie Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird unabhängig von der Größe des Unternehmens gezahlt.

Mit wie viel Pflegeunterstützungsgeld können Sie rechnen?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird wie das Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 2 SGB V) berechnet. So wie Sie als Eltern Krankengeld erhalten, wenn Sie zu Hause bleiben müssen, weil Ihr Kind plötzlich krank ist, erhalten Sie Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie zu Hause bleiben, weil Sie einen nahen Angehörigen akut pflegen müssen. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich wie beim Kinderkrankengeld nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt.

Auf dieser Grundlage zahlt Ihnen die Pflegeversicherung:

  • 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder
  • 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wenn Sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, erhalten haben,
  • höchstens jedoch das Höchstkrankengeld von 105,88€ (Stand 2019). Dieser Betrag ergibt sich aus der Vorgabe, dass das Pflegeunterstützungsgeld pro Kalendertag nicht mehr als 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung betragen darf. Im Jahr 2019 lag diese Grenze bei monatlich 4.537,50 bzw. 54.450 Euro jährlich. Umgerechnet auf einen Kalendertag ergeben sich 151,25€. 70 Prozent von diesem Betrag sind besagte 105,88€.

Beitragsbemessungsgrenze

Arbeitnehmer zahlen nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Übersteigt das Arbeitsentgelt diesen Höchstbetrag, muss der Arbeitnehmer keine weiteren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Das müssen Sie tun, um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten

  • Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie freigestellt werden möchten und wie lange.
  • Besorgen Sie ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen. Zum einen kann Ihr Arbeitgeber das Attest von Ihnen verlangen, zum anderen benötigen Sie es zur Antragstellung bei der Pflegekasse. Liegt noch keine Pflegestufe vor, reicht es aus, wenn Ihr Arzt eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit attestiert.
  • Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld so schnell wie möglich – und zwar bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie von der Pflegekasse oder Sie laden es im Internet herunter. Legen Sie diesem Antrag eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit bei.
  • Besorgen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den ausgefallenen Lohn. Die Höhe des Lohnausfalles dient als Berechnungsgrundlage für das Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegezeit – wenn die häusliche Pflege länger andauert

Sofern Sie bei einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten angestellt sind, können Sie ganz oder teilweise aus Ihrem Job aussteigen und das für bis zu 6 Monate.

Darüber hinaus können Sie in der letzten Lebensphase eines nahen Angehörigen Ihre Arbeit bis zu 3 Monate reduzieren oder sich eine komplette Auszeit nehmen. Dies gilt auch bei Aufenthalt in einem Hospiz. Ein Pflegegrad ist hierfür nicht notwendig.

Mit welcher Unterstützung können Sie rechnen?

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren, erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitgehalt. Lassen Sie sich vollständig von Ihrer Arbeit freistellen, bekommen Sie auch kein Gehalt. Um den Verdienstausfall abfedern zu können, gewährt Ihnen der Staat ein zinsloses Darlehen. Hier gelangen Sie zu unseren Antragsformular, um diese Auszeit anzukündigen.

Das müssen Sie tun, um Pflegezeit zu beantragen

  • Sie müssen Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher mitteilen, ab wann, wie lange und in welchem Umfang Sie freigestellt werden möchten. Dauer und Umfang sowie die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit müssen Sie schriftlich mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren.
  • Erforderlich ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Zinsloses Darlehen zur Abfederung des Lohnausfalles

Da eine Reduzierung der Arbeitszeit bzw. ein komplettes Fernbleiben meist mit finanziellen Einbußen einhergeht, haben Sie zusätzlich Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. So sollen Sie finanziell besser abgesichert werden. Sie können einen Kredit beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Dieser wird als monatliche Rate ausgezahlt. Die Höhe des Darlehens beträgt maximal die Hälfte es fehlenden Nettogehaltes, mindestens jedoch 50 Euro. Nachteil: Sie müssen den Betrag in Raten bereits ab dem Monat wieder zurückzahlen, der direkt auf das Ende der Freistellung folgt. Sie haben insgesamt nur 2 Jahre Zeit, den Kredit zurückzuzahlen. In besonderen Härtefällen kann der Kredit gestundet oder erlassen werden.

Beispiel: Nettoverdienst von 2200 Euro bei einer 40-Stunden-Woche

Beispiel: Nettoverdienst von 2200 Euro bei einer 40-Stunden-Woche

Wenn Sie Ihre Arbeitszeit um 50 Prozent verkürzen (20-Stunden-Woche), verdienen Sie noch 50 Prozent Ihres ursprünglichen Nettogehaltes, also 1.100 Euro. Wenn Sie nun ein zinsloses Darlehen beantragen, erhalten Sie 50 Prozent des Lohnausfalls, also 25 Prozent des Nettoverdienstes in Vollzeit, zusätzlich zu den 1.100 Euro. Konkret wären dies in unserem Beispiel 550 Euro. In Summe können Sie also mit 75 Prozent Ihres Vollzeitgehaltes (1.650 Euro) rechnen – bei Ausübung einer Halbtagsstelle aufgrund der Pflegetätigkeit.

