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Rechtslage bei ausländischen Pflegekräfte

Exkurs: Rechtslage bei ausländischen Pflegekräften

Wie Sie sicherlich bereits realisiert haben, ist die Beschäftigung einer ausländischen Pflege- und Betreuungskraft kein einfaches Unterfangen – auch wenn viele Betreuungsagenturen ihr Bestmögliches versuchen, dies möglichst unkompliziert zu gestalten. Falls Sie sich weitere Informationen rund um das Thema Rechtssicherheit bzw. Legalität wünschen, dann haben wir in den nächsten Zeilen eine komprimierte Darstellung des Status quo für Sie.

Rechtliche Grundlagen

Das innergemeinschaftliche Europa ermöglicht es seinen Bürgern, dort zu arbeiten, wo sie es gern möchten, bzw. dort, wo sich die besten Bedingungen für den Einzelnen ergeben. Im Rahmen der vereinbarten Freizügigkeit ist dies möglich – so kann eine Person aus Polen beispielsweise ohne große Umschweife und Probleme zum Arbeitnehmer in Deutschland werden.

In der Idealvorstellung der Politik wird natürlich ein polnischer Staatsbürger zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland. Das bedeutet konkret, dass er direkt bei seinem Arbeitgeber in Deutschland angestellt ist und entsprechend Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abführt. An dieser Stelle sprechen wir vom sogenannten Arbeitgebermodel (oben auch als zweites Modell aufgeführt). Es gelten die Bestimmungen des deutschen Arbeitsschutzgesetzes, und es ist der deutsche Mindestlohn zu zahlen. Der bürokratische Aufwand zur Anmeldung, inklusive sämtlicher Koordination, liegt hier einzig und allein beim Arbeitgeber.

Bei über 90 % der aus Polen entsendeten Betreuungskräfte handelt es sich nicht um nach deutscher Auffassung übliche Arbeitnehmer, sondern um arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Rahmen eines sogenannten Auftragsverhältnisses zur Ausübung ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Privathaushalt entsendet werden.

Die Bedeutung der A1-Bescheinigung

Jede Arbeitskraft, die nach Deutschland ordnungsgemäß entsendet wird, erhält zwingend eine A1-Bescheinigung. Hierdurch wird dem Sozialversicherungsträger im Erbringungsland (Deutschland) die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht der jeweiligen Betreuungskraft bescheinigt. Zugleich dient das Formular als Nachweis, dass die betreffende Person in ihrem Heimatland ordnungsgemäß sozialversichert ist. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtvorlage der A1-Bescheinigung, auch trotz bestehender Sozialversicherung im Heimatland, zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge bzw. deren Nachzahlung im Erbringungsland eingefordert werden können.

Was ist die Entsendung im Rahmen eines Auftrags?

Bei einem Auftragsverhältnis handelt es sich um eine besondere Rechtsform zur Beschäftigung von Menschen in Polen. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich im polnischen BGB. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft zwischen Auftraggeber (Entsendefirma) und Auftragnehmer (Betreuungskraft). Das Auftragsverhältnis entspricht im Wesentlichen einer deutschen Selbstständigkeit mit einer anschließenden Entsendung. Der Vertragsgegenstand ist ein Rechtsgeschäft und somit kein Arbeitsvertrag. Es handelt sich dabei um eine gängige und legale Vertragsform in Polen.

Aber: Das Auftragsverhältnis schließt die Weisungsbefugnis und Organisation der Arbeit (was, wann und wo) durch bspw. eine Familie aus. Weder das Entsendeunternehmen noch die Familie oder eine Vermittlungsagentur sind der Betreuungskraft gegenüber weisungsbefugt. Die Betreuungskraft agiert im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstbestimmt. Anzahl, Dauer und Vergütung ihrer Einsätze verhandelt sie „auf Augenhöhe“ mit dem Auftraggeber, der Entsendefirma in Polen.

Entsendung nach Artikel 12 oder Artikel 13 der EU-Entsenderichtlinie

Die EU-Entsenderichtlinie ist in Artikel 12 und 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt. Sie beschreibt den Prozess der Entsendung von Personen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Grundsätzlich stehen zwei etwas unterschiedliche Wahlmöglichkeiten zur Entsendung von Personal zur Verfügung.

Entsendung nach Artikel 12

Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 darf ein in Europa ansässiges Unternehmen eine Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in ein anderes europäisches Land entsenden, wenn das Unternehmen den Bestimmungen nach einen wesentlichen Anteil seines Betriebsumsatzes im Heimatland selbst erwirtschaftet. Die Betreuungskräfte unterliegen der Sozialversicherungspflicht ihres jeweiligen Heimatlandes. Als Nachweis zur Sozialversicherung dient die A1-Bescheinigung.

Entsendung nach Artikel 13

Ebenfalls besteht die Möglichkeit für Unternehmen, Betreuungskräfte nach Artikel 13 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in Haushalte der Europäischen Union zu entsenden. Bei Artikel 13 besteht das wesentlich unterscheidende Merkmal darin, dass die Betreuungskraft theoretisch und in Teilen auch praktisch in unterschiedliche Länder der Europäischen Union entsendet werden kann.

Es ist hier zwingend erforderlich, dass in dem Land die Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden, in dem der wesentliche Teil der Arbeit geleistet wird. Als Nachweis gilt ebenfalls zwingend die A1-Bescheinigung. Diese Form der Entsendung wird im Wesentlichen von den Unternehmen genutzt, die im Heimatland keinen nennenswerten Umsatz erwirtschaften. Da der Artikel 13 die Möglichkeit zum Wechseln der entsandten Personen vorsieht, wird dieser im Regelfall von den Entsendeunternehmen in Osteuropa bevorzugt.

Betreuerin mit einer älteren Frau