Pflegegeld versteuern: Wann es steuerfrei ist und welche Ausnahmen Sie als Angehörige kennen müssen
Sie pflegen einen geliebten Menschen zu Hause und fragen sich, ob das Pflegegeld, das Sie dafür erhalten oder weiterleiten, versteuert werden muss? Diese Frage ist eine der häufigsten Sorgen, die uns bei Pflege zu Hause Küffel in unseren über 15 Jahren Erfahrung begegnet ist. Die Angst, unwissentlich einen Fehler bei der Steuererklärung zu machen, ist verständlich.
Wir können Sie beruhigen: In den allermeisten Fällen ist das Pflegegeld komplett steuerfrei.
Sowohl für die pflegebedürftige Person, die es von der Pflegekasse erhält, als auch für nahe Angehörige, an die es als Anerkennung weitergegeben wird. Es gibt jedoch einige wichtige Ausnahmen und Details, die Sie kennen sollten, um auf der sicheren Seite zu sein.
Als Ihr vertrauensvoller Partner für die 24 Stunden Pflege und Testsieger bei Stiftung Warentest (Ausgabe test 05/2017) möchten wir Ihnen hier die nötige Klarheit und Sicherheit geben. Wir erklären Ihnen Schritt für Schritt, was das Gesetz sagt, worauf das Finanzamt achtet und wie Sie alles richtig machen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für Pflegebedürftige: Das Pflegegeld, das Sie von der Pflegekasse erhalten, ist immer 100 % steuerfrei. Es ist eine Sozialleistung und kein Einkommen.
- Für pflegende Angehörige: Das an Sie weitergeleitete Pflegegeld ist ebenfalls steuerfrei, solange die Pflege aus einer „sittlichen Pflicht“ (also einer engen familiären oder persönlichen Bindung) heraus erfolgt.
- Achtung, steuerpflichtig: Das Geld muss versteuert werden, wenn Sie mehr als das gesetzliche Pflegegeld erhalten oder die Pflege erwerbsmäßig (wie einen Beruf, z. B. mit Vertrag oder Stundenlohn) ausüben.
- Wichtiger Steuertipp: Sie können das steuerfreie Pflegegeld erhalten UND ZUSÄTZLICH den Pflegepauschbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Beides schließt sich nicht aus!
Pflegegrad und Pflegegeld: Wie viel Geld steht Pflegebedürftigen zu?
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, die es pflegebedürftigen Menschen ermöglicht, ihre Betreuung im vertrauten häuslichen Umfeld selbst zu organisieren.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich direkt nach dem festgestellten Pflegegrad. Doch nicht jeder mit einem Pflegegrad erhält es automatisch. Es gibt klare Voraussetzungen:
- Mindestens Pflegegrad 2: Anspruch auf Pflegegeld besteht erst ab Pflegegrad 2.
- Pflege zu Hause: Die Betreuung muss in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.
- Sicherstellung durch Laien: Die Pflege wird durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtlich tätige Personen sichergestellt.
Zum 1. Januar 2025 wurde das Pflegegeld um 4,5 % erhöht.
Höhe des Pflegegeldes pro Monat (Stand 01.07.2025)
- Pflegegrad 2: 347 €
- Pflegegrad 3: 599 €
- Pflegegrad 4: 800 €
- Pflegegrad 5: 990 €
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld, erhalten aber den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 €, der ebenfalls für Unterstützungsleistungen genutzt werden kann.
Besteuerung des Pflegegeldes: Die klare Regelung für Pflegebedürftige
Für die pflegebedürftige Person selbst ist die Sachlage vollkommen unkompliziert: Das von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld ist immer steuerfrei.
Es handelt sich hierbei um eine zweckgebundene Sozialleistung nach § 37 SGB XI. Sie dient dazu, die notwendige häusliche Pflege sicherzustellen und ist rechtlich kein Einkommen. Daher muss eine pflegebedürftige Person das erhaltene Pflegegeld niemals in der eigenen Steuererklärung angeben.
