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Pflegegrad 4

Pflegegrad 4 – Voraussetzungen, Pflegegeld und Leistungen

Seit 2017 gibt es in Deutschland ein neues Pflegesystem. Die Pflegereform um das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) haben die alten 3 Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Nun steht nicht mehr der Zeitaufwand Pflege im Fokus, sondern vielmehr die Selbstständigkeit der Betroffenen. Das bedeutet, dass das System psychische Krankheiten und geistige Behinderungen besser erfassen kann.

In Deutschland leben aktuell rund 4 Millionen pflegebedürftige Menschen. Über 500.000 von ihnen sind in Pflegegrad 4 eingestuft. Damit ist Pflegegrad 4 der dritthäufigste Pflegegrad bundesweit.

In diesem Beitrag informieren wir Sie umfassend zum Pflegegrad 4, den damit verbundenen Leistungen und sonstigen wichtigen Aspekten.

Was bedeutet Pflegegrad 4?

Pflegegrad 4 greift bei Personen, die unter einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden. Pflegegrad 4 erhalten Personen, die vor der Pflegereform im Jahr 2017 die Pflegestufe 2 (mit Demenz) oder die Pflegestufe 3 (ohne Demenz) hatten.

Dies kann zum Beispiel bei Multipler Sklerose oder einer Querschnittslähmung der Fall sein, ebenso bei Teillähmungen des Körpers und stark ausgeprägter, altersbedingter Schwäche. Auch fortgeschrittene Demenzerkrankungen sowie die Kombination von Demenz und körperlichen Beeinträchtigungen wie Blindheit, Parkinson oder Lähmungen führen zu einer Einstufung in Pflegegrad 4.

Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 4?

Seit Einführung der 5 Pflegegrade existiert ebenfalls ein neues Bewertungssystem, das NBA. In 6 Modulen vergibt ein Gutachter Punkte. Je höher die Punktzahl, desto höher der Pflegegrad. Pflegegrad 4 erhalten Personen, die zwischen 70 und 90 Punkten im neuen Bewertungssystem erzielen.

Wenn Sie bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pflegegrad beantragen, sieht sich ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder von Medicproof (bei Privatversicherten) Ihre Situation vor Ort an. Er stellt Ihnen und der pflegebedürftigen Person verschiedene Fragen, um am Ende einen der 5 Pflegegrade festzustellen.

Hier ist es wichtig, immer so ehrlich wie möglich zu antworten und nichts zu beschönigen. Nur so kann die Einstufung realistisch erfolgen und die pflegebedürftige Person genau so viel Unterstützung erhalten, wie sie benötigt.

Die folgenden Module werden bei der Pflegebegutachtung bewertet:

  • 1. Mobilität
    Kann sich die pflegebedürftige Person noch selbst bewegen? Kann sie Positionswechsel und Ortswechsel ohne Hilfe durchführen?
  • 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Kann der/die Betroffene noch eigenständige Entscheidungen treffen und kommunizieren? Besteht noch ein zeitliches und örtliches Orientierungsvermögen?
  • 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Leidet die betroffene Person unter nächtlicher Unruhe, Depressionen oder Angstzuständen? Neigt sie zu Aggressionen, sowohl verbalen als auch physischen, gegenüber Gegenständen, sich selbst oder anderen Menschen? Reagiert sie abwehrend auf pflegerische Unterstützung?
  • 4. Selbstversorgung
    Kann sich die pflegebedürftige Person selbstständig an- und auskleiden? Kann sie ohne Hilfestellung die Toilette benutzen, Körperpflege betreiben, Essen zubereiten und zu sich nehmen?
  • 5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Inwiefern benötigt die betroffene Person Hilfe bei Arztbesuchen, bei der Einnahme von Medikamenten, bei der Injektion von Insulin, beim Verbandswechsel oder der Versorgung mit Stoma?
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
    Kann die pflegebedürftige Person ihren Tagesablauf alleine planen? Wie reagiert sie auf Änderungen und Unvorhergesehenes? Kann sie sich selbst beschäftigen und Hobbys nachgehen? Pflegt sie ausreichend soziale Kontakte und geht sie noch aktiv auf andere Menschen zu?

Pflegegrad 4 – Was steht mir zu? Geld und Leistungen bei Pflegegrad 4

  • Pflegegeld: 728 Euro monatlich
  • Entlastungsbetrag: 125 Euro monatlich
  • Pflegesachleistungen: 1.612 Euro monatlich
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro monatlich
  • Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro monatlich
  • Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro monatlich
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro jährlich
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro jährlich
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro monatlich
  • Zuschüsse für Wohngruppen: 214 Euro monatlich
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: 4.000 Euro (einmalig)

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Zuschüsse bei Pflegegrad 4

Sofern eine betroffene Person zuhause von Angehörigen gepflegt wird, erhält sie ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 728 Euro. Den Betrag kann sie dazu nutzen, die pflegenden Angehörigen für ihre Arbeit zu entschädigen. Stattdessen kann auch ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernehmen – hierfür stehen Ihnen pro Monat 1.612 Euro an Pflegesachleistungen zur Verfügung. Alle Kosten, die darüber hinaus gehen, müssen Betroffene selbst tragen.

