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5.3 Entsendung nach Artikel 12 oder Artikel 13 der EU-Entsenderichtlinie

Die EU-Entsenderichtlinie ist in Artikel 12 und 13 der Richtlinie 883/2004 geregelt. Sie beschreibt den Prozess der Entsendung von Personen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU. Grundsätzlich stehen zwei etwas unterschiedliche Wahlmöglichkeiten zur Entsendung von Personal zur Verfügung.

a) Entsendung nach Artikel 12:

Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 darf ein in Europa ansässiges Unternehmen eine Betreuungskraft für die Verrichtung einer Dienstleistung in ein anderes europäisches Land entsenden, wenn das Unternehmen den Bestimmungen nach einen wesentlichen Anteil seines Betriebsumsatzes im Heimatland selbst erwirtschaftet. Die Betreuungskräfte unterliegen der Sozialversicherungspflicht ihres jeweiligen Heimatlandes. Als Nachweis zur Sozialversicherung dient die A1-Bescheinigung.

b) Entsendung nach Artikel 13:

Ebenfalls besteht die Möglichkeit für Unternehmen, Betreuungskräfte nach Artikel 13 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung von Betreuungsdienstleistungen in Haushalte der Europäischen Union zu entsenden. Bei Artikel 13 besteht das wesentlich unterscheidende Merkmal darin, dass die Betreuungskraft theoretisch und in Teilen auch praktisch in unterschiedliche Länder der Europäischen Union entsendet werden kann.

Es ist hier zwingend erforderlich, dass in dem Land die Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden, in dem der wesentliche Teil der Arbeit geleistet wird. Als Nachweis gilt ebenfalls zwingend die A1-Bescheinigung. Diese Form der Entsendung wird im Wesentlichen von den Unternehmen genutzt, die im Heimatland keinen nennenswerten Umsatz erwirtschaften. Da der Artikel 13 die Möglichkeit zum Wechseln der entsandten Personen vorsieht, wird dieser im Regelfall von den Entsendeunternehmen in Osteuropa bevorzugt.

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