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Rentenanspruch für pflegende Angehörige

Wenn es in der Familie zu einem Pflegefall kommt, ist für viele Menschen in Deutschland klar: Die Pflege übernehmen wir selbst. Oft sind es Partner oder Kinder, die hilfsbedürftige Angehörige liebevoll im eigenen Heim versorgen – und oft bedeutet das für die pflegenden Personen starke Einschränkungen im eigenen Leben.

Je anspruchsvoller die Pflege, desto wahrscheinlicher ist es auch, dass pflegende Angehörige im eigenen Berufsleben zurückstecken oder sogar ganz aus dem Beruf ausscheiden. Das bedeutet jedoch nicht, dass in dieser Zeit kein Rentenanspruch besteht. Tatsächlich haben auch pflegende Personen unter bestimmten Umständen einen Rentenanspruch bei der Deutschen Rentenversicherung.

In unserer Ratgeber zum Rentenanspruch für pflegende Angehörige möchten wir Sie rundum zu diesem Thema informieren.

Erfahren Sie mehr zum Rentenanspruch für pflegende Angehörige: Was das ist, wie Sie in ihn berechnen und beantragen können erläutern wir Ihnen hier!

Rentenanspruch für pflegende Angehörige

Was ist der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?

Der Rentenanspruch für die Pflege von Angehörigen ist dazu gedacht, Familien die Pflege zu erleichtern. Er soll die eventuellen Renten-Verluste ausgleichen, die durch die private Pflege entstehen, wenn die Ausübung eines Berufes nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist. Grundlegend geht es auch darum, den Einsatz für hilfsbedürftige Familienmitglieder angemessen zu belohnen. Der entsprechende Rentenzahlbetrag wird von der Pflegeversicherung getragen.

Wann gilt der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?

Damit für pflegende Angehörige ein Rentenanspruch besteht, müssen mehrere Faktoren gegeben sein:

  • Die Pflege wird nicht erwerbsmäßig durchgeführt, d.h. es gibt keine finanzielle Entlohnung, die die übliche Leistung der Pflegekasse für selbstbeschaffte Pflegehilfen – also das monatliche Pflegegeld – übersteigt. Liegt eine eventuelle finanzielle Ankerkennung über diesem Betrag, muss von einer erwerbsmäßigen Pflege ausgegangen werden. Das Pflegegeld ist nach Pflegegrad gegliedert. So fallen bei Pflegegrad 0 und Pflegegrad 1 0 Euro, Pflegegrad 2 316 Euro, bei Grad 3 545 Euro, bei Grad 4 728 Euro und bei Grad 5 901 Euro an (Stand: Q2/2023).
  • Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad von 2 oder höher.
  • Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf 2 Tage. Sie muss außerdem länger als 2 Monate im Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Sofern nebenbei weiterhin eine Berufstätigkeit besteht, darf diese nicht über 30 Stunden pro Woche liegen.
  • Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt. Der Wohnsitz der pflegenden Person liegt in Deutschland, in der Schweiz oder in der EU.
  • Die Notwendigkeit der Pflege wird offiziell durch den MDK bzw. durch MEDICPROOF festgestellt und die pflegebedürftige Person hat einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat).

Wenn diese Punkte für Sie zutreffen, dann besteht für Sie bei der Pflege von Angehörigen ein Rentenanspruch.

Die Beitragsbemessungsgrundlage: Wie errechnet sich der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?

Für die Höhe des Rentenanspruchs für pflegende Angehörige ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage entscheidend. Aber wie genau wird diese berechnet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle? Wir haben die Rechnung hinter dem Rentenanspruch für pflegende Angehörige genauer aufgeschlüsselt:

  • Die Bezugsgröße – das fiktive Gehalt der pflegenden Person
    Um den Rentenanspruch zu errechnen, muss natürlich ein Einkommen als Bezugsgröße vorliegen. Da pflegende Angehörige jedoch keine Bezahlung für die Pflege erhalten, werden fiktive Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage verwendet. Diese werden jährlich neu berechnet und fallen je nach Wohnort der zu pflegenden Person unterschiedlich aus. So gilt in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße Ost und in den alten Bundesländern die Bezugsgröße West. Die unterschiedliche Höhe der Beträge ist noch bis zum 31.12.2024 vorgesehen.
  • Pflegegrad & Leistungsart – wie hoch fällt das fiktive Gehalt aus?
    Wie hoch genau das fiktive Gehalt im individuellen Fall aussehen würde, hängt davon ab, welche Leistungen genau von der Pflegekasse bezogen werden (Kombinationsleistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld) und welcher Pflegegrad vorliegt. Wenn die Pflege z.B. nicht nur von einem Angehörigen, sondern zusätzlich von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, fällt das fiktive Gehalt der pflegenden Person entsprechend geringer aus. Grundlegend gilt: je höher der Pflegegrad und je geringer die professionelle Hilfe, desto höher wird das fiktive Gehalt angesetzt.
  • Die Berechnung des Rentenbeitrags
    Auf die errechnete Beitragsbemessungsgrundlage wird schließlich der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet.