Den Entlastungsbetrag von 125 im Monat können Sie dafür nutzen, eine Haushaltshilfe, eine Einkaufshilfe oder einen Alltagsbegleiter anzustellen.

Sollte die pflegebedürftige Person Tages- oder Nachtpflege benötigen, da keine Angehörigen die Pflege übernehmen können und ein ambulanter Pflegedienst nicht ausreicht, erhalten sie dafür 1.612 Euro monatlich. Diesen Betrag zahlen die Pflegekassen noch zusätzlich zu dem Pflegegeld.

Betroffene des Pflegegrades 4 haben außerdem Anspruch auf Kurzzeitpflege sowie auf Verhinderungspflege. Kurzzeitpflege ist etwa nach einem Krankenhausaufenthalt sinnvoll, wenn auch im Anschluss noch eine vollstationäre Pflege nötig ist. Kurzzeitpflege können Sie für bis zu 28 Tage im Jahr beantragen. Hierfür erhalten Sie einen Zuschuss von 1.612 Euro.
Verhinderungspflege greift, sobald die pflegenden Angehörigen im Urlaub oder erkrankt sind. Für diesen Fall steht pflegebedürftigen Personen für maximal 28 Tage im Jahr eine Versorgung durch professionelle Pflegekräfte zu. Auch hier erhalten sie einen Zuschuss von 1.612 Euro.

Pflegegrad 4

Stationäre Pflege

Monatlich stehen Ihnen 1.775 Euro für die stationäre Pflege, zum Beispiel in einem Pflegeheim, zur Verfügung. Weitere anfallende Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung, sowie die „einrichtungseinheitlichen Eigenanteile“ (EEE), müssen Sie selbst zahlen. Diese steigen nicht mehr mit dem variierenden Pflegebedarf je nach Pflegegrad, unterscheiden sich aber von Pflegeheim zu Pflegeheim.

Sonstige Leistungen

Betroffene in Pflegegrad 4 haben einen Anspruch auf kostenlose Beratung und Beratungsbesuche. Ebenso sind Kurse für pflegende Angehörige möglich, in denen sie sowohl Grundlagen der Pflege erlernen als auch auf ihre spezifische Pflegesituation vorbereitet werden.

Eine weitere Leistung ist der monatliche Zuschuss in Höhe von 214 Euro für betreute Wohngruppen und eigenständgie Alters-WGs. Zudem erhalten Pflegebedürftige eine einmalige Zahlung von 4.000 Euro für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Hierunter fallen beispielsweise die Installation von Rampen und Treppenliften oder der barrierefreie Umbau des Badezimmers.

So beantragen Sie einen Pflegegrad

Antrag stellen

Senden Sie zunächst ein formloses Schreiben an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Alternativ können Sie auch telefonisch oder auf der Webseite der Pflegekasse einen Antrag anfordern.

Antrag ausfüllen und abschicken

Sobald Sie den Antrag erhalten haben, füllen Sie ihn gemeinsam mit der oder dem Betroffenen aus. Sollten Sie Schwierigkeiten mit dem Fachjargon haben und einige Dinge unklar sein, können Sie sich professionelle Hilfe hinzuholen. Senden Sie den Antrag unterschrieben an die Pflegekasse zurück.

Einstufung durch den Gutachter

Im Anschluss daran sendet die Pflegekasse einen Gutachter des MDK oder von Medicproof zur pflegebedürftigen Person nach Hause. Vor Ort beurteilt er Ihre Situation und stellt Ihnen Fragen zum Alltag, zur Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der betroffenen Person. Der Besuch dauert in der Regel eine Stunde. Innerhalb von 5 Wochen erfolgt die Einstufung in einen der 5 Pflegegrade.

Falscher Pflegegrad?

Sie haben das Gefühl, dass der Gutachter Sie oder Ihren Angehörigen in einen falschen Pflegegrad eingestuft hat? Dann können Sie innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch dagegen einlegen.

Antrag auf Höherstufung

Auch eine Höherstufung des Pflegegrades ist möglich, sobald sich der gesundheitliche Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert. Wenn dies geschieht, können Sie einen Antrag auf eine erneute Begutachtung bei der Pflegekasse stellen. Eine Höherstufung ist alle 6 Monate möglich, in besonderen Härtefällen jedoch können Sie den Antrag jederzeit stellen.

Unser kostenloser Pflegegradrechner

Wenn Sie sich einen ersten Eindruck über den potenziellen Pflegegrad Ihrer Angehörigen machen möchten, nutzen Sie unseren kostenlosen Pflegegradrechner. Beantworten Sie Fragen zu ihrem aktuellen gesundheitlichen Zustand und erhalten Sie eine grobe Einschätzung des Pflegegrades. Diese Fragen bereiten Sie auch angemessen auf den Besuch eines Gutachters vor.

Ein Pflegegradrechner im Internet ersetzt aber keinesfalls ein persönliches Gespräch sowie eine Beurteilung der Pflegesituation vor Ort durch den MDK oder Medicproof. Er dient lediglich zur Orientierung.

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Betreuerin mit einer älteren Frau