Pflegeunterstützungsgeld: Ihr Ratgeber für finanzielle Hilfe im akuten Pflegefall
Ein Anruf, und plötzlich ist alles anders. Ein naher Angehöriger hatte einen Unfall, einen Schlaganfall oder eine plötzliche, schwere Erkrankung und ist ab sofort auf Ihre Hilfe angewiesen. In diesen ersten, oft chaotischen Tagen fühlen sich Angehörige häufig überfordert und allein gelassen. Zwischen Sorge, Krankenhausbesuchen und den Anforderungen des eigenen Berufs muss in kürzester Zeit eine gute und würdevolle Pflege organisiert werden.
Genau für diesen akuten Notfall hat der Gesetzgeber eine wichtige erste Hilfe geschaffen: das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist eine finanzielle Brücke, die Ihnen die nötige Atempause verschafft, um die bestmögliche Versorgung für Ihren Angehörigen zu sichern, ohne sich um Ihren Lohn sorgen zu müssen.
Wir bei Pflege zu Hause Küffel wissen aus über 15 Jahren Erfahrung, was diese Situation für Familien bedeutet. Wir möchten Sie in dieser Phase sowohl professionell als auch menschlich bestmöglich unterstützen. In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen klar und verständlich alles, was Sie wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze: Ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
Für alle, die eine schnelle Antwort suchen, hier die Fakten auf einen Blick:
- Was ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse. Sie erhalten für eine kurze Freistellung von der Arbeit weiterhin Geld. - Für wen ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Für berufstätige Angehörige, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Versorgung eines nahen Familienmitglieds organisieren oder sicherstellen müssen. - Wie lange habe ich Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld?
Sie haben Anspruch auf bis zu 10 bezahlte Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person. - Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
In der Regel 90 % Ihres ausgefallenen Netto-Gehalts. - Wie beantrage ich das Pflegeunterstützungsgeld?
Sie informieren sofort Ihren Arbeitgeber und stellen unverzüglich einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres pflegebedürftigen Angehörigen.
Was genau ist das Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse für berufstätige Angehörige. Es sichert Sie finanziell ab, wenn Sie wegen einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten können. Sie erhalten für bis zu 10 Arbeitstage eine Freistellung von der Arbeit, um die notwendige Versorgung zu organisieren.
Stellen Sie sich das Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a SGB XI) als eine Art kurzfristiges Krankengeld für pflegende Angehörige vor. Es ist keine dauerhafte Leistung, sondern eine einmalige Überbrückungshilfe für den Notfall.
Sein Zweck ist es, Ihnen wertvolle Zeit zu verschaffen, um:
- eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (z. B. einen ambulanten Pflegedienst oder eine fürsorgliche 24 Stunden Betreuung zu finden).
- die Betreuung in den ersten Tagen selbst sicherzustellen.
- wichtige Termine mit Ärzten, Pflegeberatern oder Behörden wahrzunehmen.
- Änderungen im häuslichen Umfeld vorzunehmen (z. B. ein Pflegebett zu organisieren).
Diese 10 Tage geben Ihnen den Freiraum, durchzuatmen und eine fundierte, liebevolle Entscheidung für die Zukunft zu treffen – ohne den zusätzlichen Druck finanzieller Einbußen.
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld? Die Voraussetzungen im Detail
1. Sie sind Arbeitnehmer
Der Anspruch gilt für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einschließlich:
- Vollzeit- und Teilzeitkräfte
- Auszubildende
- Minijobber (geringfügig Beschäftigte)
Wichtig: Selbstständige, Freiberufler und Beamte haben in der Regel keinen Anspruch auf diese Leistung. Für Beamte gelten jedoch oft landes- oder bundesspezifische Sonderurlaubsregelungen mit Lohnfortzahlung.
2. Sie pflegen einen nahen Angehörigen
Das Gesetz definiert „nahe Angehörige“ klar. Dazu zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners)
- Enkelkinder und Schwiegerkinder
Können sich mehrere Angehörige die 10 Tage teilen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie sich die Organisation der Pflege zum Beispiel mit einer anderen Person aus der Familie teilen, können Sie die 10 Tage untereinander aufteilen (z. B. jeder 5 Tage). Der Gesamtanspruch pro Pflegefall bleibt aber bei 10 Tagen.
3. Es liegt eine akute Pflegesituation vor, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird
- Das bedeutet: Die Pflegebedürftigkeit ist plötzlich aufgetreten oder hat sich unerwartet stark verschlimmert. Ein seit langem bekannter, stabiler Zustand rechtfertigt den Anspruch nicht.
- Die Bescheinigung vom behandelnden Arzt (z. B. aus dem Krankenhaus oder vom Hausarzt) ist der entscheidende Nachweis für Ihren Arbeitgeber und die Pflegekasse.
Gut zu wissen: Für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld ist noch kein anerkannter Pflegegrad des Angehörigen notwendig! Es genügt eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit.
In 3 Schritten zum Pflegeunterstützungsgeld: Ihre Anleitung
Schritt 1: Den Arbeitgeber unverzüglich informieren
Sobald Sie wissen, dass Sie wegen des Pflegefalls nicht zur Arbeit kommen können, müssen Sie Ihren Arbeitgeber sofort informieren. Teilen Sie ihm mit, wie lange Sie voraussichtlich fehlen werden (bis zu 10 Tage). Sie sind gesetzlich zur Freistellung berechtigt (§ 2 Pflegezeitgesetz).
