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Pflegegrad 5

Pflegegrad 5 – Leistungen und Voraussetzungen auf einen Blick

Im Januar 2017 trat das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Im Zuge dieser Pflegereform wurden die bisher bestehenden Pflegestufen durch insgesamt 5 Pflegegrade ersetzt. Der Pflegegrad 5 entspricht dabei der höchstmöglichen Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person.

Der Pflegegrad 5 ist für Pflegebedürftige bestimmt, deren Selbstständigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt ist und die deswegen ein besonders hohes Maß an intensiver pflegerischer Versorgung benötigen.

In diesem Beitrag informieren wir Sie rundum zum Thema Pflegegrad 5.

Was bedeutet Pflegegrad 5?

Beim Pflegegrad 5 liegen nach der Definition des §15 des 11. Sozialgesetzbuchs „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ (§15 SGB XI) vor. Durch die besondere Schwere der Beeinträchtigung stehen dem Pflegebedürftigen entsprechend umfassende Leistungen von Seiten der Pflegekasse zu.

Die Feststellung, ob ein Pflegegrad 5 vorliegt, erfolgt bei gesetzlich Versicherten über eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Bei Privatversicherten ist das Unternehmen Medicproof zuständig. Die Begutachtung erfolgt auf der Grundlage des „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA), das ebenfalls mit der Pflegereform 2017 eingeführt wurde und sowohl körperliche als auch kognitive Beeinträchtigungen der Pflegebedürftigen berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen für Pflegegrad 5?

Das Begutachtungsverfahren NBA basiert auf einer Punkteskala zwischen 0 – 100 Punkten. Je stärker die Pflegebedürftigkeit, desto höher der Wert. Voraussetzung für eine Einstufung in Pflegegrad 5 ist ein Wert zwischen 90 – 100 Punkten.

Bei einer Pflegebegutachtung werden die folgenden 6 Kriterien / Module untersucht:

  • 1. Mobilität (10 Punkte)
    Kann die pflegebedürftige Person sich sicher und selbstständig bewegen? Kann sie aus eigener Kraft die Körperhaltung ändern und halten?
  • 2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten (15 Punkte, gemeinsam mit Modul 3)
    Ist die pflegebedürftige Person noch in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen und diese anderen mitzuteilen? Inwieweit kann sich die Person orientieren? Besteht ein Gefühl für Zeit und Ort?
  • 3. Verhaltensweisen & psychische Problemlagen (15 Punkte, gemeinsam mit Modul 2)
    Zeigt die pflegebedürftige Person im Alltag Abwehrreaktionen auf Kontakte? Ist häufiger ein ängstliches oder aggressives Verhalten zu beachten?
  • 4. Selbstversorgung (40 Punkte)
    Kann die pflegebedürftige Person Tätigkeiten im Rahmen der körperlichen Hygiene und Körperpflege noch eigenständig durchführen?
  • 5. Bewältigung & Umgang mit Belastungen und Anforderungen durch Therapie oder Krankheit (20 Punkte)
    Denkt die pflegebedürftige Person an die regelmäßige Einnahme ihrer Medikamente? Kommt sie diesen Anforderungen selbstständig nach oder benötigt sie dabei Hilfe?
  • 6. Gestaltung des Alltagslebens & sozialer Kontakte (20 Punkte)
    Nimmt die pflegebedürftige Person aus eigenem Antrieb Kontakte mit anderen Menschen wahr? Verfügt sie über einen klaren Tagesablauf?

Ergibt sich nach der Pflegebegutachtung und der Gewichtung der einzelnen Module ein Gesamtwert von 90 – 100 Punkten, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in Pflegegrad 5 erfüllt. Liegt eine „besondere Bedarfskonstellation“ vor, etwa eine völlige Gebrauchsunfähigkeit von Armen bzw. Beinen, kann eine Einstufung in den Pflegegrad 5 auch bei einem Gesamtwert unterhalb von 90 Punkten erfolgen.

Wichtig: Diese Kriterien der Begutachtung gelten nicht, sofern die pflegebedürftige Person vor der Reform im Jahr 2017 bereits als Pflegestufe 3 mit Demenz oder als Härtefall mit Pflegestufe 3 eingestuft wurde. Diese wurden automatisch in den Pflegegrad 5 überführt.

Pflegegrad 5 – Was steht mir zu? Geld und Leistungen im Überblick

Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 5 gelten als im alltäglichen Leben schwer beeinträchtigt und besonders hilfebedürftig. Aus diesem Grund erhalten sie auch umfassende Leistungen von Seiten der Pflegekasse.

Pflegegrad 5 – Geld und Geldleistungen

  • Pflegegeld: 901 Euro (monatlich)
  • Pflegesachleistungen: 1.995 Euro (monatlich)
  • Leistungen zur vollstationären Pflege: 2.005 Euro (monatlich)
  • Leistungen zur teilstationären Pflege: 1.995 Euro
  • Leistungen zur Entlastungspflege: 125 Euro (monatlich)
  • Leistungen zur Kurzzeitpflege: 1.612 Euro (jährlich)
  • Leistungen zur Verhinderungspflege: 1.612 Euro (jährlich)
  • Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: max. 4.000 Euro (einmalig)
  • Zuschüsse zum Hausnotruf: 23 Euro (monatlich)
  • Zuschüsse für Pflegehilfsmittel: 40 Euro (monatlich)
  • Zuschüsse für Wohngruppen: 214 Euro (monatlich)

Wie viel Geld bei Pflegegrad 5 tatsächlich ausgezahlt bzw. von der Pflegekasse bereitgestellt wird, ist abhängig von Art, Ort und Professionalität der Betreuung. Abhängig von der Situation des Betroffenen fallen die Geld- und Sachleistungen noch einmal unterschiedlich aus.

