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Rechtliche Hinweise

§ Rechtliche Hinweise zur Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte §

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einige und für Sie sehr wichtige Informationen zum Entsendeverfahren innerhalb der EU darstellen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, um dies in Ruhe zu lesen. Auszug aus der gesetzlichen Grundlage (veröffentlicht u.a. bei der Agentur für Arbeit). Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle nur die relevanten Paragraphen erwähnen, den kompletten Wortlaut entnehmen Sie bitte den offiziellen Veröffentlichen der Agentur für Arbeit.

§ 1 Grundsatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung (§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 15 Dienstleistungserbringung

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren, oder der Aufenthaltstitel bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten erteilt wird und sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt waren. Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundesgebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.

Diese Regelung (Dienstleistungsfreiheit) stellt eine legale Möglichkeit dar, ausländische Arbeitskräfte aus den neuen EU-Beitrittsländern (u.a. Polen) in die Bundesrepublik zu entsenden. Dies kann nur für eine bestimmte Zeit geschehen (Maximum sind 12 Monate).

In der Praxis ist dies aber schwer durchzusetzen, weil bei einer Betreuerin mit einer 24-Stunden-Bereitschaft in der Regel, etwa nach zwei bis drei Monaten, die Motivation auch etwas nachlässt. Deshalb muss die entsendete Betreuerin für mindestens zwei Monate wieder in ihr Heimatland zurück. Nach dieser Zeit kann die Betreuerin aber wieder legal zu Ihnen entsendet werden. Dies ist durch das Entsendegesetz festgeschrieben und bringt bei Nichteinhaltung wieder die Illegalität ins Spiel.

Für diese zwei oder drei Monate finden wir selbstverständlich eine passende „Ersatzkraft“ für Sie und geben uns größte Mühe dann auch eine Kontinuität zwischen den beiden Betreuerinnen, welche für bei Ihnen eingesetzt werden, beizubehalten.

Folgende Bedingungen sind bei einer Entsendung zu beachten:

- Das Formular E101 muss vorliegen

- Der Auftraggeber hat kein Weisungs- und Direktionsrecht (dieses Recht liegt beim Arbeitgeber im EU-Ausland)

- Weder Dienst- noch Freizeitpläne dürfen durch den Auftraggeber erstellt werden

- Die Vergütung erfolgt ergebnisbezogen durch den Arbeitgeber in Polen

In diesem Rahmen können wir Ihnen Personal zur Betreuung und Grundpflege mit umfassenden Service anbieten, ohne in die Illegalität zu gleiten. Dies bedeutet zwar höhere Kosten als die Lösung der Schwarzarbeit, da die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile als auch die Umsatzsteuer aus dem EU-Ausland hinzukommen. Dies ist aber der einzig legale Weg eine Betreuerin aus dem EU-Ausland zu beschäftigen.

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Wir freuen uns, dass Sie sich für unsere Dienstleistungen interessieren. Auf diesen Seiten werden Sie alles über das Thema Pflege zu Hause und die damit verbundenen gesetzl. Bestimmungen erfahren.
PFLEGE ZU HAUSE
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Tel.: 040/970 75 154
Fax: 040/278 68 995

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