So beantragen Sie ein zinsloses Darlehen

Reichen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben folgende Unterlagen ein:

  • schriftliche Vereinbarung der Auszeit zwischen Ihnen und ihrem Auftraggeber
  • ärztliches Attest über die Pflege-
    bedürftigkeit
  • Kopien Ihrer Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate

Familienpflegezeit – wenn Sie mehr als 6 Monate pflegen und betreuen

Sie haben bis zu 24 Monate Familienpflegezeit, in der Sie Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren können. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nur für pflegende Angehörige, die in einem Unternehmen mit mindestens 25 Beschäftigten tätig sind.

Auch bei der Familienpflegezeit können Sie ein zinsloses Darlehen in Anspruch nehmen. Ihr Arbeitgeber zahlt bei einem teilweisen Ausstieg aus dem Job entsprechend weniger Gehalt. Den Verdienstausfall können Sie durch das zinslose Darlehen abfedern. Die Konditionen hierfür sind die gleichen wie bei der Pflegezeit.

Das müssen Sie tun, um Familienpflegezeit nutzen zu können

  • Der Antrag auf Familienpflegezeit ist direkt an den Arbeitgeber zu richten. Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vorher, am besten schriftlich, über die Freistellung informieren.
  • Ist Ihr Arbeitgeber einverstanden, müssen Sie mit ihm schriftlich vereinbaren, wie lange und in welchem Umfang Sie sich freistellen lassen. Auch die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit sollte in der Vereinbarung festgehalten werden.
  • Sie müssen einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit erbringen. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK).

Tipp!

Sie können Pflegezeit und Familienpflegezeit auch miteinander kombinieren. Dann kann jeder nahe Angehörige beide Auszeiten nutzen. Dies ist für maximal 24 Monate Gesamtdauer möglich.

Es ist auch möglich, sich die Familienzeit mit anderen Angehörigen, zum Beispiel mit Geschwistern, zu teilen. Sie nutzen das Modell parallel oder auch nacheinander. Entscheiden Sie sich für letztere Variante, können Sie sogar die Pflege Ihres pflegebedürftigen Angehörigen verlängern.

Soziale Absicherung während der (Familien-)Pflegezeit

Während der Familien- oder Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse des nahen Angehörigen auf Antrag Zuschüsse bzw. Beiträge zu der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Pflegende Angehörige sind grundsätzlich während der häuslichen Pflege beitragsfrei gesetzlich unfallversichert.
Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Arbeitslosenversicherung, die freiwillig auf eigene Kosten abgeschlossen werden kann. Einzelheiten hierzu erhalten Sie von der Pflegeversicherung.

Beachten Sie: Sie haben als pflegender Angehöriger einen Rechtsanspruch auf Freistellung mit Kündigungsschutz und finanzielle Unterstützung.
Dies gilt für alle genannten Auszeiten.

Weitere Unterstützungsmöglichkeiten

Landespflegegeld Bayern

Wenn eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 Ihren Erstwohnsitz in Bayern hat, kann sie seit Mai 2018 das sogenannte Landespflegegeld beantragen. Der Pflegebedürftige erhält 1.000 Euro pro Jahr, die er als Anerkennung an seine pflegenden Angehörigen weiterreichen kann. Diese Leistung ist steuerfrei und nicht vom Einkommen abhängig. Sie wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt, jedoch nicht von der Pflegeversicherung, sondern vom Bundesland. Bislang ist Bayern das einzige Bundesland mit einer solchen Regelung (Stand: Dezember 2018). In anderen Bundesländern, wie zum Beispiel Sachsen, wird die Einführung des Landespflegegeldes noch diskutiert (Stand: Januar 2019).

So beantragen Sie Landespflegegeld

Das Antragsformular gibt es im Internet, bei den Finanzämtern, Landratsämtern und beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. Senden Sie das ausgefüllte Formular einfach an die Landespflegestelle in München. Legen Sie dem Schreiben außerdem bei:

  • eine Kopie Ihres Personalausweises oder alternativ eine Meldebescheinigung der Kommune, die nicht älter als 6 Monate sein darf.
  • eine Kopie des Bescheids von der Pflegekasse, der die Anerkennung eines Pflegegrades belegt. Beachten Sie: Das durch den MDK oder MEDICPROOF erstellte Gutachten reicht nicht aus!

TIPP!

Es lohnt sich, Landespflegegeld auch noch kurz vor Ablauf des Jahres zu beantragen, denn Sie haben dafür Zeit bis einschließlich 31.12. des Jahres.

Kostenlose Pflegekurse und Pflegeberatung

Sie erhalten praktische Tipps und Unterstützung zu Fragen rund um die medizinische- und pflegerische Betreuung Ihres Angehörigen. Fast alle Pflegeversicherungen bieten kostenlose Kurse in Bezug auf Pflege und Betreuung an. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach und informieren Sie sich. Ebenfalls ist Ihre Pflegeversicherung gesetzlich dazu verpflichtet Ihnen eine umfassende und kostenlose Pflegeberatung anzubieten.