Pflegegrad 5: Pflegegeld & Pflegesachleistungen

Das Pflegegeld in Höhe von 901 Euro pro Monat wird dann ausgezahlt, wenn eine dauerhafte Pflege im eigenen Zuhause durch Angehörige erfolgt. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung des Pflegebedürftigen, erhält er dafür 1.995 Euro pro Monat für die Aufwendungen an Pflegesachleistungen.

Zusätzlich steht der pflegebedürftigen Person ein Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zur Verfügung. Dieses Geld kann für kleinere Aufwendungen genutzt werden, etwa für die Teilnahme an Aktivitäten oder für die Vergütung einer Haushaltshilfe. Hier besteht außerdem die Möglichkeit, bis zu 40% der Pflegesachleistungen als Entlastungsbetrag zu nutzen, sofern die Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden.

Pflegegrad 5

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 5

Die Geldleistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege betragen bei Pflegegrad 5 maximal 1.612 Euro für einen Zeitraum bis zu 28 Tage. Diese werden dann ausgezahlt, wenn etwa nach einem Eingriff im Krankenhaus eine anschließende vollstationäre Versorgung notwendig ist.

Wurde im laufenden Jahr noch keine Leistungen der Verhinderungspflege genutzt, kann das Geld der Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von max. 8 Wochen in Höhe von max. 3.224 Euro beantragt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten außerdem während dieser Zeit 50% ihres Pflegegeldes ausgezahlt. Dies entspricht einem Betrag von 450,50 Euro.

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 5

Gelder zur Verhinderungspflege können beantragt werden, um bei Krankheit oder anderweitigem Ausfall eines pflegenden Angehörigen eine professionelle Ersatz-Pflege zu finanzieren. Dafür stellt die Pflegekasse bei Pflegegrad 5 bis zu 1.612 Euro für max. 4 Wochen pro Jahr zur Verfügung.

Hat der pflegebedürftige Angehörige im laufenden Jahr noch keine Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt, kann das Geld der Verhinderungspflege für einen Zeitraum von max. 6 Wochen in Höhe von max. 2.418 Euro beantragt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 erhalten außerdem während dieser Zeit 50% ihres Pflegegeldes ausgezahlt, was einem Betrag von 450,50 Euro entspricht.

Sonstige Leistungen bei Pflegegrad 5

Bei einem anerkannten Pflegegrad 5 beteiligt sich die Pflegekasse außerdem an einer Reihe weiterer Maßnahmen und Zuwendungen. Dazu zählt etwa die Bereitstellung fixer Geldbeträge für die Anschaffung von Verbrauchsmitteln (Desinfektionsmittel, Betteinlagen etc.). Hierfür ist die Einstufung als Hilfsmittel erforderlich. Zusätzlich können auch bauliche Maßnahmen, etwa zur Barrierefreiheit im eigenen Zuhause, mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst werden.

Pflegegrad 5 – Betreuung in teilstationärer & vollstationärer Pflege

Eine teilstationäre Pflege, die also nicht dauerhaft ist, wird häufig auch als Tages- und Nachtpflege bezeichnet. Die Zuschüsse der Pflegeversicherung belaufen sich hierbei auf 1.995 Euro pro Monat. Zusätzlich haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 weitere Ansprüche auf die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, wenn sie daheim durch nicht-professionelle Kräfte gepflegt werden.

Bei einer vollstationären Pflege und einem anerkannten Pflegegrad 5 stehen den Betroffenen 2.005 Euro zu. Dabei ist zu beachten, dass bei der vollstationären Unterbringung und Versorgung in Heimen „einrichtungseinheitliche Eigenanteile“ (EEE) zu leisten sind, die in der Regel oberhalb der Zuschüsse durch die Pflegeversicherung liegen.

Pflegegrad bestimmen – Mit unserem Pflegegrad-Rechner

Wenn Sie testen möchten, welcher Pflegegrad voraussichtlich für Ihre Angehörigen Gültigkeit hat, dann nutzen Sie unseren kostenlosen Pflegegradrechner. Hier können Sie ganz einfach verschiedene Fragen zum aktuellen Zustand Ihrer Angehörigen beantworten und erhalten eine erste grobe Einschätzung, wie das Ergebnis einer Pflegebegutachtung ausfallen könnte.

Bitte beachten Sie, dass die Angaben unseres Rechners nur Näherungswerte darstellen und keine Verbindlichkeit haben. Eine professionelle Einschätzung durch MDK / Medicproof ist für die rechtskräftige Bestätigung eines Pflegegrads zwingend erforderlich.

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Betreuerin mit einer älteren Frau