Rentenanspruch ermitteln
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In unserem ersten Beitrag haben wir uns damit befasst, was der Rentenanspruch für pflegende Angehörige überhaupt ist und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit er besteht. In unserem heutigen Beitrag möchten wir nun erklären, wie die Höhe des Rentenanspruchs genau berechnet wird.
Die Beitragsbemessungsgrundlage: Wie errechnet sich der Rentenanspruch für pflegende Angehörige?
Für die Höhe des Rentenanspruchs für pflegende Angehörige ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage entscheidend. Aber wie genau wird diese berechnet und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle? Wir haben die Rechnung hinter dem Rentenanspruch für pflegende Angehörige genauer aufgeschlüsselt:
- Die Bezugsgröße – das fiktive Gehalt der pflegenden Person
Um den Rentenanspruch zu errechnen, muss natürlich ein Einkommen als Bezugsgröße vorliegen. Da pflegende Angehörige jedoch keine Bezahlung für die Pflege erhalten, werden fiktive Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage verwendet. Diese werden jährlich neu berechnet und fallen je nach Wohnort der zu pflegenden Person unterschiedlich aus. So gilt in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße Ost und in den alten Bundesländern die Bezugsgröße West. Die unterschiedliche Höhe der Beträge ist noch bis zum 31.12.2024 vorgesehen. - Pflegegrad & Leistungsart – wie hoch fällt das fiktive Gehalt aus?
Wie hoch genau das fiktive Gehalt im individuellen Fall aussehen würde, hängt davon ab, welche Leistungen genau von der Pflegekasse bezogen werden (Kombinationsleistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld) und welcher Pflegegrad vorliegt. Wenn die Pflege z.B. nicht nur von einem Angehörigen, sondern zusätzlich von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, fällt das fiktive Gehalt der pflegenden Person entsprechend geringer aus. Grundlegend gilt: je höher der Pflegegrad und je geringer die professionelle Hilfe, desto höher wird das fiktive Gehalt angesetzt. - Die Berechnung des Rentenbeitrags
Auf die errechnete Beitragsbemessungsgrundlage wird schließlich der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet.
Wie hoch genau der Rentenbeitrag für pflegende Angehörige ausfällt, ist somit von Fall zu Fall unterschiedlich und bedarf einer genauen Prüfung und Berechnung.
Den Rentenanspruch für pflegende Angehörige richtig berechnen – so können Sie vorgehen
In der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wird die Bezugsgröße festgehalten. Für das Jahr 2020 gilt:
- Bezugsgröße West: 3.185 Euro monatlich
- Bezugsgröße Ost: 3.010 Euro monatlich
Quelle: Bundesministerium des Innern
Bezieht man nun Pflegegrad und Art der bezogenen Leistung mit ein, so lässt sich ablesen, wieviel Prozent der Bezugsgröße die Beitragsbemessungsgrundlage ergeben:
Pflegegeld | Kombi-Leistung | Sachleistung | |
---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | – | – | – |
Pflegegrad 2 | 27% | 22,95% | 18,9% |
Pflegegrad 3 | 43% | 36,55% | 30,1% |
Pflegegrad 4 | 70% | 59,5% | 49% |
Pflegegrad 5 | 100% | 85% | 70% |
Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Das bedeutet im Rechenbeispiel
Wenn Sie in Bonn einen Angehörigen mit Pflegegrad 3 pflegen und das gesamte Pflegegeld ausgezahlt wird, ergibt sich als Beitragsbemessungsgrundlage 43% von 3.185 Euro:
3.185 Euro x 43% = 1.369,55 Euro
Auf diesen Betrag wird nun der Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet:
1.369,55 Euro x 18,6% = 257,73 Euro = Rentenversicherungssumme.
Sie möchten erfahren, wie genau Sie Ihren Rentenanspruch für pflegende Angehörige geltend machen?
Diese und weitere Fragen rund um die Inanspruchnahme der Leistung durch die Rentenversicherung beantworten wir Ihnen im nächsten Beitrag unserer Info-Reihe zum Rentenanspruch für pflegende Angehörige.