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Exkurs: Rechtslage bei ausländischen Pflegekräften

Wie Sie sicherlich aus dem obigen Text entnommen haben, ist die Beschäftigung einer ausländischen Pflege- und Betreuungskraft kein einfaches Unterfangen – auch wenn viele Betreuungsagenturen ihr Bestmögliches versuchen, dies möglichst unkompliziert zu gestalten. Falls Sie sich weitere Informationen rund um das Thema Rechtssicherheit bzw. Legalität wünschen, dann haben wir in den nächsten Zeilen eine komprimierte Darstellung des Status quo für Sie.

Rechtliche Grundlagen

Das innergemeinschaftliche Europa ermöglicht es seinen Bürgern, dort zu arbeiten, wo sie es gern möchten, bzw. dort, wo sich die besten Bedingungen für den Einzelnen ergeben. Im Rahmen der vereinbarten Freizügigkeit ist dies möglich – so kann eine Person aus Polen beispielsweise ohne große Umschweife und Probleme zum Arbeitnehmer in Deutschland werden.

In der Idealvorstellung der Politik wird natürlich ein polnischer Staatsbürger zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland. Das bedeutet konkret, dass er direkt bei seinem Arbeitgeber in Deutschland angestellt ist und entsprechend Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland abführt. An dieser Stelle sprechen wir vom sogenannten Arbeitgebermodel (oben auch als zweites Modell aufgeführt). Es gelten die Bestimmungen des deutschen Arbeitsschutzgesetzes, und es ist der deutsche Mindestlohn zu zahlen. Der bürokratische Aufwand zur Anmeldung, inklusive sämtlicher Koordination, liegt hier einzig und allein beim Arbeitgeber.

Bei über 90 % der aus Polen entsendeten Betreuungskräfte handelt es sich nicht um nach deutscher Auffassung übliche Arbeitnehmer, sondern um arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Rahmen eines sogenannten Auftragsverhältnisses zur Ausübung ihrer Tätigkeit in den jeweiligen Privathaushalt entsendet werden.

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