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Mindestlohn Pflege – Wissenswertes zu Höhe und Geltungsbereich

Das Mindestlohngesetz in Deutschland trat Ende 2014 offiziell in Kraft. Seit Anfang 2015 gibt es damit einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, der auch für Angestellte im Bereich der Pflege gilt.

Ergänzend dazu gibt es für die Pflegeberufe auch einen eigenen Mindestlohn Pflege, also einen Pflegemindestlohn bzw. Branchenmindestlohn. Dieser wird auf Empfehlung einer Pflegekommission, die sich paritätisch aus Sachverständigen aus der Branche zusammensetzt, regelmäßig neu evaluiert und bei Bedarf angepasst.

In diesem Beitrag erhalten Sie alle wichtigen Eckpunkte rund um das Thema Mindestlohn in der Pflege. Neben der Höhe und der Gültigkeit des Pflegemindestlohns finden Sie auch Informationen über geplante Anpassungen und weitere lohnspezifische Regelungen. Wenn Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben sollten, setzen Sie sich gerne mit uns in Kontakt.

Mindestlohn Pflege

Wie hoch ist der Mindestlohn im Pflege Beruf?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,35 Euro brutto pro Stunde (Stand 2020). Der Pflegemindestlohn fällt in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich aus:

  • West-Deutschland + Berlin: 11,60 Euro pro Stunde
  • Ost-Deutschland: 11,20 Euro pro Stunde

Diese Angaben umfassen bereits die ersten Anpassungen am Mindestlohn Pflege, die am 01.07.2020 in Kraft getreten sind. Ziel dieser Erhöhungen ist dabei die Steigerung der Attraktivität des Berufs. Darüber hinaus sehen die geplanten Anpassungen für das Jahr 2021 auch eine klare Differenzierung der Vergütung nach individueller Qualifikation vor.

Für wen gilt der Mindestlohn in der Pflege?

Der Mindestlohn ist allgemeinverbindlich und gilt für alle Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die nicht aufgrund besonderer Gegebenheiten (Praktikanten / Förderungsmaßnahmen) explizit davon ausgenommen sind. Weiterhin gilt für den Branchen-Mindestlohn in der Pflege folgende Regelung:

  • Gültigkeit
    Der Pflegemindestlohn gilt für alle pflegerisch tätigen Hilfs- und Fachkräfte in Pflegebetrieben. Zu den Pflegebetrieben zählen solche Einrichtungen bzw. Abteilungen, in denen die Mitarbeiter überwiegend pflegerische Leistungen erbringen. Diese Pflegeleistungen können sowohl ambulant, teilstationär als auch stationär erbracht werden.
  • Keine Gültigkeit
    Der Pflegemindestlohn gilt nicht für Arbeiten in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen, in denen primär Leistungen der medizinischen Vorsorge, Rehabilitation etc. erbracht werden. Weiterhin wird der Mindestlohn in der Pflege nicht auf die private Beschäftigung von Pflegekräften angewandt, da Privathaushalte keine Pflegebetriebe darstellen. Hier gilt der allgemeine Mindestlohn.

Anpassungen für den Mindestlohn in der Pflege im Überblick

Beim Treffen der Pflegekommission im Januar 2020 wurden einige Veränderungen an der aktuellen Vergütung von Pflegekräften vorgeschlagen, die am 01.05.2020 offiziell in Kraft getreten sind. Dabei hat sich die Kommission in Hinblick auf den Pflegemindestlohn auf folgende Eckpunkte geeinigt:

Mindestlohn in der Pflege nach Qualifikation

Ab dem 01.04.2021 bzw. ab dem 01.07.2021 wird der Pflegemindestlohn entsprechend des jeweiligen Qualifikationsniveaus der Pflegekräfte ausgezahlt. Dabei werden diese wie folgt unterteilt:

  • Pflegehilfskräfte ohne Qualifikation
  • Pflegehilfskräfte mit Qualifikation bzw. Ausbildung (mindestens 1 Jahr)
  • Pflegefachkräfte mit Ausbildung (mindestens 3 Jahre)

Durch diese Staffelung soll der Pflegeberuf gerade auch für medizinisch-pflegerisch geschultes Personal attraktiver vergütet werden. Zusätzlich zu diesem bundesweit einheitlichen Pflegemindestlohn hat die Kommission außerdem festgelegt, dass Pflegekräften zukünftig jährlich mindestens 5 zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr zustehen.

Mindestlohn in der Pflege mit deutlicher Steigerung

Die Erhöhung der Stundenlöhne in der Pflege erfolgt auf Vorschlag der Kommission in 4 Stufen. Die erste Erhöhung trat am 01.07.2020 in Kraft, weitere folgen im Jahr 2021, die letzte Anfang 2022.

Dabei profitieren die Pflegekräfte bis 2022 wie folgt von dieser Erhöhung:

  • Einfache Pflegehilfskräfte: Gehaltssteigerung um 16% (Ost) bzw. 11% (West) auf 12,55 Euro brutto
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte: Gehaltssteigerung um 22% (Ost) bzw. 16% (West) auf 13,20 Euro brutto
  • Pflegefachkräfte: Erstmalige Definition eines Mindestlohns mit 15,40 Euro brutto (in 2022)

Damit erhalten die Pflegekräfte nicht nur insgesamt wesentlich mehr Gehalt, es wird zugleich eine differenzierte Untergrenze für die Bezahlung dringend benötigter Pflegekräfte definiert.

Mindestlohn in der Pflege auf einheitlichem Niveau

Die Kommission hat beschlossen, den Pflegemindestlohn in mehreren Stufen auf ein gesamtdeutsches Niveau anzugleichen. Die ersten Angleichungen fanden bereits 2020 statt, die letzte soll zum 01.09. 2021 abgeschlossen sein. Bei den Pflegefachkräften erfolgt die Angleichung bereits zum 01.07.2021.

Damit gilt ab dem 01.09.2021 für alle Arbeitskräfte in Pflegebetrieben ein bundesweit einheitlicher Mindestlohn für Pflege Berufe.

Wie lange gilt der Pflegemindestlohn?

Der neu festgelegte Mindestlohn für die Pflege gilt in dieser Form bis zum 30.04.2022. Dadurch hat die Kommission im Vorfeld genügend Zeit, wieder zusammenzukommen und die Regelungen im Pflegebereich für die kommenden Jahre fortzuschreiben.

Wichtig: Gelten für Pflegekräfte in bestimmten Betrieben bereits vorteilhaftere Konditionen in Hinblick auf Vergütung oder Urlaubsanspruch, so bleiben diese von der Neuregelung unberührt. In jedem Betrieb bzw. jeder Einrichtung haben die Beteiligten die Möglichkeit, Arbeits-Konditionen zu vereinbaren, die über diese Regelungen hinausgehen.

Die richtige Vergütung und der Mindestlohn in der Pflege – Pflege zu Hause Küffel ist Ihr Ansprechpartner bei allen Themen

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Betreuerin mit einer älteren Frau