Pflegepauschbetrag 2025: So sichern Sie sich bis zu1.800 € Steuervorteil

Pflegepauschbetrag

Die Pflege eines geliebten Menschen zu Hause ist eine Aufgabe, die von Herzen kommt. Sie ist ein unschätzbarer Dienst, der Würde und Geborgenheit schenkt. Aus unserer über 15-jährigen Erfahrung wissen wir jedoch auch: Diese Hingabe fordert nicht nur Zeit und Kraft, sondern kann auch finanziell eine Belastung sein.

Deshalb ist es uns wichtig, Sie nicht nur bei der Pflege selbst, sondern auch bei der Nutzung aller Ihnen zustehenden Hilfen zu unterstützen. Eine dieser wichtigen Hilfen ist der Pflegepauschbetrag – eine steuerliche Anerkennung des Staates für Ihre wertvolle Arbeit.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen alles, was Sie wissen müssen, um diesen Steuervorteil für sich zu nutzen.

Pflegepauschbetrag

Das Wichtigste in Kürze: Der Pflegepauschbetrag

  • Was ist das?
    Ein Steuerfreibetrag (keine direkte Auszahlung) für Personen, die Angehörige oder nahestehende Personen unentgeltlich zu Hause pflegen.
  • Wer hat Anspruch?
    Sie, wenn Sie eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 (oder Merkzeichen „H“) persönlich und ohne Bezahlung in einer häuslichen Umgebung pflegen.
  • Wie hoch ist er?
    • 600 € bei Pflegegrad 2
    • 1.100 € bei Pflegegrad 3
    • 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen „H“ (Hilflos)
  • Wie bekomme ich ihn?
    Sie tragen ihn einfach in Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ ein.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist ein im Einkommensteuergesetz (§ 33b Abs. 6 EStG) verankerter Steuerfreibetrag. Er steht Personen zu, die einen Angehörigen oder eine andere nahestehende Person unentgeltlich in einer häuslichen Umgebung pflegen.

Konkret bedeutet das:
Dieser Betrag wird von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch sinkt Ihre Steuerlast und Sie erhalten eine direkte finanzielle Entlastung über Ihre jährliche Steuererklärung.

Der Hauptzweck des Pauschbetrags ist es, die typischerweise bei der Pflege anfallenden laufenden Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, höhere Telefon- oder Reinigungskosten) unbürokratisch und pauschal abzugelten. Der entscheidende Vorteil für Sie ist, dass Sie dafür keine Einzelbelege sammeln und beim Finanzamt einreichen müssen.

Pflegepauschbetrag
Pflegepauschbetrag

Anspruch auf den Pflege­pausch­betrag? Die 4 zentralen Voraus­setzungen im Detail

Erfüllen Sie die folgenden vier Punkte? Dann haben Sie sehr gute Chancen auf den Steuervorteil.
  • Die Pflege ist persönlich
    Sie müssen die Pflege zu einem wesentlichen Teil selbst durchführen. Das bedeutet, Sie helfen bei den grundlegenden Verrichtungen des täglichen Lebens wie der Körperpflege (Waschen, Duschen), der Ernährung (Essen anreichen) oder der Mobilität (Hilfe beim Aufstehen). Reine Besuche, Erledigungen wie Einkaufen oder die Organisation eines Pflegedienstes allein reichen nicht aus.
  • Die Pflege findet in einer häuslichen Umgebung statt
    Die Pflege muss entweder in Ihrer eigenen Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person stattfinden. Die Betreuung in einem Pflegeheim qualifiziert nicht für den Pauschbetrag.
  • Die Pflege ist unentgeltlich
    Sie dürfen für Ihre Pflegetätigkeit keine Bezahlung erhalten.
Wichtige Klarstellung
Das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhält und möglicherweise an Sie weitergibt, gilt nicht als Bezahlung! Es ist eine Leistung für den Pflegebedürftigen, um seine Pflege sicherzustellen. Sie können also den Pflegepauschbetrag erhalten, auch wenn Sie das Pflegegeld bekommen.
  • Die Person ist nachweislich hilfsbedürftig
    Die gepflegte Person muss eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
    • Sie hat einen anerkannten Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
    • ODER: Sie hat das Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis, unabhängig vom Pflegegrad.

Für die Pflege einer Person mit Pflegegrad 1 kann der Pauschbetrag leider nicht in Anspruch genommen werden.

Pflegepauschbetrag

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2025?