Pflegehilfsmittel

Generell stellen Ihnen die Pflegekassen benötigte Hilfsmittel zur Pflegeerleichterung kostenfrei zur Verfügung. Meist handelt es sich hierbei um geliehene Hilfsmittel des Versicherers. Sie beantragen das benötige Hilfsmittel bei Ihrer Pflegeversicherung. Ggf. prüft der Versicherer die medizinische oder pflegerische Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels mit Hilfe des MDK. Der Pflegebedürftige trägt meist nur die gesetzlichen Zuzahlungen. Es gibt eine große Anzahl an Hilfsmittel. Lassen Sie sich auch hierzu im Rahmen einer Pflegeberatung aufklären und ermitteln Sie gemeinsam mit einer Fachkraft, welche Hilfsmittel für Ihre Pflegesituation sinnvoll sind.

Zusätzlich erhalten alle Versicherten mit einem Pflegegrad sog. zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel für bis zu 40 Euro im Monat. Hierzu zählen beispielsweise Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen.

Betreuungskraft aus Osteuropa – wenn die Belastung zu groß wird

Steigt der Pflegebedarf noch weiter an, sodass die persönliche Belastungsgrenze erreicht wird und auch die Einbindung eines ambulanten Pflegedienstes als Entlastung nicht mehr ausreicht, muss nach Alternativen Ausschau gehalten werden.

In vielen Fällen hat sich dann die Einbindung einer Betreuungskraft aus Osteuropa bewährt. Diese Form der Betreuung entlastet alle Beteiligten in hohem Maße. Zudem empfinden die Beteiligten diese Art der Pflege im Vergleich zu anderen Versorgungsstrukturen als sehr persönlich und individuell. Deshalb entscheiden sich in Deutschland immer mehr Pflegebedürftige und ihre Angehörigen für diese Betreuungsform.

Lesen Sie auch unter Mit welchen Kosten müssen Sie rechnen“ und Leistungen der Pflegekasse im Überblick, um noch mehr über Unterstützungsmöglichkeiten für die häusliche Pflege zu erfahren.

Was kostet die Pflege zu Hause?

Welche Kosten auf Sie als pflegender Angehöriger zukommen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig, vor allem von dem Betreuungsmodell und wie viel Aufwand für Pflege und Betreuung notwendig ist. Die Pflegeversicherung unterstützt die pflegebedürftige Person finanziell im Falle einer häuslichen Betreuung und zahlt auch Pflegehilfsmittel, wie Pflegebett, Lagerungshilfen etc. Sie trägt im Regelfall zwar nicht alle anfallenden Kosten, aber ein guter Teil der Ausgaben lässt sich mit ihrer Hilfe refinanzieren. So können Sie beispielsweise Pflegesachleistungen für einen ambulanten Pflegedienst beantragen oder von dem Pflegegeld anteilig eine Betreuungskraft aus Osteuropa bezahlen oder den Betrag an die pflegenden Angehörigen weiterreichen. Teilweise können die verschiedenen Leistungen der Pflegekasse auch miteinander kombiniert werden (siehe Wie Sie verschiedene Leistungen miteinander kombinieren können).

Da die Pflegeversicherung auch einspringt, wenn der pflegende Angehörige seine Berufstätigkeit unterbrechen muss, ist sie somit auch für ihn eine wichtige finanzielle Stütze.

Pflegegeld zählt nicht als Einkommen des Versicherten und muss daher auch nicht versteuert werden. Ebenfalls wird es nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) angerechnet.

Pflegebedürftige können das Geld verwenden, um die eigene Pflege und Betreuung sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in der häuslichen Umgebung entsprechend der eigenen Bedürfnisse und der Höhe des Betreuungsbedarfs sicherzustellen. Dies kann zum Beispiel durch einen Angehörigen oder eine Betreuungskraft aus Osteuropa gewährleistet werden. Voraussetzung dafür ist eine Einstufung in einen Pflegegrad (ab Pflegegrad 2). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, wird bei der Pflegebegutachtung überprüft. Auch die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein.

Pflege zu Hause – ein kontroverses Thema

Das Thema „Pflege“ wird gesellschaftlich, politisch und somit auch medial derzeit sehr kontrovers diskutiert. Bereits jetzt ist der Gesetzgeber aufgerufen, die Pflegeversicherung noch weiter zu verbessern. Immer mehr Stimmen werden laut, die insbesondere eine starke Benachteiligung der nicht erwerbsmäßig Pflegenden (meist Angehörige) kritisieren. So erhalten die pflegenden Angehörigen beispielsweise nur den „Rest“, der vom Pflegedienst nicht in Anspruch genommen wurde, oder nur unzureichende Sozialleistungen, die sich später negativ auf die eigene Rente auswirken. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber laut Gesetzestext das Pflegegeld der zu pflegenden Person zuspricht, nicht jedoch dem pflegenden Angehörigen, wird als ungerecht und diesem gegenüber als wenig wertschätzend verstanden. Daher werden in der Pflegeforschung bereits erste Ansätze in Richtung „Pflegenden-Geld“ und eine bessere soziale Absicherung von pflegenden Privatpersonen diskutiert.

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