Ist die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich, kann der Pflegebedürftige kurzzeitig in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Die Kurzzeitpflege, die auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden kann, kommt in der Regel immer dann zum Einsatz, wenn sich der akute Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert oder sich der Pflegebedarf erhöht, wie zum Beispiel:
Tritt einer der Gründe ein, die für eine Kurzzeitpflege spricht, können Sie diese Leistung bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Sie haben für bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Zuschuss der Pflegekasse beträgt maximal 1.612 Euro pro Jahr.
Ergänzend zur Kurzzeitpflege kann das Budget der Verhinderungspflege – sofern dieses nicht in Anspruch genommen wurde – in voller Höhe für Leistungen der Kurzzeitpflege umgewidmet werden. Das Gesamtbudget für Kurzzeitpflege verdoppelt sich in diesem Fall auf 3.224 Euro je Kalenderjahr.
Beachten Sie: Für die Dauer der Kurzzeitpflege (bis zu 8 Wochen je Kalenderjahr) wird das Pflegegeld zu 50 Prozent weitergezahlt.
Beachten Sie: Keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1.
Ansprechpartnerin
Frau Agnieszka Töpfer
Neukundenberatung
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Ansprechpartner
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