Im Jahr 2021 wurden die Beträge deutlich erhöht und erstmals auch ein Pauschbetrag für Pflegegrad 2 eingeführt. Das macht die Regelung heute für viel mehr pflegende Angehörige attraktiv.

Hier sind die aktuellen, für das Steuerjahr 2024 (das Sie 2025 erklären) geltenden Beträge:

Pflegegrad der gepflegten Person Höhe des Pflegepauschbetrags (pro Jahr)
Pflegegrad 2 600 €
Pflegegrad 3 1.100 €
Pflegegrad 4 & 5 1.800 €
Merkzeichen „H“ (Hilflos) 1.800 €
Gut zu wissen. Der Pauschbetrag wird immer als voller Jahresbetrag gewährt. Auch wenn die Pflege erst im Dezember begonnen hat oder die gepflegte Person im Laufe des Jahres verstorben ist, erhalten Sie den kompletten Betrag.

Pflege-Pauschbetrag und Pflegegeld: Eine Kombination, die sich lohnt

Eine der häufigsten Fragen, die uns in der Pflegeberatung gestellt wird, lautet: „Verliere ich den Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag, wenn mein Angehöriger Pflegegeld erhält und es mir gibt?“
Die klare Antwort lautet: Nein!

Sie können den Pflege-Pauschbetrag uneingeschränkt erhalten, auch wenn die gepflegte Person Pflegegeld bezieht.

Leistung Zweck & Empfänger Zählt es als Ihr Einkommen?
Pflegegeld Eine Leistung der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person. Diese kann damit ihre Pflege selbst organisieren (z. B. durch die Weitergabe an Sie als Anerkennung). Nein. Für Sie als Pflegenden ist das Pflegegeld steuerfrei und gilt nicht als Bezahlung für Ihre Pflegetätigkeit.
Pflege-Pauschbetrag Ein Steuervorteil vom Finanzamt an Sie als pflegende Person. Er dient als pauschaler Ausgleich für Ihren persönlichen Aufwand. Nicht relevant, da es sich um eine Steuererleichterung für Sie handelt.

Fazit: Pflegegeld und Pflege-Pauschbetrag sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen von zwei verschiedenen Stellen (Pflegekasse vs. Finanzamt). Sie sind dafür konzipiert, sich gegenseitig zu ergänzen, um die Pflege zu Hause bestmöglich zu unterstützen.

Pflegepauschbetrag
Pflegepauschbetrag

Pflege-Pauschbetrag, Behinderten-Pauschbetrag, Pflegefreibetrag: Die Unterschiede

Im Steuerrecht gibt es mehrere Begriffe, die ähnlich klingen, aber unterschiedliche Regelungen beschreiben. Eine klare Abgrenzung ist entscheidend, um alle finanziellen Vorteile korrekt zu nutzen.

Das Merkzeichen „H“ (hilflos) als Voraussetzung

Das Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis berechtigt Sie als pflegende Person zum höchsten Pflege-Pauschbetrag von 1.800 €. Eine Person gilt als „hilflos“, wenn sie für eine Vielzahl von alltäglichen Verrichtungen (z. B. An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege) dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung erfolgt durch das Versorgungsamt.

Abgrenzung: Pflege-Pauschbetrag vs. Behinderten-Pauschbetrag

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen diesen beiden Pauschbeträgen, da sie unterschiedlichen Personen zustehen und unterschiedliche Zwecke erfüllen.

  • Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Steuervorteil für Sie als pflegende Person. Er soll Ihren persönlichen Einsatz pauschal abgelten.
  • Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Steuervorteil für die behinderte Person selbst. Er soll die allgemeinen Mehraufwendungen, die durch die Behinderung entstehen, ausgleichen.
Wichtig für Sie zu wissen Diese beiden Beträge schließen sich nicht gegenseitig aus. Die gepflegte Person kann den Behinderten-Pauschbetrag in ihrer Steuererklärung geltend machen, während Sie gleichzeitig den Pflege-Pauschbetrag für Ihre Pflegetätigkeit beantragen.

Abgrenzung: Pflege-Pauschbetrag (Einkommensteuer) vs. Pflegefreibetrag (Erbschaftssteuer)

Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, gehören aber zu völlig verschiedenen Steuerarten:

  • Pflege-Pauschbetrag: Betrifft die jährliche Einkommensteuer und ist eine Entlastung für die Pflege zu Lebzeiten.
  • Pflegefreibetrag: Spielt eine Rolle bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer und kann im Erbfall von pflegenden Erben genutzt werden.