Für pflegende Angehörige: Wann weitergeleitetes Pflegegeld steuerfrei bleibt – die „sittliche Pflicht“
Komplexer wird es, wenn die pflegebedürftige Person das Pflegegeld an eine helfende Person – meist einen nahen Angehörigen – weiterleitet. Auch hier gilt in der Regel die Steuerfreiheit, solange eine entscheidende Bedingung erfüllt ist.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nahe Angehörige nicht aus finanziellen Interessen pflegen, sondern aus einer moralischen, familiären oder engen persönlichen Verpflichtung heraus – der sogenannten „sittlichen Pflicht“.
Wenn diese sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen besteht, wird das weitergeleitete Pflegegeld nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als steuerfreie Beihilfe zur Deckung von pflegebedingten Aufwendungen gewertet (§ 3 Nr. 36 EStG).
Wer handelt aus einer „sittlichen Pflicht“?
Das Finanzamt erkennt eine solche Verpflichtung in der Regel ohne weiteren Nachweis bei folgenden Personengruppen an:
- Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Pflegekinder)
- Großeltern und Enkelkinder
- Geschwister
- Nichten und Neffen
- Schwiegereltern und Schwiegerkinder
Auch bei sehr engen Freunden oder langjährigen Nachbarn kann eine sittliche Pflicht angenommen werden, wenn eine außergewöhnlich enge persönliche Beziehung nachweisbar ist.
Zusammengefasst – Diese 3 Punkte sichern die Steuerfreiheit für Angehörige:
2. Angemessene Höhe: Die Zahlung übersteigt nicht die Höhe des Pflegegeldes, das dem Pflegebedürftigen je nach Pflegegrad zusteht.
3. Keine Erwerbsabsicht:Die Pflege wird nicht wie ein Beruf ausgeübt (z. B. mit Arbeitsvertrag oder Stundenlohn).
Achtung, Steuerfalle: In diesen 3 Fällen wird Pflegegeld steuerpflichtig
Obwohl die Regelungen großzügig sind, gibt es Situationen, in denen das Finanzamt genauer hinschaut und das erhaltene Geld als steuerpflichtige Einnahme werten kann.
Fall 1: Die Zahlung übersteigt das gesetzliche Pflegegeld
Wenn eine entfernte Bekannte oder eine Person ohne enge persönliche Beziehung die Pflege übernimmt und dafür das Pflegegeld erhält, geht das Finanzamt nicht mehr von einer sittlichen Pflicht aus. Die Zahlung wird dann als Entlohnung für eine Dienstleistung gesehen und ist ab der Freigrenze von 256 € pro Jahr steuerpflichtig.
Fall 2: Es besteht keine sittliche Pflicht
Wenn Sie als pflegende Person eine Summe erhalten, die deutlich über dem Betrag des Pflegegeldes liegt, das dem Pflegebedürftigen zusteht, kann der übersteigende Teil steuerpflichtig werden.
Fall 3: Die Pflege wird erwerbsmäßig betrieben
Die Steuerfreiheit entfällt komplett, wenn die Pflege den Charakter einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit annimmt. Anzeichen dafür sind:
- Es wurde ein schriftlicher Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen.
- Es wird ein fester Stundenlohn gezahlt.
- Sie pflegen mehrere, nicht verwandte Personen gegen Entgelt.
- Sie werben öffentlich für Ihre Pflegedienstleistungen.
In diesem Fall müssen die Einnahmen als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb voll versteuert werden.
Abgrenzung & verwandte Steuerthemen: Das sollten Sie außerdem wissen
Um steuerliche Fallstricke sicher zu vermeiden und alle finanziellen Vorteile für sich zu nutzen, ist es entscheidend, das Pflegegeld von zwei weiteren wichtigen Begriffen klar abzugrenzen.
Pflegegeld vs. Pflegesachleistungen: Geld- oder Dienstleistung?
Sie wissen bereits, dass die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst Ihr Pflegegeld mindern kann (Kombinationsleistung). Doch der wichtigste Unterschied zeigt sich bei der Steuererklärung.
- Pflegegeld: Dies ist der Geldbetrag, der direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Er dient dazu, dass die Betreuung eigenständig organisiert werden kann, meist durch eine engagierte private Pflegeperson aus dem Familien- oder Freundeskreis. Nur hier stellt sich die Frage der Versteuerung.
