Kurzzeitpflege – das müssen Sie wissen
Ist die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich, kann der Pflegebedürftige kurzzeitig in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Kurzzeitpflege, die auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden kann, kommt in der Regel immer dann zum Einsatz, wenn sich der akute Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert oder sich der Pflegebedarf erhöht, wie zum Beispiel:
- bei einer akuten Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, die nicht aus eigenen Kräften zu bewältigen ist
- bei einem unerwarteten Ausfall der bisherigen Pflegeperson, zum Beispiel wenn diese erkrankt ist
- zur Überbrückung im Anschluss an eine stationäre Behandlung, wie nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Reha
- wenn nach einem stationären Aufenthalt das Wohnverhältnis an die Bedürfnisse des Patienten angepasst werden muss, um eine Versorgung zu Hause zu ermöglichen
- wenn eine Pflege- und Betreuungskraft noch nicht zur Verfügung steht
- bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen der Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung überbrückt werden kann
Wann haben Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Tritt einer der Gründe ein, die für eine Kurzzeitpflege spricht, können Sie diese Leistung bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Sie haben für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 1.612€ pro Jahr.
Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann das Budget der Verhinderungspflege – sofern dieses nicht in Anspruch genommen wurde – in voller Höhe für Leistungen der Kurzzeitpflege umgewidmet werden. Das Gesamtbudget für Kurzzeitpflege verdoppelt sich in diesem Fall auf 3.224€ je Kalenderjahr.
Beachten Sie: Für die Dauer der Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr) wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt.
Beachten Sie: Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1.
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