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Pflegegeld und Pflegeleistungen – das steht Ihnen zu!

Mit einem anerkannten Pflegegrad haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf verschiedene Leistungen durch die Pflegeversicherung. Die Art und Höhe der Leistungen sind abhängig vom Pflegegrad – wie dieser ermittelt wird, haben wir Ihnen in unserem letzten Blogbeitrag erläutert. In unserem aktuellen Artikel stellen wir Ihnen die verschiedenen Leistungen vor, die von der Pflegekasse angeboten werden.

Pflegegeld und Pflegeleistungen – auf diese Leistungen der Pflegeversicherung haben Sie bei festgestellter Pflegebedürftigkeit Anspruch!

Pflegegeld: Die Geldleistung zur Kompensation der Pflege

Die bekannteste Leistung der Pflegekasse ist das Pflegegeld. Es kann von jedem mit Pflegegrad 2 oder höher beantragt werden, der zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt wird. Mit dem „Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfen“ können Pflegebedürftige den Einsatz der Pflegepersonen für die anfallende Pflege und Betreuung honorieren.

Das Pflegegeld wird monatlich an den Antragssteller überwiesen und hängt von der Höhe des Pflegegrades ab:

  • Pflegegrad 2: 316 €
  • Pflegegrad 3: 545 €
  • Pflegegrad 4: 728 €
  • Pflegegrad 5: 901 €

Pflegeleistungen: Pflegegradabhängige Unterstützung für pflegebedürftige Personen

Neben dem Pflegegeld, über das Pflegebedürftige frei verfügen können, gibt es weitere Leistungen der Pflegekasse, die für spezifische Verwendungszwecke bestimmt sind.

  • Pflegesachleistungen: Werden Pflegebedürftige zusätzlich durch einen ambulanten Pflegedienst betreut, können ambulante Pflegeleistungen beantragt werden. Die monatliche Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt der Pflegedienst.
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
689 € 1298 € 1612 € 1995 €
  • Tages-und Nachtpflege: Zur Ergänzung der häuslichen Pflege ist eine teilstationäre Betreuung tagsüber oder in der Nacht möglich. Der monatliche Betrag wird mit der Pflegekasse abgerechnet, darüber hinausgehende Kosten (z.B. zur Verpflegung) müssen von den Pflegebedürftigen getragen werden.
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
689 € 1298 € 1612 € 1995 €
  • Kurzzeitpflege: Mit dem jährlichen Betrag für eine Kurzzeitpflege soll eine vollständige Betreuung bei pflegerischen Engpässen sichergestellt werden. Sie kann für 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
1612 € 1612 € 1612 € 1612 €
  • Verhinderungspflege: Die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege kann im Kalenderjahr für 6 Wochen bzw. 42 Tage beantragt werden, wenn die reguläre Pflegeperson die Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht ausüben kann. Wird die Verhinderungspflege mehr als 8 Stunden pro Tag genutzt, wird sie mit dem Pflegegeld verrechnet.
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
1612 € 1612 € 1612 € 1612 €
  • Vollstationäre Pflege: Wird eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim stationär versorgt, gewährt die Pflegekasse monatliche Zuschüsse.
Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
770 € 1262 € 1775 € 2005 €

Pflegegrad-unabhängige Leistungen: Weitere Leistungen der Pflegekasse

Zusätzlich zu den Leistungen, die mit Pflegegrad 2 und höher beansprucht werden können, gibt es weitere Leistungen, die potenziell jeder pflegebedürftigen Person zur Verfügung stehen.

  • Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Der Entlastungsbeitrag in Höhe von 125€ monatlich kann von zu Hause betreuten Personen zur Entlastung der Pflegeperson in Anspruch genommen werden. Die Dienstleistungen müssen zunächst selbst gezahlt und können dann durch Nachweis der Rechnungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden.
  • Pflegehilfsmittel: Bis zu 60 € pro Monat stellt die Pflegekasse für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollstühle, Heilmittel und Medikamente zur Verfügung.
  • Hausnotruf: Wird ein Hausnotruf in der Wohnung installiert, bezuschusst die Pflegekasse diesen mit einmalig 10,49€ für die Installation sowie 23€/Monat für den laufenden Betrieb.
  • Wohnraumanpassung: Um die Wohnung baulich an veränderte Bedürfnisse anzupassen, (Treppenlift, barrierefreie Bad-Gestaltung u.ä.), gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von 4000€ pro Maßnahme. Bei einer Zustandsverschlechterung der pflegebedürftigen Person und dadurch nötigen Umbaumaßnahmen kann dieser Zuschuss erneut beantragt werden.
  • Pflegekurse für Angehörige: Pflegekurse können von pflegenden Angehörigen absolviert werden, um Grundlagen und Vorgehensweisen in der Pflege zu erlernen. Dadurch erhalten Pflegepersonen nicht nur Informationen, sondern auch mehr Sicherheit im Pflegealltag. Die Kurskosten trägt die Pflegekasse.

Haben Sie noch Fragen zu den verschiedenen Pflegeleistungen oder möchten Sie mehr darüber wissen, wie sich beispielsweise Kurzzeit- und Verhinderungspflege optimal kombinieren lassen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern!

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