Schritt für Schritt: So beantragen Sie den Pauschbetrag in Ihrer Steuererklärung

Die Beantragung ist einfacher, als viele denken. Sie benötigen dafür lediglich Ihre Steuererklärung und die Daten der gepflegten Person.
1
Das richtige Formular
Öffnen Sie in Ihrer Steuersoftware (z. B. ELSTER) die „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“.
2
Der richtige Abschnitt
Suchen Sie nach dem Abschnitt zum „Pflege-Pauschbetrag“ (meist im oberen Drittel des Formulars).
3
Daten eintragen
Geben Sie hier die Daten der von Ihnen gepflegten Person ein. Dazu gehören in der Regel Name, Anschrift und die Steuer-Identifikationsnummer.
4
Absenden
Das war's schon! Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag automatisch.
Profi-Tipp aus unserer Beratungspraxis: Halten Sie eine Kopie des Bescheids über den Pflegegrad oder des Schwerbehindertenausweises bereit. Sie müssen diese Dokumente nicht direkt mitschicken, aber das Finanzamt kann sie zur Prüfung anfordern.
Pflegepauschbetrag

Den Pauschbetrag vergessen? So beantragen Sie ihn nachträglich

Es kommt häufig vor, dass pflegende Angehörige erst später von der Möglichkeit des Pflegepauschbetrags erfahren. Die gute Nachricht: Oft können Sie den Steuervorteil auch für vergangene Jahre noch geltend machen. Der Weg dorthin hängt vom Status Ihres Steuerbescheids ab.

Fall 1: Ihr Steuerbescheid ist noch nicht endgültig (rechtskräftig)
Das ist der einfachste Weg. Ein Steuerbescheid ist in der Regel bis einen Monat nach Erhalt anfechtbar. Innerhalb dieser Frist können Sie formlos Einspruch einlegen und eine Korrektur beantragen. Das Finanzamt wird den Pauschbetrag dann nachtragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt waren.
Fall 2: Ihr Steuerbescheid ist bereits endgültig (rechtskräftig)
Auch hier ist nicht alles verloren, die Anforderungen sind aber höher. Eine Änderung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere bei einem sogenannten „rückwirkenden Ereignis“.
Typisches Praxis-Beispiel
Der Pflegegrad 3 für Ihre Mutter wird im Jahr 2025 rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 bewilligt. Da Ihnen dieser Bescheid bei der Steuererklärung für 2024 noch nicht vorlag, können Sie damit eine Änderung des alten Bescheids beantragen.

Grundsätzlich können Steuererklärungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden.

Unsere Empfehlung aus der Praxis: Da die genauen Bedingungen komplex sein können, empfehlen wir in diesem Fall das Gespräch mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Diese Experten können Ihre Situation individuell prüfen und die richtigen Anträge für Sie stellen, um den Steuervorteil doch noch zu sichern.

Alternative & Ergänzung: Was Sie sonst noch steuerlich geltend machen können

Der Pflege-Pauschbetrag ist oft die einfachste, aber nicht immer die einzige Option. Je nach individueller Situation können auch andere steuerliche Regelungen für Sie oder die gepflegte Person in Frage kommen.

Pflegepauschbetrag

Die Alternative: Außergewöhnliche Belastungen (Einzelnachweis statt Pauschbetrag)

Statt des Pflege-Pauschbetrags können Sie sich entscheiden, Ihre tatsächlichen Pflegekosten einzeln nachzuweisen.

  • Wann lohnt sich das? Nur, wenn Ihre nachweisbaren Kosten deutlich höher sind als der jeweilige Pauschbetrag. Das kann der Fall sein, wenn Sie z. B. sehr weite Strecken zum Pflegeort fahren müssen oder hohe Ausgaben für nicht erstattete Pflegehilfsmittel haben.
  • Was kann man absetzen? Typische Kosten sind Fahrtkosten, Ausgaben für medizinische Hilfsmittel, Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder eine Kur.
  • Wichtiger Nachteil: Sie müssen alle Belege sammeln. Zudem zieht das Finanzamt eine „zumutbare Belastung“ ab, deren Höhe von Ihrem Einkommen und Familienstand abhängt. Nur die Kosten, die diese Grenze übersteigen, wirken sich steuermindernd aus.
  • Entscheidungsregel: Sie müssen sich für ein Jahr entscheiden: Entweder den Pflege-Pauschbetrag oder den Einzelnachweis. Beides zusammen geht nicht.
Unsere Empfehlung: Für die meisten pflegenden Angehörigen ist der Pflege-Pauschbetrag die einfachere und bessere Wahl. Der Aufwand, alle Einzelbelege für Fahrtkosten, Telefonate etc. zu sammeln und die „zumutbare Belastung“ zu übersteigen, ist oft sehr hoch. Nur wenn Sie außergewöhnlich hohe, nachweisbare Kosten hatten (z. B. durch teure Umbauten), kann sich der Einzelnachweis lohnen.
Pflegepauschbetrag