Wie hoch genau der Rentenbeitrag für pflegende Angehörige ausfällt, ist somit von Fall zu Fall unterschiedlich und bedarf einer genauen Prüfung und Berechnung.

Rentenanspruch für pflegende Angehörige

Den Rentenanspruch für pflegende Angehörige richtig berechnen – so können Sie vorgehen

In der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wird die Bezugsgröße festgehalten. Seit Januar 2023 gilt:

  • Bezugsgröße West: 3.395 Euro monatlich
  • Bezugsgröße Ost: 3.290 Euro monatlich

Quelle: Werte der Rentenversicherung – Deutsche Rentenversicherung

Bezieht man nun Pflegegrad und Art der bezogenen Leistung mit ein, so lässt sich ablesen, wieviel Prozent der Bezugsgröße die Beitragsbemessungsgrundlage ergeben:

Pflegegeld Kombi-Leistung Sachleistung
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 27% 22,95% 18,9%
Pflegegrad 3 43% 36,55% 30,1%
Pflegegrad 4 70% 59,5% 49%
Pflegegrad 5 100% 85% 70%

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Das bedeutet im Rechenbeispiel

Wenn Sie in Bonn einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 pflegen und das gesamte Pflegegeld ausgezahlt wird, ergibt sich als Beitragsbemessungsgrundlage 43% von 3.395 Euro:

3.395 Euro x 43% = 1.459,85 Euro

Auf diesen Betrag wird nun der Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet:

1.459,85 Euro x 18,6% = 271,53 Euro = Rentenversicherungssumme.

Rentenanspruch für pflegende Angehörige – So sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Rente erhalten

Damit Sie die Rentenbeitragszahlungen erhalten, muss die Pflegekasse über Ihre Tätigkeit informiert werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Die pflegebedürftige Person hat noch keine Pflegeleistungen beantragt
    In diesem Fall muss der entsprechende Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In diesem Antrag wird auch angegeben, wie hoch der Pflegeaufwand ist bzw. wie genau der Umfang der Pflegetätigkeit ausfallen wird. Der Antrag auf Leistungen der Pflegekasse sollte sofort gestellt werden, wenn der Pflegefall eintritt – auch unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt schon eine Pflege durch Angehörige organisiert wurde. So kann eine Wartezeit für die Pflegeperson vermieden und der Rentenanspruch früher geltend gemacht werden.
  • Sie nutzen den „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Personen“
    Diesen Fragebogen erhalten Sie, wenn Sie sich direkt an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person bzw. an das zuständige private Versicherungsunternehmen wenden. Neben Angaben zur Person werden an diesem Fragebogen alle wichtigen Eckdaten rund um Ihre Pflegetätigkeit aufgenommen. Sie müssen außerdem Angaben zu Ihrer Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung machen.

Nachdem der Pflegekasse Mitteilung über Ihre Pflegetätigkeit gemacht wurde, werden die Angaben geprüft. Die Pflegekasse entscheidet dann, ob der Rentenanspruch in Ihrem Fall besteht. Sofern dies der Fall ist, werden die beitragspflichtigen Einnahmen sowie der Zeitraum, über den die Pflege erfolgt, dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Sie werden darüber benachrichtigt, wenn diese Meldung erfolgt ist.

Wann sollten Sie die Pflegekasse über Ihre Pflegetätigkeit benachrichtigen?

Sie sollten so schnell wie möglich der Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen Meldung über Ihre Pflegetätigkeit machen. Eine rückwirkende Anrechnung der Pflegezeit ist nicht möglich, sodass der Rentenanspruch hier nicht besteht.

Welche Gründe können dafür sorgen, dass der Rentenanspruch nicht anerkannt wird?

Bisher haben wir uns damit beschäftigt, welche Voraussetzungen für den Rentenanspruch für pflegende Angehörige gegeben sein müssen. Zuletzt wollen wir Ihnen noch die Fälle vorstellen, bei denen mit einer Ablehnung seitens der Pflegekasse zu rechnen ist:

  • Die pflegende Person selbst erhält eine Pension, eine Altersrente oder eine ähnliche Versorgung.
  • Die Pflege wird von einer Person ausgeübt, die einem Orden angehört und erfolgt im Rahmen dieser Zugehörigkeit.
  • Die pflegende Person ist unter 15 Jahre alt.
  • Die Pflege erfolgt im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes.
  • Bei der Pflege handelt es sich nur um eine Urlaubsvertretung für die ansonsten zuständige Pflegeperson.

Sie haben noch Fragen zum Thema Rentenanspruch für pflegende Angehörige? Dann helfen wir Ihnen gern persönlich weiter! Lassen Sie sich von unseren Mitarbeitern zu Ihren Möglichkeiten rund um die fachgerechte Pflege informieren.

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