Rentenanspruch
Für pflegende Angehörige
Wenn es in der Familie zu einem Pflegefall kommt, ist für viele Menschen in Deutschland klar: Die Pflege übernehmen wir selbst. Oft sind es Partner oder Kinder, die hilfsbedürftige Angehörige liebevoll im eigenen Heim versorgen – und oft bedeutet das für die pflegenden Personen starke Einschränkungen im eigenen Leben.
Je anspruchsvoller die Pflege, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass pflegende Angehörige im eigenen Berufsleben zurückstecken oder sogar ganz aus dem Beruf ausscheiden. Das bedeutet jedoch nicht, dass in dieser Zeit kein Rentenanspruch besteht. Tatsächlich haben auch pflegende Personen unter bestimmten Umständen einen Rentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung.
In unserer Info-Reihe zum Rentenanspruch für pflegende Angehörige möchten wir Sie rundum zu diesem Thema informieren. Zu Beginn klären wir die Grundlagen und erläutern, wann Sie als pflegende*r Angehörige*r einen Anspruch haben.
Was ist der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?
Der Rentenanspruch für die Pflege von Angehörigen ist dazu gedacht, Familien die Pflege zu erleichtern. Er soll die eventuellen Renten-Verluste ausgleichen, die durch die private Pflege entstehen, wenn die Ausübung eines Berufes nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Grundlegend geht es auch darum, den Einsatz für hilfsbedürftige Familienmitglieder angemessen zu belohnen. Der entsprechende Rentenzahlbetrag wird von der Pflegeversicherung getragen.
Wann gilt der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?
Damit für pflegende Angehörige ein Rentenanspruch besteht, müssen mehrere Faktoren gegeben sein:
- Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt, d.h. es gibt keine finanzielle Entlohnung, die die übliche Leistung der Pflegekasse für selbstbeschaffte Pflegehilfen – also das monatliche Pflegegeld – übersteigt. Liegt eine eventuelle finanzielle Ankerkennung über diesem Betrag, muss von einer erwerbsmäßigen Pflege ausgegangen werden. Das Pflegegeld ist nach Pflegegrad gegliedert. So fallen bei Pflegegrad 0 und Pflegegrad 1 0 Euro, Pflegegrad 2 316 Euro, bei Grad 3 545 Euro, bei Grad 4 728 Euro und bei Grad 5 901 Euro an.
- Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad von 2 oder höher.
- Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf 2 Tage. Sie muss außerdem länger als 2 Monate im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Sofern nebenbei weiterhin eine Berufstätigkeit besteht, darf diese nicht über 30 Stunden pro Woche liegen.
- Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt. Der Wohnsitz der pflegenden Person liegt in Deutschland, in der Schweiz oder in der EU.
- Die Notwendigkeit der Pflege wird offiziell durch den MDK bzw. durch MEDICPROOF festgestellt und die pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat).
Wenn diese Punkte für Sie zutreffen, dann besteht für Sie bei der Pflege von Angehörigen ein Rentenanspruch.
Sie möchten erfahren, wie der Rentenanspruch ermittelt wird? Damit befassten wir uns im nächsten Beitrag unserer Info-Reihe rund um den Rentenanspruch für pflegende Angehörige.