Die Ergänzung: Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Diese Steuerermäßigung ist eine wertvolle Ergänzung, die oft übersehen wird! Sie kann zusätzlich zum Pflege-Pauschbetrag genutzt werden.

  • Wer kann sie nutzen? Die Person, in deren Haushalt die Leistung erbracht wird – also in der Regel die pflegebedürftige Person selbst in ihrer Steuererklärung.
  • Was fällt darunter?
    • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes (für Grundpflege, Betreuung), die Kosten für eine Haushaltshilfe oder eine Reinigungskraft. 20 % der Kosten (max. 4.000 € pro Jahr) können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.
    • Handwerkerleistungen: Kosten für den barrierefreien Umbau des Badezimmers oder den Einbau eines Treppenlifts. Hier können 20 % der Arbeitskosten (max. 1.200 € pro Jahr) abgezogen werden.
  • Voraussetzung: Sie müssen eine offizielle Rechnung erhalten und diese per Überweisung bezahlen (keine Barzahlung).

Unser Fazit zum Pflegepauschbetrag: Ein kleiner Beitrag mit großer Wirkung

Der Pflegepauschbetrag ist mehr als nur eine Zahl in der Steuererklärung. Er ist eine finanzielle Entlastung und eine wichtige Geste der Anerkennung für die unermessliche Leistung, die Sie täglich erbringen. Er hilft, die kleinen, oft unsichtbaren Kosten der Pflege aufzufangen und gibt Ihnen ein Stück Sicherheit zurück. Zögern Sie nicht, diesen Anspruch geltend zu machen. Es ist Ihr gutes Recht und ein kleiner, aber wichtiger Baustein, um die liebevolle Pflege zu Hause langfristig zu ermöglichen.

Haben Sie weitere Fragen zur Finanzierung der Pflege oder suchen Sie eine liebevolle und professionelle Betreuung für Ihre Angehörigen? Als Testsieger bei Stiftung Warentest und Pionier für geprüfte Qualität nach DIN SPEC 33454 sind wir für Sie da.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Pflegepauschbetrag

Was ist, wenn sich mehrere Personen die Pflege teilen?
Wenn Sie sich die Pflege mit einer anderen Person (z. B. Ihrem Bruder oder Ihrer Schwester) teilen, wird der Pauschbetrag nach Köpfen aufgeteilt.
  • Beispiel: Sie und Ihr Bruder pflegen Ihre Mutter (Pflegegrad 4, Pauschbetrag 1.800 €). Jeder von Ihnen kann 900 € in seiner Steuererklärung angeben.

Kann ich den Pauschbetrag für mehrere gepflegte Personen erhalten?
Ja! Wenn Sie beispielsweise Ihren Vater (Pflegegrad 2) und Ihre Mutter (Pflegegrad 3) pflegen, werden die Pauschbeträge addiert
  • Beispiel: 600 € (Vater) + 1.100 € (Mutter) = 1.700 € Pauschbetrag für Sie.

Muss die gepflegte Person ein Verwandter sein?
Nein. Entscheidend ist eine „sittliche Verpflichtung“. Diese wird bei engen Freunden oder Nachbarn in der Regel ebenfalls vom Finanzamt anerkannt.

Was passiert, wenn die gepflegte Person im Laufe des Jahres verstirbt?
Auch in diesem traurigen Fall steht Ihnen der volle Jahrespauschbetrag zu, sofern die Voraussetzungen für mindestens einen Tag im Jahr erfüllt waren. Er wird nicht anteilig gekürzt.

Kann ich den Pflegepauschbetrag rückwirkend beantragen?
Ja, das ist oft möglich. Solange Ihr Steuerbescheid für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig ist (i.d.R. 1 Monat nach Erhalt), können Sie einfach Einspruch einlegen. Auch für bereits bestandskräftige Bescheide gibt es bis zu vier Jahre rückwirkend Chancen, z. B. wenn der Pflegegrad nachträglich anerkannt wurde. Wir empfehlen hierfür die Beratung durch einen Steuerberater.