- Pflegesachleistungen: Hierbei rechnet ein professioneller ambulanter Pflegedienst seine erbrachten Leistungen (z. B. Hilfe bei der Körperpflege) direkt mit der Pflegekasse ab. Da kein Geld an Sie oder den Pflegebedürftigen fließt, ist dieser Vorgang für Ihre Steuererklärung irrelevant.
Pflegegeld vs. Pflegepauschbetrag: Einnahme vs. Steuererleichterung
Ein noch häufigeres Missverständnis, das wir in der Beratung klären, betrifft das Pflegegeld und den Pflegepauschbetrag. Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge im Steuerrecht:
- Pflegegeld ist eine (meist steuerfreie) Einnahme, eine Sozialleistung der Pflegekasse.
- Der Pflegepauschbetrag ist eine Steuererleichterung, ein Betrag, den Sie als pflegende Person in Ihrer Steuererklärung geltend machen, um Ihre Steuerlast zu senken.
Das Beste daran ist: Sie können steuerfreies Pflegegeld erhalten UND gleichzeitig den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen!
Das eine schließt das andere nicht aus. Das weitergeleitete Pflegegeld gilt hier nicht als Entgelt, die wertvolle Arbeit von Pflegepersonen wird also weiterhin als „unentgeltlich“ im Sinne des Steuerrechts angesehen.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag:
- Sie pflegen eine Person mit Pflegegrad 2 oder höher (oder mit Merkzeichen H/Bl).
- Die Pflege findet in Ihrer Wohnung oder der des Pflegebedürftigen statt.
- Sie erhalten für Ihre Pflegetätigkeit kein Gehalt (das weitergeleitete Pflegegeld zählt nicht dazu).
Pflegegrad des Gepflegten | Höhe des Pflegepauschbetrags pro Jahr |
---|---|
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Merkzeichen H (hilflos) | 1.800 € |
Stand 01.07.2025
Praxis-Tipp: Wo gehört was in die Steuererklärung?
- Steuerfreies Pflegegeld: Gehört nirgendwo in die Steuererklärung. Sie müssen es nicht angeben.
- Steuerpflichtige Einnahmen (z. B. weil die Freigrenze von 256 € überschritten wurde): Werden in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) eingetragen.
- Pflegepauschbetrag: Wird in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Sollte das Finanzamt doch einmal nachfragen, genügt in der Regel ein kurzes Schreiben, in dem Sie auf das nahe Verwandtschaftsverhältnis und die sittliche Pflicht hinweisen.
Ihre Sicherheit im Überblick: Das Wichtigste zusammengefasst
Die Pflege eines Angehörigen ist eine Aufgabe, die von Herzen kommt. Der Gesetzgeber erkennt dies an, indem er das weitergeleitete Pflegegeld in den meisten Fällen von der Steuer befreit.
Die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Für den Pflegebedürftigen ist das Pflegegeld immer steuerfrei.
- Für nahe Angehörige ist das weitergeleitete Pflegegeld aufgrund der „sittlichen Pflicht“ ebenfalls steuerfrei.
- Vorsicht ist geboten, wenn die Zahlungen das Pflegegeld übersteigen oder die Pflege erwerbsmäßig betrieben wird.
- Den Pflegepauschbetrag können Sie zusätzlich in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
Wir bei Pflege zu Hause Küffel wissen, dass die Organisation der Pflege zu Hause viele Fragen aufwirft – nicht nur steuerliche. Wenn Sie nach einer liebevollen, professionellen und rechtssicheren Betreuungslösung suchen, die Ihrem Familienmitglied ein Leben in Würde und Geborgenheit in den eigenen vier Wänden ermöglicht, sind wir für Sie da. Unsere Expertise, bestätigt durch Bestnoten von Stiftung Warentest, gibt Ihnen die Sicherheit, die Sie brauchen.
Lassen Sie uns gemeinsam die beste Lösung für Sie finden. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches und kostenloses Beratungsgespräch.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Disclaimer: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Er kann und soll eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein nicht ersetzen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen wird keine Haftung übernommen.