Schritt 2: Ärztliche Bescheinigung einholen
Bitten Sie den behandelnden Arzt (z. B. im Krankenhaus oder den Hausarzt) um eine Bescheinigung für die Pflegekasse. Darauf muss stehen:
- Dass Ihr Angehöriger pflegebedürftig ist.
- Dass Sie als Angehöriger die Pflege kurzfristig organisieren oder sicherstellen müssen.
Schritt 3: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Stellen Sie den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich. Die meisten Kassen bieten ein Formular „Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld“ zum Download an. Alternativ können Sie unseren Vordruck nutzen.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Die ärztliche Bescheinigung
- Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers (die Pflegekasse fordert diese oft direkt beim Arbeitgeber an, es beschleunigt den Prozess aber, wenn man sich selbst darum kümmert)
Höhe und Dauer des Anspruchs – das Pflegeunterstützungsgeld am praktischen Beispiel
Die finanzielle Sicherheit ist in dieser Zeit entscheidend. Die Berechnung ist klar geregelt:
- 90 % Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.
- 100 % Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts, wenn Sie in den letzten 12 Monaten steuerpflichtige Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Die Leistung ist auf einen Höchstbetrag pro Kalendertag begrenzt (aktuell 128,63 € pro Tag in 2025).
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis:
Um die Berechnung zu verdeutlichen, stellen wir uns Frau Müller vor. Ihre Mutter hatte einen Sturz und Frau Müller muss sich nun 10 Tage von der Arbeit freinehmen, um die weitere Pflege zu organisieren.
- Netto-Monatsgehalt von Frau Müller: 2.100 €
- Arbeitstage pro Monat (angenommen): 22 Tage
- Besonderheit: Frau Müller hat im letzten Jahr Weihnachtsgeld von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Die Berechnung – Schritt für Schritt:
- Tägliches Netto-Einkommen ermitteln:
Zuerst wird das tägliche Nettoeinkommen berechnet.- 2.100 € / 22 Arbeitstage = 95,45 € Netto pro Tag
- Anspruch prüfen (90 % oder 100 %):
Da Frau Müller eine Einmalzahlung (Weihnachtsgeld) erhalten hat, hat sie Anspruch auf 100 % ihres ausgefallenen Nettoentgelts. - Gesamtsumme für 10 Tage berechnen:
Der tägliche Betrag wird mit der Anzahl der Fehltage multipliziert.- 10 Tage x 95,45 € = 954,50 €
Ergebnis: Frau Müller würde für ihre 10-tägige Freistellung zur Pflegeorganisation ein Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 954,50 € erhalten. Da dieser Betrag deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze (128,63 € pro Tag in 2025) liegt, wird er in voller Höhe von der Pflegekasse ausgezahlt.
Nach den 10 Tagen: Wenn eine dauerhafte Lösung gebraucht wird
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine wertvolle Starthilfe. Doch oft wird in diesen Tagen klar, dass eine langfristige, liebevolle Betreuung notwendig ist, die über die Möglichkeiten der Familie hinausgeht. Viele Angehörige fragen sich dann: Wie kann mein Vater oder meine Mutter weiterhin in Würde und Geborgenheit im eigenen Zuhause leben?
Genau hier beginnt unsere Kernkompetenz bei Pflege zu Hause Küffel. Als Testsieger bei Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) und Pionier für geprüfte Qualität nach DIN SPEC 33454 vermitteln wir Ihnen eine fürsorgliche und professionelle Betreuungskraft, die sich im Rahmen der sogenannten 24 Stunden Pflege liebevoll um Ihren Angehörigen kümmert.
Ihre Vorteile mit uns:
- Geborgenheit: Ihr Angehöriger bleibt in seiner vertrauten Umgebung.
- Entlastung: Sie gewinnen wieder Zeit für sich und Ihre Familie, in dem Wissen, dass Ihr Liebster bestens versorgt ist.
- Qualität & Sicherheit: Wir bieten geprüfte Qualität, transparente Verträge und volle Rechtssicherheit.
- Menschlichkeit: Unsere erfahrenen Pflegeberater finden in einem persönlichen Gespräch die Betreuungskraft, die menschlich und fachlich perfekt zu Ihrer Familie passt.
Haben Sie Fragen zur Organisation der Pflege nach den ersten 10 Tagen? Wir sind für Sie da. Lassen Sie uns in einem kostenlosen und unverbindlichen Gespräch gemeinsam die beste Lösung für Ihre Situation finden.
Wichtige Abgrenzung: Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit & Familienpflegezeit
Diese Begriffe werden oft verwechselt, beschreiben aber unterschiedliche Modelle der Freistellung.
Merkmal | Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeit | Familienpflegezeit |
Zweck | Akute Notsituation überbrücken | Längerfristige Pflege zu Hause | Langfristige Pflege mit Teilzeitarbeit |
Dauer | Bis zu 10 Arbeitstage | Bis zu 6 Monate | Bis zu 24 Monate |
Bezahlung | Bezahlte Lohnersatzleistung | Unbezahlte Freistellung | Teilzeitgehalt |
Anspruch | Vollständige oder teilweise Freistellung | Vollständige oder teilweise Freistellung | Reduzierung der Arbeitszeit (mind. 15h/Woche) |
Besonderheit | Schnelle Hilfe für den Notfall | Anspruch nur in Betrieben mit >15 Mitarbeitern | Anspruch nur in Betrieben mit >25 Mitarbeitern |