Wie werden Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad festgestellt?
Pflegebedürftigkeit – Definition
Laut § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens sechs Monate bestehen und im Rahmen einer Begutachtung durch den MDK festgestellt worden sein.“
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich also daran, wie selbstständig die pflegebedürftige Person ihren Alltag bewältigen kann und wie viel Unterstützung sie dafür benötigt.
Seit dem 01.01.2017 wird die Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade unterteilt, welche die bis dahin existierenden Pflegestufen abgelöst haben. Grundlage dafür ist ein neues Begutachtungsinstrument, das den Menschen ganzheitlich mit all seinen Fähigkeiten und Ressourcen erfasst. Nicht nur körperliche Einschränkungen, sondern auch psychische, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, soziale Kontakte und wie der Alltag gestaltet wird, fließen in die Bewertung mit ein (siehe Abbildung).
Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit und die Einstufung in einen der
5 Pflegegrade erfolgt durch die Pflegekassen. Unterstützt werden die Kassen durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherungen) oder den MEDICPROOF (bei Privatversicherten).
Im Rahmen einer Begutachtung, die zu Hause bei der pflegebedürftigen Person durchgeführt wird, fertigen die Vertreter des MDK oder des MEDICPROOF ein individuelles Gutachten an, das bereits die Empfehlung eines Pflegegrades oder eine Ablehnung beinhaltet.
Welche Pflegegrade gibt es?
Nach § 15 SGB XI gelten ab dem 01.01.2017 folgende 5 Pflegegrade (vgl. Abbildung):
- Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
- Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
So werden die Pflegebedürftigen in die Pflegegrade eingestuft
Der Hilfebedarf und die bestehenden Defizite werden ressourcenorientiert und gemessen an der bestehenden Selbstständigkeit sowie den vorhandenen Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person innerhalb der bestehenden 6 Teilbereiche (Module) ermittelt. In allen 6 Modulen erhält der Pflegebedürftige Punkte, die der MDK im Rahmen seiner Begutachtung vergibt. Allerdings werden die einzelnen Module unterschiedlich gewichtet. Je nach Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl wird die pflegebedürftige Person einem der 5 Pflegegrade zugeordnet (siehe folgende Abbildung).
Sie befinden sich im Bereich: Pflegebedürftigkeit
Nächste Seite: Wie finde ich das richtige Betreuungskonzept?